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Die Patienten­ver­fü­gung

Heilbehandlungs­ein­grif­fe schon jetzt erlau­ben oder un­ter­sagen

Die Patientenverfügung ist ein Instrument der Selbstbestimmung.
Mit ihr können Sie jetzt schon für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht mehr wirksam äußern können – z.B. bei Bewusstlosigkeit, längerem Koma, Wachkoma, Alzheimer, sonstiger Demenz oder Geistesstörung -, selbstbestimmt festlegen,

  • ob und in welche Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe Sie einwilligen und
  • unter welchen Umständen Sie solche Eingriffe untersagen (z.B. Verzicht auf künstliche Ernährung oder Beatmung bei irreversibler Bewusstlosigkeit oder unumkehrbar tödlichen Krankheitsverläufen).

Errichten Sie jetzt Ihre Patientenverfügung, solange Sie es noch können!

Stellen Sie gleichzeitig sicher, dass Ihre Patientenverfügung auch den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügt (siehe die Beschlüsse vom 06.07.16, XII ZB 61/16, 08.02.17, XII ZB 604/15 und vom 14.11.18, XII ZB 107/18)!

Ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt?

Die Patientenverfügung wurde erstmals mit Wirkung ab dem 01.09.09 gesetzlich geregelt (§ 1901a Abs. 1 S. 1 BGB a.F.).
Seit der Reform zum 01.01.2023 gilt nach § 1827 BGB n.F. wortgleich folgendes:

„Hat ein

  • einwilligungsfähiger Volljähriger
  • für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit
  • schriftlich festgelegt, ob er in
    • in bestimmte,
    • zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
    • einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),

(dann) prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte (§ 1827 Abs. 6 BGB n.F.,), ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen.“

Rechtsfolge: Ist dies der Fall, hat der Betreuer / Bevollmächtigte dem Willen des Verfügenden Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1827 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).

Wer kann eine Patientenverfügung errichten?

Verfügen darf nur ein Volljähriger; er muss zum Zeitpunkt der Errichtung einwilligungsfähig sein.
Einwilligungsfähigkeit liegt i.d.R. vor, wenn „die Einsichts- und Urteilsfähigkeit einer Person nicht durch Krankheit und / oder Behinderung beeinträchtigt“ ist.

Wann entfaltet eine Patientenverfügung ihre Wirkung, und wann endet sie?

Die Patientenverfügung entfaltet ihre Wirkung nur für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit.

Gibt der Patient plötzlich zu verstehen, dass er bestimmte, in der Verfügung eigentlich ausgeschlossene Behandlungen nun doch wünscht, und sei es auch nur durch eindeutige Zeichen oder Gesten, dann gilt natürlich sein aktuell geäußerter Wille, der immer vorrangig ist!

Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?

Die Patientenverfügung bedarf entgegen landläufiger Meinung keiner notariellen Form!

Zur Errichtung einer Patientenverfügung reicht die einfache Schriftform.
Gültig wäre sogar ein „Multiple-Choice-Formular“, solange nur die Verfügung am Ende eigenhändig unterschrieben ist.
Die eigenhändige Unterschrift soll die Gewähr dafür erbringen, dass der Verfügende auch tatsächlich persönlich hinter der Erklärung steht.
Um Zweifeln an der Einwilligungsfähigkeit bei Errichtung der Verfügung vorzubeugen, sollte Ort und Datum der Verfügung angegeben werden (auch wenn dies keine gesetzliche Voraussetzung ist).

Wie konkret muss eine Patientenverfügung sein?

Die Verfügung muss für bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe usw. jeweils einzeln festlegen, ob in diese bewilligt oder untersagt werden.

Diese Maßnahmen dürfen jedoch zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen.

Nur ganz allgemeine Richtlinien oder Formulierungen sind nicht (mehr) als Patientenverfügung zu behandeln und entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung.
Entscheidungen, die sich auf unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen beziehen, stellen nach dem Gesetz ebenfalls keine Patientenverfügung dar.

Der BGH hat jetzt die Anforderungen an eine Patientenverfügung konkretisiert (BGH, Beschl. v. 06.07.16, XII ZB 61/16):

  1. Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält nicht die notwendige konkrete Behandlungsentscheidung. Die erforderliche Konkretisierung kann ggf. durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
  2. „Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.“ (Ls. 1)

Bitte lesen Sie auch die weiteren, dieser Entscheidung nachfolgenden BGH-Entscheidungen, die ich oben in der Einleitung verlinkt habe!

Gibt es eine Grenze in der Reichweite einer Patientenverfügung?

Liegt eine formell wirksame Patientenverfügung vor, so hat sie nach dem Willen des Gesetzgebers eine unbegrenzte Rechtweite.

Die noch bis 2009 vertretene Reichweitenbegrenzung, der zufolge dem Willen eines Patienten, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, nur gefolgt werden durfte, wenn der Tod nahe bevorsteht, ist entfallen.
Das bedeutet, dass Sie in der Verfügung nicht mehr auf den Fall der tödlich verlaufenden Krankheit oder den Sterbeverlauf selbst beschränkt sind. Vielmehr gelten Ihre Behandlungswünsche nunmehr unabhängig von Art, Stadium und Schwere der Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB n.F.).

Auch die medizin-ethisch besonders umstrittenen Konstellationen des sogenannten Wachkomas und der Demenzerkrankung, mit denen oftmals kein nahe bevorstehendes Lebensende verbunden ist, schränken die Geltung der Verfügung nicht mehr ein.

Damit ist seit 2009 rechtlich anerkannt, dass es auch außerhalb eines unmittelbar bevorstehenden Todes Gründe und Motive gibt, vom Leben zu lassen, und dass auf ein mögliches Weiterleben verzichten werden kann, ohne dass jemand gegen seinen Willen von Dritten daran gehindert werden darf.

Aktive Sterbehilfe ist unterdessen weiterhin – noch – verboten!

Muss eine Patientenverfügung regelmäßig erneuert werden?

Nein! Eine Patientenverfügung bedarf – entgegen vielfach vorzufindenden Publikationen – keiner periodisch erneuerten Bestätigung des Willens oder der Unterschrift!

Reicht eine isolierte Patientenverfügung?

Da eine „reine“ Patientenverfügung nicht regelt, welche Person wann welche Entscheidung zu treffen und den Patientenwillen umzusetzen hat, empfiehlt es sich, die Verfügung mindestens mit einer Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht zu kombinieren. 
Denn der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte ist kein gesetzlicher Betreuer; wird die Ernennung eines Betreuers jedoch notwendig, so sollte sichergestellt sein, dass eine Person Ihres Vertrauens schließlich zum Betreuer bestellt wird.
Liegt eine Betreuungsverfügung vor, hat das Betreuungsgericht der Betreuungsverfügung zu entsprechen und den Benannten zum Betreuer zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Betreuten nicht zuwiderläuft.

Gleichwohl können seit dem 01.01.23 jetzt auch Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister isoliert registriert werden!

Kann eine Patientenverfügung abgeändert oder widerrufen werden?

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen (oder abgeändert) werden (§ 1827 Abs. 1 S. 3 BGB n.F.)!
Allerdings sollten Sie dann auch umgehend sicherstellen, dass sämtliche Stellen, die von ihnen über das Bestehen Ihrer Verfügung informiert wurden, nun auch von dem Widerruf in Kenntnis gesetzt werden!

Sind ältere Patientenverfügungen von vor 2009 noch rechtsverbindlich?

„Alte“ Verfügungen, die vor dem 01.09.09 erstellt worden sind, sind weiterhin relevant, wenngleich möglicherweise nicht als Patientenverfügung im Sinne des Reformgesetzes.
Dann aber dienen sie zumindest als Beleg für einen mutmaßlichen Willens des Verfügenden.

Am besten lassen Sie Ihre „alte“ Patientenverfügung auf den neusten Stand bringen!

Nehmen Sie Ihren Lieben die Last von den Schultern!

Neben der eigenverantwortlichen Selbstbestimmung, die Sie durch Ihre Patientenverfügung wahren, nehmen Sie mit klaren und unmissverständlichen Anordnungen Ihren Angehörigen auch die immense Last von ihren Schultern, die Entscheidung über Ihr Schicksal – und letztlich über Ihr Leben oder Sterben – treffen zu müssen.

Insbesondere verschaffen Sie Ihren Angehörigen die Möglichkeit, sich bei Vorliegen einer eindeutigen Willenserklärung in Ihrer Verfügung damit trösten zu können, dass Sie es genauso gewollt haben.

Somit leisten Sie mit einer Patientenverfügung zugleich einen psychologisch nicht zu verkennenden Beitrag zur Trauerbewältigung!

Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Patientenverfügung

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