02103 254457 | kanzlei [at] erbrecht-lahn.de

Die Betreu­ungs­ver­fü­gung

Den Betreuer selbst bestimmen!

Ziel einer Betreuungsverfügung ist es, die gerichtliche Bestellung eines Berufsbetreuers zu vermeiden.
Denn mit der Betreuungsverfügung können Sie selbst verbindlich bestimmen, wer im Falle Ihrer Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll.

Vorteil der Betreu­ungs­ver­fü­gung

Der Vorteil einer Betreuungsverfügung ist, dass sie erst und nur dann Wirkungen entfaltet, wenn eine Betreuung tatsächlich erforderlich wird.
Bei der Betreuungsverfügung geht es – anders als bei der Vorsorgevollmacht – nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese und insbesondere die Auswahl des Betreuers und dessen Betreuerpflichten auszugestalten und selbstbestimmt zu beeinflussen.

Der in der Verfügung als Betreuer Benannte hat noch keine unmittelbaren, aus der Verfügung folgenden Handlungsbefugnisse. Er muss regelmäßig vom Betreuungsgericht auch als Betreuer bestellt, und ihm müssen seine Befugnisse (Aufgabenkreise) erst vom Gericht verliehen werden. Auch unterliegt der Betreuer einer gewissen Kontrolle durch das Gericht.

Nur eine Betreuungsverfügung kann einem möglichen Missbrauch einer Vorsorgevollmacht vorbeugen!
Dies gilt natürlich nur, wenn Sie die Betreuungsverfügung nicht – wie so häufig zu sehen, aber unsinnig – mit einer Vorsorgevollmacht kombinieren, sondern sie statt einer Vorsorgevollmacht errichten.

In einer Betreuungsverfügung können Sie dem zu ernennenden Betreuer gleichzeitig Anweisungen an die Hand geben, worauf er bei der Betreuung besonders zu achten hat, z.B. welcher Pflegedienst beauftragt werden soll bzw. in welchem Seniorenheim eine Unterbringung stattfinden möge. Sie können z.B. auch verfügen, dass eine bestimmte Eigentumswohnung zur Deckung der Kosten des Pflegeheims veräußert werden soll.

Das Betreuungsgericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in Ihrer Verfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1816 Abs. 2 BGB n.F. (§ 1897 Abs. 4 BGB a.F.) zu berücksichtigen.

Lassen Sie Ihre Betreuungsverfügung registrieren!

Betreuungsverfügungen können und sollten beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer (kostenpflichtig) registriert werden, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfalle sicher und schnell aufgefunden und umgesetzt wird.

Die Bundenotarkammer führt das ZVR im Auftrage und unter Rechtsaufsicht des Bundesjustizministeriums.
Die Registrierung kostet weniger als 20,00 €.

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Betreuungsverfügung

Kontakt

Erbrechtskanzlei LAHN
Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
40723 Hilden
Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458

zum Kontaktformular

Archiv

NDEEX

Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn im Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten