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Notwendige Vorsorge-Verfügungen

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

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„Man kann nicht in die Zukunft schauen,  aber man kann
den Grund  für etwas Zukünftiges legen  – denn Zukunft kann man bauen.“

(Antoine de Saint-Exupéry, Der kleine Prinz, 1943)

Erst seit einigen Jahren wird unter dem Begriff „Vorsorge“ nicht mehr nur die finanzielle Absicherung im Alter verstanden, sondern auch die zunehmend notwendige Regelung der Betreuungs- und Vertretungsverhältnisse für den Fall der eigenen Geschäfts- bzw. Einwilligungsunfähigkeit.

 

Das Gesetz eröffnet folgende Vorsorge-Instrumente:

Die Begriffe werden häufig synonym oder unscharf verwandt, da diese Vorsorgeelemente regelmäßig kombiniert werden. Juristisch sind sie jedoch strikt voneinander zu trennen!

Bitte benutzen Sie für diese wichtigen Verfügungen keine 08/15-Muster aus dem Internet!
Eine auf Sie und Ihre individuelle Situation zugeschnittene Verfügung erstellt Ihnen Ihr Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar, nachdem er Sie ausführlich beraten und aufgeklärt hat!

Selbstbestimmte Vorsorge ist keine Frage des Alters, sondern der Vernunft!

Nur 9% der Deutschen verfügen über eine Vorsorgevollmacht und lediglich 13% über eine Patientenverfügung, also eine Regelung für schwere Krankheit, Leiden, Pflegebedürftigkeit oder das Sterben.¹

Wenn Sie Wert auf ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben „bis zuletzt“ legen, dann sollten Sie unbedingt schon in guten Zeiten Vorsorge für die schlechten Zeiten treffen!
Denn jeder Mensch kann nicht nur infolge Alters zu einem unberechenbaren Zeitpunkt, sondern jederzeit durch Unfall oder schwere Krankheit geschäftsunfähig werden und – von heute auf morgen – in die missliche Lage geraten, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr eigenverantwortlich und selbstbestimmt regeln zu können.
Dann gilt grundsätzlich: Wer nicht rechtzeitig vorsorgt, läuft Gefahr, sich staatliche Einmischung durch einen gerichtlich bestellten Berufsbetreuer gefallen lassen zu müssen!

Seit dem 01.01.23 gilt allerdings jetzt ein „Notfall“-Vertretungsrecht des Ehegatten für bestimmte Angelegenheiten nach § 1358 BGB n.F. (lesen!). Diese Vorschrift ist vollkommen misslungen und missbrauchsanfällig, da der Arzt nach Abs. 4 keinerlei Prüfungspflicht hat, wenn der Ehegatte versichert, dass Ausschlussgründe nach Abs. 3 nicht vorliegen (z.B. Getrenntleben, entgegenstehender Wille, Betreuerbestellung). Er muss nicht einmal eine Abfrage beim ZVR halten.
Das Vertretungsrecht gilt außerdem „nur“ für sechs Monate.

Sorgen Sie vor, solange sie es jetzt noch können!

Bitte überlegen Sie sich in einer ruhigen Minute folgende Fragen:

Wer soll für den Fall, dass Sie nicht mehr eigenverantwortlich entscheiden und handeln können, etwa weil Sie in einem längeren Koma liegen oder dement geworden sind,

  • Ihr Vermögen verwalten und die Bankgeschäfte erledigen?
  • Sie gegenüber Dritten, insbesondere Behörden (etwa Sozialversicherung, Pflegeversicherung etc.) vertreten?
  • für Ihre nötige stationäre oder ambulante Hilfe sorgen oder für Sie einen Platz in einem Alten- oder Pflegeheim suchen?
  • für Sie mit den Ärzten sprechen und bei Operationen und medizinischen oder gar freiheitsentziehenden Maßnahmen entscheiden?
  • Wer soll und kann rational und emotional letztlich darüber entscheiden, Geräte abzuschalten und Ihr „Leben“ zu beenden???

Dies sind nur einige wenige Fragen, die Sie dafür sensibilisieren sollen, wie wichtig es ist, schon in guten Zeiten Vorsorge für die schlechten Zeiten zu treffen!

Bitte bedenken Sie: Sie können die schönsten Verfügungen errichten, aber sie können niemanden zwingen, die zugedachte Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen! Daher sollten Sie unbedingt offen mit Ihren Angehörigen darüber sprechen, wer sich überhaupt in der Lage sieht und willens ist, diese verantwortliche Aufgabe wahrzunehmen.

Sprechen Sie vor Erstellung von Vorsorgeverfügungen unbedingt mit Ihren Angehörigen oder sonst auserwählten Personen!

Mit Vorsorgeverfügungen bürden Sie Ihren eingesetzten Angehörigen eine große Verantwortung auf, die sie möglicherweise nicht tragen können oder wollen. Um niemandem aufzubürden, was er möglicherweise nicht erfüllen kann oder will, sollten Sie unbedingt mit Ihren Abkömmlingen oder den sonst ins Auge gefassten Personen über Ihre Absichten sprechen!
Sie werden dann wohlmöglich feststellen, dass derjenige, von dem Sie dachten, dass er geeignet sei, unter der Last der Verantwortung zusammenbricht oder diese Last ablehnt, und gerade derjenige, von dem Sie es möglicherweise am wenigsten erwartet hätten, die Sache nüchtern-emotionsfrei bewertet.

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1 Hommerich, Erbrechtliche Vorsorge in Deutschland, Umfrage 2006, S. 8

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Vorsorgeverfügungen

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