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Das streitige Erb­scheins­ver­fah­ren

Der Kampf um Tes­tier­fähig­keit, Echtheit und Aus­le­gung des Tes­ta­ments

Die meisten streitigen Auseinandersetzungen um das Erbrecht und nachteilige Testamente finden im Erbscheinsverfahren (Verfahren vor dem Nachlassgericht über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins) statt.

Besonders häufig sind dabei Angriffe gegen

  • die Testierfähigkeit des Erblassers („Erblasser war dement„, „Erblasser nahm starke Medikamente„),
  • die Echtheit eines Testaments („Schrift stammt nicht vom Erblasser„, „Unterschrift gefälscht„) oder
  • die Auslegung einer unklaren testamentarischen Anordnung.

Streit im Erbscheins­ver­fah­ren, und Sie benötigen einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht?

Streitige Erbscheinsverfahren sind fast immer emotional belastend und juristisch anspruchsvoll.

Daher sollten Sie sich bei Streit im Erbscheinsverfahren unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht vertreten lassen! Denn allgemeine Verfahrenskenntnisse reichen hier schlichtweg nicht aus, um das Mandat vollständig zum Vorteil des Mandanten auszuschöpfen.

Warum sind Erb­scheins­ver­fahren oft das Einfalltor eines Erbstreits?

Mitunter sind Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines Testaments oder seine Auslegung durchaus berechtigt.

Häufig aber versuchen enttäuschte Angehörige im Erbscheinsverfahren einfach nur mal „ihr Glück“. Oder missgünstige oder gar querulatorische Verwandte missbrauchen das Verfahren, um die Erteilung des Erbscheins zu verzögern oder gar Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu beantragen, damit dem Erben bis auf Weiteres die Verwaltungs- und Verfügungsmöglichkeit entzogen wird…

Doch warum ist das so?

  1. Im Erbscheinsverfahren können sich neben dem Antragsteller auch die anderen gewillkürten Erben, die enterbten gesetzlichen Erben oder diejenigen, die im Falle der Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen Erben sein würden, am Verfahren beteiligen.
  2. Das Gericht muss substantiierten Einwendungen von Amts wegen nachgehen und z.B. Zeugen anhören oder medizinische, neurologisch-psychiatrische oder schriftvergleichende Sachverständigengutachten einholen.
    So kann sich die Erteilung eines Erbscheins über mehrere Instanzen und Jahre hinziehen mit der Folge, dass der Erbe nicht über den Nachlass verfügen und ihn nicht verwalten kann – und so erheblicher finanzieller und emotionaler Schaden droht.
  3. Im Vergleich zu Prozessverfahren ist das Erbscheinsverfahren relativ kostengünstig und braucht der Gegner des den Erbschein Beantragenden als „Verlierer“ regelmäßig keine Kosten zu erstatten.
    Jedenfalls sind die Nachlassgerichte mit abweichenden Billigkeitsentscheidungen sehr zurückhaltend.
Ein besonderes Negativ-Beispiel, wie ein Erbscheinsverfahren ausarten kann, lesen Sie in den Entscheidungsgründen eines Beschlusses des Berliner Kammergerichts vom 10.03.17, 6 W 33/16!

Aufgrund der Beschwerde eines gesetzlichen Erben verwies das Kammergericht fast fünf Jahre nach dem Erbfall das Erbscheinsverfahren wieder an das Nachlassgericht zur weiteren Aufklärung zurück… (Der Sachverhalt ist sehr spannend zu lesen!)

Erbscheinsverfahren oder Erbenfeststellungsklage?

Ist die Erbfolge zwischen potentiellen Erben streitig, können sie statt eines Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht auch eine sog. Erbenfeststellungsklage vor dem Prozessgericht erheben. Denn die Entscheidung über das Erbrecht im Erbscheinsverfahren erzeugt keine materielle Rechtskraftwirkung und damit keine Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts. Vielmehr kann ein Erbschein jederzeit eingezogen oder für kraftlos erklärt werden (§ 2361 BGB, § 353 FamFG).

Umgekehrt erzeugt ein Erbenfeststellungsurteil jedoch Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren (s. grundlegend: OLG München, Beschl. v. 08.03.16, 31 Wx 386/15).

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll im Erbschein lediglich eine provisorische Entscheidung getroffen werden, die die Erbprätendenten nicht hindert, eine abschließende Streitentscheidung im Zivilprozess herbeizuführen.

Aus diesem Grunde ist auch keine Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung im Erbscheinsverfahren möglich!
So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.05.20 (1 BvR 1060/20) nun schon zum dritten Male (s. die Beschlüsse vom 29.08.05, 1 BvR 219/05, und vom 23.11.16, 1 BvR 2555/16) eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung eines abgeschlossenen Erbscheinsverfahrens nicht angenommen, weil nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien.
Wolle sich jemand gegen eine Entscheidung im Erbscheinsverfahren wenden, sei es ihm zumutbar, sein Rechtsschutzziel zunächst vor den Fachgerichten mit einer Erbenfeststellungsklage zu verfolgen.

Vorteile der jeweiligen Verfahren:

Das Erbscheinsverfahren ist regelmäßig der billigere und schnellere Weg, um zu einer Feststellung zu gelangen. Dabei hat das Nachlassgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz).

Vorteil des Erbenfeststellungsverfahrens ist dagegen, dass die Erbenfeststellung in diesem zivilprozessualen Verfahren in materielle Rechtskraft erwächst und ab dann nicht mehr angreifbar ist. Ein etwa anderslautend erteilter Erbschein wäre einzuziehen.
Voraussetzung ist, dass alle Erbprätendenten in die Feststellungsklage einbezogen werden, da die Rechtskraft nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits wirkt.

Taktischer Hinweis vom Erbrechtsexperten:
Zeichnet sich eine negative Entscheidung im Erbscheins- oder Beschwerdeverfahren ab, kann (parallel) Erbenfeststellungsklage erhoben werden. Die dort zu klärende Frage, wer Erbe geworden ist, ist präjudiziell und das Erbscheins- bzw. Beschwerdeverfahren damit wegen „Vorgreiflichkeit“ auszusetzen.

Nachteil eines Erbenfeststellungsverfahrens ist, dass in diesem Zivilprozessverfahren nicht von Amts wegen ermittelt wird, sondern alle Tatsachen von den Parteien beigebracht, dargelegt und notfalls bewiesen werden müssen (Beibringungsgrundsatz).

Tipp: Um zu entscheiden, welches Verfahren das für Sie bessere ist, lassen Sie sich zu Ihrer individuellen Situation bitte von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

WICHTIG! Bitte beachten Sie:
Befinden sich im Nachlass Immobilien und ist das Grundbuch zu berichtigen, so kann nach § 35 GBO der Unrichtigkeitsnachweis nur durch einen → Erbschein oder eine zweifelsfreie notarielle Verfügung von Todes wegen geführt werden. Insoweit besteht Nachweistypenzwang!
Das bedeutet, dass ein gerichtlicher Vergleich und selbst ein rechtskräftiges Erbenfeststellungsurteil zur Grundbuchberichtigung nicht ausreicht! Sie brauchen also zwingend einen Erbschein.

Etwas anderes kann für ein stattgebendes Urteil im Grundbuchberichtigungsverfahren gelten (s. OLG München, ZErb 2018, 41).

Welche Kosten fallen für ein Erbscheinsverfahren an?

Zu den Kosten eines Erbscheinsverfahrens, insb. zu den Anwaltskosten bei einem streitigen Erbscheinsverfahren, s. auf meiner Seite zum Erbschein und zu Kosten.

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Pflichtteilsrecht

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