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Zentrales Testaments­re­gister &
Zentrales Vorsorgere­gister

Lassen Sie Ihre Verfügungen registrieren!

Seit dem 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer (BNotK) als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im gesetzlichen Auftrag

für die Bundesrepublik Deutschland.

Das Zentrale Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister dient dem sicheren und schnelleren Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden. Hierzu zählen insbesondere → Testamente und → Erbverträge, aber auch Eheverträge, Erbverzichtsverträge, Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen.
Hierdurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden.

Welche Urkunden werden im Zentralen Testamentsregister registriert?

In dem Zentralen Testamentsregister sind amtlich verwahrte und notariell beurkundete erbfolgerelevante Urkunden, also Testamente und Erbverträge, verpflichtend zu registrieren.

Bitte beachten Sie:  Es werden nur solche Testamente und Erbverträge im ZTR erfasst, die kostenpflichtig beim Nachlassgericht hinterlegt oder notariell beurkundet wurden!
Testamente die im privaten Bereich verwahrt und aufgefunden werden, müssen weiterhin beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden!
Wer nach dem Erbfall ein aufgefundenes Testament nicht beim Nachlassgericht einreicht, kann sich strafbar machen!

Wenn Sie also Ihr privatschriftliches Testament registrieren lassen wollen, geht dies nur, wenn sie es in die besondere amtliche Verwahrung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht geben.

Wer sorgt für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister?

Die Registrierung erfolgt

  • bei notariellen Urkunden durch den Notar und
  • bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, durch das Nachlassgericht.

Hierfür sind die Notare und Gerichte über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Mittlerweile sind auch die „alten“ Testamentskarteien der Standesämter sämtlich im Register nacherfasst und durch Testamentsdateien ersetzt worden.
Damit sind auch die Alt-Verfügungen, die dereinst einmal bei einem Notar errichtet oder beim Amtsgericht in Verwahrung gegeben wurden, im Zentralen Testamentsregister erfasst.

Wie erfährt das Zentrale Testamentsregister bzw. das Nachlassgericht vom Sterbefall?

Das Zentrale Testamentsregister wird von den Standesämtern des Sterbeortes über jeden inländischen Sterbefall informiert.

Die Bundesnotarkammer überprüft sodann von Amts wegen das ZTR auf vorhandene Testamente und Erbverträge sowie die Verwahrangaben und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht sowie die Verwahrstelle der aufgefundenen Urkunden.

Wie viel kostet die amtliche Verwahrung meines Testaments bei Gericht?

Die Gerichtsgebühr für die amtliche Verwahrung von Testamenten beträgt (seit dem 01.08.13) wertunabhängig pauschal 75,00 € (KV Nr. 12100 GNotKG).

Wie viel kostet die Registrierung im Zentralen Testamentsregister?

Die BNotK erhebt eine einmalige Registrierungspauschale von 15,00 € je Registrierung.

Kostenschuldner ist der spätere Erblasser. Die Gebühr soll vom jeweiligen Melder (Notar bzw. Gericht) für die Bundesnotarkammer entgegengenommen werden; die Kostenposition ist in der Notar- oder Gerichtskostenrechnung ein „durchlaufender Posten“.

Die Gebühren für gerichtliche Meldungen werden derzeit überwiegend von der Bundesnotarkammer fakturiert und lösen eine erhöhte Registrierungsgebühr i.H.v. 18,– € je Registrierung aus.

Beachte:  Beim gemeinschaftlichen Testament werden zwei Erblasser registriert, so dass 2 x 18,– € anfallen!

Die Gebühr beim ZTR ist nicht umsatzsteuerbar, d.h. auf die Gebühr wird zusätzlich keine Umsatzsteuer erhoben.

Wer erhält welche Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister?

Registerauskünfte erhalten lediglich Gerichte und Notare. Niemand sonst!

Gericht oder Notare erhalten aber keine Auskünfte über den Inhalt letztwilliger Verfügungen, sondern nur die Verwahrdaten, also insbesondere die Daten des Erblassers, der Urkunden und der Verwahrungsorte.

Zu Lebzeiten des Erblassers werden solche Auskünfte nur mit seiner Zustimmung erteilt!

Das Zentrale Vorsorgeregister

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist die Registrierungsstelle für private und notarielle → Vorsorgevollmachten, → Betreuungsverfügungen und → Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet.

Wozu dient das Zentrale Vorsorgeregister?

Das Register dient dem sicheren und schnelleren Auffinden Ihrer Vorsorgeurkunden, wenn und sobald es darauf ankommt!

Die Registrierung jeder Ihrer Vorsorgebestimmungen im ZVR ist zur Verwirklichung Ihrer Selbstbestimmung unerlässlich!

Bereits mehr als 3 Mio. Bundesbürger haben ihre Vorsorgeverfügung beim ZVR registriert. Das ZVR wird monatlich mehr als 20.000 Mal abgerufen (Stand: 12/16; siehe die Homepage des ZVR).

Wie wird meine Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert?

Sie können Ihre privatschriftlichen Vorsorgeverfügungen über diesen Link zum ZVR selbst registrieren!
Ihre Daten werden dabei über eine besonders gesicherte Verbindung erhoben.

Beachte: Die Registrierung von Patientenverfügungen ist nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht oder isoliert als Betreuungsverfügung möglich.

Was kostet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister?

Wenn Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet die Internet-Meldung einmalig 13 €, sonst 15,50 €, bei mehr als einer bevollmächtigten Person 2,50 € je weitere Person.

Nach der Registrierung Ihrer Vorsorgeverfügung erhalten Sie eine praktische ZVR-Card im Scheckkarten-Format für Ihre Brieftasche. Wenn Sie diese Karte mit sich führen, dann erfahren Dritte im Ernstfall noch viel schneller von Ihrer Vorsorgeverfügung!

Wer erhält wann welche Auskünfte aus dem Zentralen Vorsorgeregister?

Sollte es auf Ihre Vorsorgeverfügungen ankommen, können Gerichte vor der Anordnung einer gesetzlichen Betreuung über das Justiznetz beim Zentralen Vorsorgeregister anfragen und klären, ob es eine Vorsorgeurkunde gibt.

Diese Anfrage ist jederzeit, also auch in Eilfällen, möglich, so dass das Gericht mit den so abgerufenen Informationen die Entscheidung treffen kann, die dem in der Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung niedergelegten Willen entspricht.

Braucht z.B. ein Arzt die Einwilligung zu einer das Leben gefährdenden Operation und beantragt beim Gericht die Bestellung eines Betreuers, so kann das Gericht dem Arzt mitteilen, ob eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung registriert und welche Vertrauensperson vorhanden ist, an die er sich wenden kann.
Dann trifft im Ergebnis Ihre Vertrauensperson die weitreichenden Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung – und nicht ein vom Gericht bestellter Fremder.

Kontakt

Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
40723 Hilden
Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458

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