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BGH zur Anrechnung oder Ausgleichung bei „vorweggenommener Erbfolge“

In notariellen Übertragungsverträgen, wenn Eltern bereits lebzeitig Immobilienvermögen auf ihre Kinder übertragen, findet sich sehr häufig die Wendung, dass die Übertragung „im Wege vorweggenommener Erbfolge“ erfolge.

Doch was bedeutet diese Wendung, wenn es zum Erbfall kommt?
Soll der Wert des übertragenen Gegenstands dann unter den Abkömmlingen ausgeglichen oder auf den Erb- oder Pflichtteil angerechnet werden?

Hierzu hat sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.01.10, IV ZR 91/09) geäußert für Fälle, in denen es um die Pflichtteilsberechnung geht:

Leitsätze BGH IV ZR 91/09:

a) Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.
b) Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).
c) Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast – soweit ihnen möglich – konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen.

Den Grundgedanken der Entscheidung, der ohne weiteres auf die Ausgleichung unter Abkömmlingen als Miterben übertragen werden kann, führt der BGH in Rn 19 aus:

„Nach den jeweiligen Umständen können solche Erklärungen des Erblassers durchaus so zu verstehen sein, dass der Vorempfang ganz allgemein von allem abgezogen werden soll, was der Empfänger aus dem Nachlass zu erhalten habe und zwar in dem Sinne, dass er auf das beschränkt sein soll, was er durch die Zuwendung unter Lebenden von dem Erblasser bereits erhalten hat; die ‚Bestimmung der Anrechnung auf den Erbteil … (schließt) … die Auslegung nicht aus, dass damit auch die Anrechnung auf den Pflichtteil bestimmt‘ ist (so ausdrücklich RG JW 1925, 2124 f.).“
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