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Das Berliner Testament

Ehegattentestament mit Bindungswirkung

Das „Berliner Testament“ ist immer noch die beliebteste Testamentsform unter Ehegatten.
Dabei entfaltet dieses Ehegattentestament, das beide Todesfälle der Eheleute regelt, eine oft unbekannte Bindungswirkung und hält weitere, selten bedachte Fallstricke bereit, die zu bösen Überraschungen führen können.

Das Berliner Testament in Frage und Antwort:

Was ist ein gemeinschaftliches Testament, ein Ehegattentestament und ein Berliner Testament?

Ehegatten müssen nach deutschem Recht nicht in getrennten Urkunden testieren, sondern können ihren letzten Willen gemeinschaftlich in ein und derselben Urkunde niederschreiben (§§ 2265, 2267 BGB).
Das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG).

Daher haben sich für diese besondere Form des Testaments die Oberbegriffe „gemeinschaftliches Testament“ oder „Ehegattentestament“ herausgebildet.

Die dagegen in der Bevölkerung häufig benutzten Begriffe „gegenseitiges Testament“ oder „Testament auf Gegenseitigkeit“ sind zumindest unpräzise, denn für das gemeinschaftliche Testament kommt es nur darauf an, dass die Eheleute zusammen testieren wollen, nicht auch, dass sie sich gegenseitig etwas zuwenden oder sich gar gegenseitig zu Erben einsetzen.

Letztwillige Verfügungen beider Ehegatten

Das Ehegattentestament muss jedoch letztwillige Verfügungen beider Eheleute enthalten!
Dabei reicht es aus, wenn lediglich ein Erbfall, der sog. Erstversterbensfall, geregelt wird.

Beispiel:
„Wir, die Eheleute A und B, setzen einander, der Erstversterbende den Längerlebenden von uns, zum Alleinerben ein.“

Die Ehegatten können aber auch beide Erbfälle nach sich regeln, nämlich den Erst- und den Letztversterbensfall.
Hierzu stehen ihnen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung (Einheits-, Trennungs-, Vermächtnislösung).

Berliner Testament

Als „Berliner Testament“ bezeichnet man ein Ehegattentestament, in dem sich die Eheleute wechselseitig als Erben des jeweils Erstversterbenden von ihnen einsetzen [1. Erbfall] und zugleich bestimmen, dass nach dem Tode des Letztversterbenden von ihnen [2. Erbfall] der gesamte Nachlass an einen Dritten (meist die gemeinsamen Kinder) fallen soll (§ 2269 BGB).

Beispiel:
„Wir, die Eheleute A und B, setzen einander, der Erstversterbende den Längerlebenden von uns, zum Alleinerben ein.
Zu Erben des Längerlebenden von uns berufen wir unsere gemeinsamen Kinder C und D zu gleichen Teilen.“

Im Berliner Testament werden also zwei Erbfälle nach der sog. „Einheitslösung“ geregelt: Der überlebende Ehegatte wird zunächst Vollerbe des Erstversterbenden und der Dritte (erst) nach dem Tod des Längerlebenden Schlusserbe des gesamten verbliebenen Nachlasses.

Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Hier empfehlen sich oftmals andere oder ergänzende Gestaltungen!
Das Berliner Testament kann bei größeren Vermögen nachteilig sein, weil dasselbe Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen ist, nämlich einmal beim Übergang des Vermögens auf den überlebenden Ehegatten und dann beim späteren Übergang auf den oder die Schlusserben.
Außerdem können Kinder Pflichtteilsansprüche gegen den Überlebenden geltend machen, da sie beim ersten Erbfall von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt sind.
Insbesondere sollten wegen der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen weitere Klauseln bedacht werden!

Wie wird ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament errichtet (Form)?

Zu den Formerfordernissen eines privatschriftlichen Testaments siehe zunächst den Link → Testamentsform.

Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments besteht ein Formprivileg: Hier ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass

  • einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt, mit Ort und Datum versieht und unterschreibt,
  • und dann der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung ebenfalls eigenhändig unterzeichnet.

Dabei soll der mitunterzeichnende Ehegatte gleichfalls angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Allerdings sind die Orts- und Zeitangaben nicht Bestandteil der Willenserklärung und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Gibt ein Erblasser also nicht an, wann und wo er das Testament mitunterschrieben hat, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.01.17, I-3 Wx 55/16, Rn. 24).
Ort und Datum brauchen auch nicht eigenhändig geschrieben zu sein. Sie können sogar mit der Schreibmaschine vorgeschrieben oder gestempelt werden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch durch zeitlich aufeinander folgende Erklärungen der Ehegatten errichtet werden, wenn der Wille zur gemeinschaftlichen Errichtung zur Zeit der letzten Erklärung bei beiden Beteiligten noch vorhanden ist (s. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 25).

Entfaltet ein gemeinschaftliches Testament Bindungswirkung?

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen getroffen, entsteht hierdurch bereits eine sehr starke Bindung:

  • So hat die Nichtigkeit oder der Widerruf einer solchen wechselbezüglichen Verfügung auch die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
  • Durch ein neues Testament kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen seine wechselbezüglichen Verfügungen nicht einseitig aufheben. Er kann sie nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen.
  • Ein in amtliche Verwahrung gegebenes gemeinschaftliches Testament kann nur noch von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.

Stirbt einer der Ehegatten, schnappt die „Bindungsfalle“ zu, denn:

Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten!

Nach h.A. in der Literatur und einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist auch wegen des Irrtums über die Bindungswirkung keine Anfechtung der letztwilligen Verfügung nach § 2078 BGB möglich (OLG Hamm, Urt. v. 29.03.11 – I-10 U 112/10; OLG München NJW-RR 2011, 1020; NJW-RR 2012, 338; OLG Bamberg ZEV 2016, 397; Grüneberg/Weidlich § 2078 Rn. 3; Kroiß/Horn/Müßig § 2271 Rn. 86; MüKo/Leipold § 2078 Rn. 22).

Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tode eines erstversterbenden Ehegatten keine Änderungsmöglichkeit mehr in Bezug auf die wechselbezüglich verfügte Erbfolge nach sich, Vermächtnisanordnungen, Auflagen und die Rechtswahl hat, sofern nicht die Eheleute einen Abänderungsvorbehalt zugunsten des Überlebenden in das Testament aufgenommen haben; dazu s.u.)!

Der überlebende Ehegatte erlangt seine Testierfreiheit nur dann wieder zurück und kann seine Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament aufheben, wenn er in dem gemeinschaftlichen Testament hierzu ermächtigt worden ist oder das ihm Zugewendete ausschlägt!

Beachte:

1. Die Bindungswirkung betrifft nicht lebzeitige Verfügungen, sondern nur letztwillige Verfügungen!
Allerdings ist hier § 2287 BGB zu beachten, der analoge Anwendung auch auf Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments findet, sobald einer der testierenden Eheleute verstorben ist.

2. Die Bindungswirkung folgt auch nicht schon daraus, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde. Lediglich die darin enthaltenen Verfügungen können bindend sein, wenn sie wechselbezüglich sind (s.u.).

Wann ist eine Verfügung „wechselbezüglich“?

Wechselbezüglich – und damit bindend – sind Verfügungen dann, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen „stehen oder fallen“ soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, ZErb 2013, 267, 269; BayObLG, FamRZ 05, 1931; OLG Hamm, FamRZ 04, 662).

Ob Wechselbezüglichkeit vorliegt, ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) gesondert geprüft und bejaht werden.(OLG München ZErb 2024, 153 mwN). Dabei ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich (BGH NJW 1991, 169; OLG München ZErb 2024, 153; FamRZ 2010, 1846).

Ergibt nicht bereits die Auslegung des Erblasserwillens, dass bestimmte Verfügungen voneinander abhängig – also wechselbezüglich – sein sollen, dann ist nach der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB Wechselbezüglichkeit „im Zweifel“ dann anzunehmen,

„wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.“

Derartigen Erbeinsetzungen liegt i.d.R. eine gemeinsame Nachfolgeplanung zugrunde, die bewusst in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen soll. Die wechselseitigen Einsetzungen zu Alleinerben erfolgen im Vertrauen darauf, dass am Ende ein Dritter eine gemeinsam zugedachte Zuwendung erhält.
Zu den einzelnen Verfügungen, die bei einem gemeinschaftlichen Testament in Wechselbezüglichkeit stehen, s. Kroiß/Horn/Müßig, § 2270 Rn 31 ff..

Typisches Beispiel: Die Eheleute E setzen sich in ihrem „Berliner Testament“ wechselseitig zu Alleinerben nach dem jeweils Erstversterbenden von ihnen ein und bestimmen, dass der gemeinsame Sohn S Alleinerbe des Letztversterbenden werden und die Tochter T „nur“ ein bedeutendes Immobilienvermächtnis erhalten soll.
Hier muss der Erstversterbende darauf vertrauen dürfen, dass der gemeinsame Plan, dass am Ende in jedem Falle der Sohn Erbe und die Tochter „nur“ Vermächtnisnehmerin werden soll, auch so umgesetzt wird.
Die Verfügungen der Eheleute sind also „wechselbezüglich“.

Beispiel „Patchwork“: F ist mit dem kinderlosen M verheiratet und hat ihre Tochter T mit in die Ehe gebracht.
Die Eheleute setzen sich in ihrem „Berliner Testament“ wechselseitig zu Alleinerben nach dem jeweils Erstversterbenden von ihnen ein und bestimmen, dass die T Schlusserbin des Letztversterbenden werden soll.

Fallvariante 1: F stirbt. M setzt später in einem neuen Testament seine Geliebte G zu seiner Alleinerbin ein. Nachdem M verstorben ist, streiten sich T und G darum, wer Erbe nach M geworden ist.
Hier waren sowohl die jeweiligen Alleinerbeinsetzungen als auch die Einsetzung des M durch F und die Einsetzung der T durch M für den Fall seines Überlebens wechselbezüglich.
Da nach dem Tode der F die wechselbezügliche Verfügung (Erbeinsetzung der T) für M bindend geworden ist, ist sein Testament, mit dem er G zur Alleinerbin eingesetzt hat, unwirksam. T ist seine Alleinerbin geworden.

Fallvariante 2: M stirbt. F setzt in einem späteren Testament ihren Lover L zu ihrem Alleinerben ein. Nachdem F verstorben ist, streiten sich T und L darum, wer Erbe nach F geworden ist.
Hier war nur die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung „wechselbezüglich“, nicht aber die Schlusserbeneinsetzung der T durch F, denn die Verfügung zugunsten der T für den Fall des eigenen Überlebens war nur einseitig testamentarisch. Wechselbezüglichkeit ist schon nicht anzunehmen, da T mit M weder verwandt noch ihm sonst nahestehend war.
Mangels „wechselbezüglicher“ Bindung konnte F also frei anderweitig von Todes wegen verfügen, so dass L ihr Alleinerbe geworden ist.
T kann nun natürlich gegenüber L ihren Pflichtteil verlangen.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn T nachweisen könnte, dass es M (etwa wegen des bekannten Lotterlebens der F oder einer intensiven Eltern-Kind-Beziehung zwischen M und T) besonders darauf angekommen wäre, dass die T im Falle seines Vorversterbens Begünstigte (insbesondere hinsichtlich seines Vermögens) würde.

Tipp des Erbrechtsexperten: Damit es nicht zur Auslegung oder der Anwendung von Zweifelssätzen kommt, sollten die Ehegatten bereits in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich bestimmen, welche ihrer Verfügungen „wechselbezüglich“ sein sollen und welche nicht.

Was bewirkt ein Abänderungsvorbehalt in einem Berliner Testament?

Um die „Bindungsfalle“ nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten zu verhindern oder abzumildern, können die Eheleute bestimmen, dass der Überlebende befugt sein soll, die (normalerweise wechselbezüglich bindende) Schlusserbeneinsetzung, Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigung einseitig abzuändern. Der überlebende Ehegatte wird also durch eine solche Abänderungsklausel in die Lage versetzt, in einer eigenen Verfügungen von Todes wegen wirksam abweichende Regelungen zu treffen, solange sich diese im Rahmen der Ermächtigung bzw. Abänderungsbefugnis halten. Seine Bindung an die wechselbezügich bindende Verfügung wird mithin aufgehoben oder modifiziert.

Eine solche Klausel ist i.d.R. sinnvoll, um so auf veränderte Lebensumstände reagieren zu können, etwa wenn z.B. ein Kind die Pflege übernimmt und das andere auf die „schiefe Bahn“ gerät oder gar den Kontakt abbricht.

Beispiel:
Die Eheleute haben sich in ihrem Berliner Testament zunächst wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und sodann ihre Kinder zu Schlusserben des Überlebenden zu gleichen Teilen bestimmt.
In einer Abänderungsklausel heißt es dann: „Der Überlebende kann die Erbfolge nach sich unter unseren Abkömmlingen jedoch insoweit abändern, als keine dritte Person außer unseren Abkömmlingen einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.“
In einem solchen Fall könnte der überlebende Ehegatte in einer eigenen Verfügung von Todes wegen die Erbquoten unter den Abkömmlingen anderweitig festlegen. Er dürfte aber z.B. keinesfalls den neuen Partner oder ein Schwiegerkind zum Erben berufen oder mit einem Vermächtnis bedenken. Eine solche Verfügung wäre unwirksam, da sie nicht von der Abänderungsklausel gedeckt wäre.

Umstritten ist, ob eine Abänderungsklausel, die erlaubt, dass „der Überlebende die Erbquoten innerhalb unserer Abkömmlinge frei abändern“ bzw. „die Verteilung des Vermögens unter unseren Abkömmlingen abändern“ darf, auch eine Abänderung „auf Null“, also eine Enterbung, ermöglicht (dagegen wohl OLG Düsseldorf, ZEV 2007, 275; dafür offenbar OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2020, 1017).

Was bewirkt eine Pflichtteilsklausel bzw. Pflichtteilsstrafklausel?

Werden in einem gemeinschaftlichen Testament (oder Erbvertrag) z.B. zunächst der Ehegatte zum alleinigen Erben des Erstversterbenden und die Kinder „nur“ zu Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt, dann sind die Abkömmlinge nach dem Erstversterbenden von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und können somit ihren Pflichtteil geltend machen.

Rechtlich verhindern, dass ein Abkömmling (oder sonst Pflichtteilsberechtigter) den Pflichtteil geltend macht, können Sie nur, wenn es Ihnen gelingt, zu Lebzeiten mit dem Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag vor einem Notar abzuschließen.

Gelingt Ihnen dies nicht, können Sie in Ihrem Testament (oder Erbvertrag) aber gleichwohl noch eine sog. Pflichtteilsklausel (auch Pflichtteilsstrafklausel genannt) einbauen, mit der es Abkömmlingen zumindest wirtschaftlich unattraktiv gemacht werden soll, den Pflichtteil geltend zu machen.
So kann nämlich (vereinfacht) bestimmt werden, dass ein Abkömmling, der (gegen den Willen des Letztversterbenden) seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Letztversterbenden enterbt sein soll.

Beispiel einer Pflichtteilsklausel:
„Sollte einer unserer Abkömmling nach dem Tode des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Letztversterbenden den Pflichtteil geltend machen, so ist er mitsamt seinen Abkömmlingen auch nach dem Letztversterbenden von uns enterbt.“

Dies ist die gängigste Pflichtteilsklausel in ihrer „Primitiv-Form“. Zusätzlich können Sie u.a. noch bestimmen,

  • ab welchem Zeitpunkt ein „Geltendmachen“ vorliegen soll (schon ab dem ersten Auskunftsverlangen als frühestmöglichem Zeitpunkt oder erst ab Erhalt des Geldes als spätestem Zeitpunkt; wenn Sie wollen, dass der Überlebende möglichst „in Ruhe gelassen“ wird, dann empfiehlt sich natürlich der frühestmögliche Zeitpunkt!),
  • was geschehen soll, wenn sämtliche Abkömmlinge den Pflichtteil verlangen, sowie
  • weitere Verschärfungen bis hin zur sog. Jastow’schen Klausel, bei der die Abkömmlinge, die den Pflichtteil nicht geltend machen, ein Geldvermächtnis in Höhe des Wertes ihrer Erbquote nach dem Erstversterbenden erhalten, jedoch aufschiebend fällig auf den Tod des Längerlebenden. Dadurch kann der dereinstige Pflichtteil nach dem Letztversterbenden erheblich geschmälert werden!

Schlusserbeneinsetzung und Pflichtteilsklausel

Relativ einfach ist es, wenn die Eheleute Schlusserben für den Letztversterbensfall einsetzen und dann eine Pflichtteilsklausel bestimmen:
In diesem Fall steht die Erbeinsetzung dann unter der auflösenden Bedingung der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Abkömmling. Gibt es keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Auslegung, geht die h.M. von dem Willen des Erblassers aus, dass der Abkömmling und sein gesamter Stamm enterbt sein soll.

Pflichtteilsklausel ohne ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung

Schwieriger ist es, wenn Eheleute – wie oft in privatschriftlichen Testamenten – eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung „vergessen“ und z.B. bestimmen:

Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Dasjenige Kind, das dann den Pflichtteil verlangt, soll beim Tod des letzten von uns enterbt sein.

  • Hier kann die Testamentsauslegung ergeben, dass mit der Pflichtteilsklausel eine konkludente Schlusserbeneinsetzung gewollt war (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 08.11.16, FamRZ 2017, 760; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 844) und das Verwirken der Pflichtteilsklausel eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) darstellt.
  • Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass keine Schlusserbeneinsetzung gewollt war, sondern die Pflichtteilsklausel „lediglich“ einen Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge bewirken sollte, also eine aufschiebend bedingte Enterbung (§ 158 Abs. 1 BGB) darstellt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.17, NJW-RR 2017, 1353; s. a. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2014, 837).

Dies hat Konsequenzen:
Zum einen kommt im erstgenannten Fall Bindungswirkung in Betracht, im letztgenannten Fall nicht, und zum anderen kann im ersten Fall die Bedingung noch nach dem Tod des Letztversterbenden ausgelöst werden und damit die Erbenstellung entfallen (BGH, Urt. v. 12.07.06, IV ZR 298/03), im letztgenannten Fall kann nach Ansicht des OLG Stuttgart das Einfordern des Pflichtteils nur bis zum Tod des Letztversterbenden zum Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts führen.

Empfehlung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Bestimmen Sie eindeutig, welchen Umfang eine Pflichtteilsklausel haben und wann sie ausgelöst werden soll!
Wenn Sie keine Schlusserben einsetzen, aber durch die Pflichtteilsklausel die gesetzlichen Erben des Letztversterbenden sanktionieren wollen, stellen Sie dies ausdrücklich klar!
Lassen Sie sich – wie stets bei der Testamentsgestaltung – am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Was ist eine Wiederverheiratungsklausel?

Die eine Wiederverheiratungsklausel gibt es nicht; es gibt sie in unterschiedlichen Ausgestaltungen.
Die am häufigsten verwandte Klausel ist jedoch wohl die, bei der bestimmt wird, dass der Nachlass bereits dann auf einen Dritten, i.d.R. die Kinder, übergeht, sobald der überlebende Ehegatte wieder heiratet.

Mit einer solchen Klausel will der Erblasser verhindern, dass ein neuer Ehepartner des Längerlebenden durch sein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht am eigenen Nachlass partizipiert und diesen für die Kinder schmälert.

Doch Achtung: Mit einer solchen Wiederverheiratungsklausel legen Sie Ihren Ehegatten doppelt an die Kette!
Denn einerseits greifen Sie massiv in die grundrechtlich geschützte Eheschließungsfreiheit ein. Andererseits beschränken Sie – vermutlich unbewusst – die Verfügungsbefugnis des überlebenden Ehegatten über den Nachlass.
Selbst wenn ihr Ehegatte nicht im Traum mehr daran denkt zu heiraten, so wird sich doch erst in der logischen Sekunde vor seinem Tod herausstellen, ob er nicht doch wieder geheiratet (wohlmöglich noch auf dem Sterbebett) und damit die Bedingung der Wiederverheiratungsklausel ausgelöst hat oder nicht.

Daher wird der Ehegatte nach herrschender Meinung auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe mit der Folge, dass der Ehegatte denselben Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist, wie sie für einen Vorerben gelten. Nach h.M. soll er aber zu behandeln sein wie ein befreiter Vorerbe (a.A. OLG Celle, Beschl. v. 04.10.12, 6 W 180/12, nach dem die Beschränkungen der Vorerbschaft erst ab der Wiederheirat gelten, sofern die Testamentsauslegung nicht ein anderes ergibt).

Siehe ausführlich zu den Konsequenzen und Beschränkungen des Vorerben meine Seite zur → Vor- und Nacherbfolge!

Seit der Hohenzollern-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.3.2004, 1 BvR 2248/01) wird in der Literatur zunehmend diskutiert, wann eine Wiederverheiratungsklausel als sittenwidrig angesehen werden kann.
Hierbei scheint jedoch Konsens zu sein, dass eine Klausel, die eine auflösend bedingte Zuwendung für den Fall einer Wiederheirat vorsieht, dann nicht sittenwidrig ist, wenn durch sie nicht allein die Wiederheirat verhindert (reine Eifersuchtsklausel), sondern der Nachlass der eigenen Familie gesichert und eine Abwanderung in die Familie des zweiten Ehegatten verhindert werden soll.
Andere fordern, dass dem wieder heiratenden Längerlebenden zumindest sein Pflichtteil verbleiben müsse.

Lassen Sie Wiederverheiratungsklauseln unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht überprüfen.
Bei der Testamentsgestaltung kann er Ihnen auch alternative Klauseln empfehlen!

Wie kann ich ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament widerrufen?

Ein gemeinschaftliches Testament (richtigerweise: die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen) kann zu Lebzeiten beider Eheleute nur durch notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB).

Nach dem Tode eines der Ehegatten können die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Verfügungen nicht mehr widerrufen werden!
Hier hilft dann nur die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Erstversterbenden, um seine Testierfreiheit wiederzuerlangen.

Wird ein Berliner Testament bei Scheidung unwirksam?

Ja.
Ein gemeinschaftliches Testament wird mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses seinem gesamten Inhalt nach unwirksam. Dasselbe gilt ab Rechtskraft eines Aufhebungsbeschlusses.

Verstirbt der Erblasser noch vor Rechtskraft der Ehescheidung, tritt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit sogar schon früher ein, nämlich

  • wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung vorlagen (Scheitern der Ehe, Trennungsjahr)
  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser die Scheidung beantragt (entscheidend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Antrags durch das Familiengericht) oder
  • der Erblasser einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.

Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte (§ 1313 ff. BGB).

Ausnahme: Die Verfügungen bleiben jedoch insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden (§§ 2268 Abs. 2, 2077 BGB). Feststellungs- bzw. beweisbelastet für den Weitergeltungswillen ist der überlebende (ehemalige) Ehegatte, der sich auf die Weitergeltung beruft.

Dasselbe gilt gleichfalls für den Erbvertrag, auch soweit Verfügungen zugunsten Dritter getroffen wurden (2279 Abs. 2 BGB).

Ist ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag unter den vorgenannten Voraussetzungen unwirksam geworden, ändert hieran auch nichts, wenn sich die Eheleute darauf einigen, das Scheidungsverfahren auszusetzen, um eine Mediation durchzuführen (OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.18, 3 W 71/18).

Auch eine spätere Wiederheirat der einst geschiedenen Eheleute führt grds. nicht dazu, dass das unwirksam gewordene Testament wieder als wirksam angesehen wird. Allerdings kann im Rahmen ergänzender Auslegung die Prüfung des hypothetischen Weitergeltungswillens ergeben, dass die Eheleute ihre letztwilligen Verfügungen auch dann so getroffen haben würden, wenn sie ihre Scheidung und spätere Wiederverheiratung als möglich vorausgesehen hätten (i.Erg. bejaht: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.03.17, I-3 Wx 186/16).

Kann ein Dritter ein gemeinschaftliches bzw. Berliner Testament anfechten?

Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn einer der Ehegatten bereits vorverstorben ist, ein Dritter auf Grund der §§ 2078, 2079 BGB die Verfügung des Letztversterbenden nicht mehr anfechten, wenn das Recht des überlebenden Ehegatten zur Selbstanfechtung aus demselben Grund zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
Denn nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist die erbvertragliche Vorschrift des § 2285 BGB auf die wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament entsprechend (analog) anwendbar.

Nach einem Urteil des BGH (Urt. v. 25.05.16, IV ZR 205/15) kommt eine analoge Anwendung dieser Vorschrift jedoch nicht in Betracht bei der Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament, da es an einer vergleichbaren Interessenlage, die für eine Analogie neben einer planwidrigen Regelungslücke erforderlich ist, fehle. Denn dem Erstversterbenden stand nie ein Anfechtungsrecht, sondern nur ein an die notarielle Form gebundenes Widerrufsrecht zur Verfügung.

Fazit: Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt.

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