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Die Testaments­voll­streckung

Schutz des Vermögens und Entlastung der Erben

Wenn Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen, bestimmen Sie den Testamentsvollstrecker zum »Herrn über den Nachlass«, der im Rahmen Ihrer testamentarischen Anordnungen und der gesetzlichen Regelungen den Nachlass verwaltet und in der Regel auseinandersetzt.

Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung sollten Sie gleichzeitig auch einen Testamentsvollstrecker benennen und dessen Aufgabenkreise festlegen.
Benennen Sie auch Ersatztestamentsvollstrecker! Andernfalls bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker.

Bedenken Sie:  Setzen Sie keine gleichaltrigen Freunde zu Ihrem Testamentsvollstrecker ein!
Denn der Testamentsvollstrecker muss ja, wenn Sie gestorben sind, noch einige Zeit lang überleben und „fit“ genug sein, um Ihren Nachlass verantwortungsvoll abwickeln zu können.

Häufige Fragen zur Tes­ta­ments­voll­streckung:

Die Testaments­voll­streckung in Frage und Ant­wort:

Was bedeutet und bewirkt die Anord­nung der Tes­ta­ments­voll­streckung?

Wesentliche Wirkung der Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist, dass der Erbe keine Verfügungs­gewalt mehr über einen der Verwaltung des Testa­ments­voll­streckers unterliegenden Nachlassgegenstand hat (§ 2211 BGB).
Der Erbe ist zum Schutze des Nachlasses, seiner ordnungsgemäßen Verwaltung und der Abwicklung im Sinne des Erblasserwillens quasi „entmachtet“.

Daher kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht auch nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB).
Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2213 BGB).
Ausnahme: Ein Pflichtteilsanspruch kann trotz bestehender Testamentsvollstreckung nur gegen den Erben geltend gemacht werden (§ 2213 Abs. 1 S. 3 BGB).

Tipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Muss der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil einklagen, sollte wegen § 748 Abs. 3 ZPO auch der Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangs­voll­streckung in das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen verklagt werden! Andernfalls kann der Pflicht­teils­be­rech­tigte nicht in den Nachlass voll­strecken.

Es ist streng zu unterscheiden zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Benennung eines Testamentsvollstreckers.
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung als solche bewirkt bereits die Verfügungsbeschränkung der Erben, gleich ob ein Testamentsvollstrecker im Amt ist. Der Erbe kann über den Nachlass also auch dann nicht verfügen, wenn noch kein Testamentsvollstrecker ernannt ist oder ein benannter Testamentsvollstrecker später wegfällt.

Ferner haben Gläubiger eines Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind (also Eigengläubiger des Erben), keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, das der Testamentsvollstreckung unterliegt (§ 2214 BGB).
So kann die Testamentsvollstreckung auch wunderbar als Gestaltungsmittel zum Schutze von „problematischen“ Erben vor einem Gläubigerzugriff auf den Nachlass eingesetzt werden (s.u. „Sieben gute Gründe“).

Warum sollte ich Testa­ments­voll­streckung anordnen? – Sieben gute Gründe

Bei der Errichtung Ihrer letztwilligen Verfügung sollten Sie Testamentsvollstreckung anordnen, wenn es Ihnen für die Zeit nach Ihrem Tode darauf ankommt,

  • das Vermögen vor unnötigen Kosten oder einer Zerschlagung zu schützen,
  • eine möglichst zeitnahe und kompetente Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken,
  • die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder sonstigen Nachlassverbindlichkeiten sowie von Teilungsanordnungen sicherzustellen,
  • den Ehegatten oder andere Familienmitglieder finanziell abzusichern,
  • absehbaren Streit unter den Erben oder Blockaden einzelner Miterben zu vermeiden und so den Familienfrieden zu erhalten,
  • den oder die Erben von den umfangreichen Aufgaben bei der Nachlassabwicklung oder Verwaltung zu entlasten,
  • Minderjährige vor sorgeberechtigten Eltern oder sich selbst, Behinderte vor dem Sozialregress oder sonstige „Problem-Erben“ vor dem Zugriff von Gläubigern oder Verschwendung zu schützen.

Wann sollte ich insbe­son­dere Testa­ments­voll­streckung anordnen?

Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere an bei Nachlässen

  • mit größerem Vermögen und Immobilien,
  • mit Unternehmen(santeilen),
  • mit potentiell streitgeneigten Erben,
  • mit unterschiedlich zu erfüllenden Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen,
  • mit schutzbedürftigen, insb. minderjährigen Abkömmlingen oder
  • mit behinderten oder anderen, von staatlichen Transferleistungen abhängigen Abkömmlingen, wenn der Zugriff des Staates auf „das Erbe“ verhindert werden soll.

Welche Arten von Testa­ments­voll­streckung gibt es?

Das Gesetz unterscheidet zunächst die sog.

  • Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB), die letztlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtet ist, und die sog.
  • Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB), bei der die Verwaltung des Nachlasses im Vordergrund steht.

Schließlich kann die Testamentsvollstreckung aber auch beschränkt werden auf die

  • Testamentsvollstreckung für den Nacherben, sei es als reine Nacherben-Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt des Nacherbfalls lediglich die Rechte des Nacherben wahren oder dessen Pflichten erfüllen soll (§ 2222 BGB), sei es als Testamentsvollstreckung für den Nacherbfall – oder beides kombiniert,
  • Vermächtnisvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen zu sorgen hat (§ 2223 BGB).

Wer ernennt den Testa­ments­voll­strecker?

Im Regelfall wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser und in seinem Testament benannt (§ 2197 Abs. 1 BGB).
Aber auch in einem Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker benannt werden – dann aber nicht vertragsmäßig, sondern nur durch einseitige Verfügung (§§ 2278 Abs. 2, 2299 Abs. 1), und somit jederzeit widerruflich (§§ 2299 Abs. 2, 2253 ff., 2290).

Alternativ kann der Testamentsvollstrecker aber auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder aufgrund eines ausdrücklichen oder konkludenten Ersuchens des Erblassers vom Nachlassgericht bestimmt werden (§ 2200 Abs. 1 BGB).
Von einem konkludenten Ersuchen an das Nachlassgericht ist auszugehen, wenn der Erblasser in seinem Testament lediglich Testamentsvollstreckung anordnet, aber keinen Testamentsvollstrecker benennt, oder etwa eine auf bestimmte Zeit befristete Testamentsvollstreckung anordnet, aber vor dem Zeitablauf der Testamentsvollstrecker weggefallen ist.

Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstrecker bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist jedoch wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam (BGH, Beschl. v. 10.10.12, IV ZB 14/12)!

Kann auch der Alleinerbe zum Testa­ments­voll­strecker be­ru­fen werden?

Auf den ersten Blick ergibt dies keinen Sinn, da der Alleinerbe ja ehedem schon – wie ein Testamentsvollstecker – „Herr über den Nachlass“ und unbeschränkt verfügungsbefugt ist.

Die Rechtsprechung hat von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit aber Ausnahmen zugelassen, wenn die Berufung des Alleinerben (oder des Vorerben) zum Testamentsvollstrecker sinnvoll erscheint, so etwa

  • bei der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB), wenn also der Alleinerbe für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgen soll, oder
  • wenn der Erbe als Testamentsvollstrecker einen Vermächtnisgegenstand für den Vermächtnisnehmer verwalten soll (etwa bis zu einem bestimmten Alter des Vermächtnisnehmers).

Mit Urt. v. 26.01.2005 hat der BGH (IV ZR 296/03) auch die Berufung des mit Vermächtnissen beschwerten Alleinerben zum Testamentsvollstrecker als wirksam erachtet, wenn

  • sich die Aufgabe (des Alleinerben-Testamentsvollstreckers) auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses zu Lasten der Erbschaft und im Interesse des Begünstigten beschränkt und
  • das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen des Erben einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.

In einem solchen Fall würde die Befugnis des Erben nicht sinnlos verdoppelt, sondern seine Verpflichtung, die Vermächtnisse zu erfüllen, verstärkt,

„indem ihm die dingliche Verfügungsbefugnis als Erbe über die Vermächtnisgegenstände entzogen wird (§ 2208 Abs. 1 Satz 2, § 2211 BGB). In diese Gegenstände können Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht vollstrecken (§ 2214 BGB). Insbesondere steht die Verpflichtung des Erben als Testamentsvollstrecker, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB), unter der Kontrolle des Nachlassgerichts. Es kann nicht nur den Erben nach § 2227 BGB aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen, sondern vor allem, weil dies hier im Testament vorgesehen ist, einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen oder einen nach § 2200 BGB ausgewählten Testamentsvollstrecker einsetzen.
Ein Erbe, der die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, muss also damit rechnen, unter die Testamentsvollstreckung eines anderen zu geraten. Im Hinblick auf diese Sanktion liegt in der Bestimmung des Erben oder Vorerben zum Testamentsvollstrecker eine nicht nur formale Einschränkung seiner Verfügungsfreiheit.“

Fazit: Die Erbentestamentsvollstreckung ist als Ausnahme vom Grundsatz der Unvereinbarkeit also zulässig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, in fremdem Interesse stattfindet und schließlich den Erben beschränkt.

Muss man die Ernennung zum Testa­ments­voll­strecker an­neh­men?

Nein!
Der im Testament des Erblassers zum Testamentsvollstrecker Ernannte kann das Amt von vornherein annehmen oder ablehnen (§ 2202 BGB).
Und selbst nach einer erfolgten Annahme kann der Testamentsvollstrecker das Amt jederzeit wieder kündigen (§ 2226 S. 1 BGB).

Wann beginnt und endet das Testa­ments­voll­strecker­amt?

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt (erst) mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB).

Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers ist der Berufene nicht verpflichtet!
Ein Berufener kann ohne Angaben von Gründen die Übernahme ablehnen.

Es empfiehlt sich daher, bei der Nachfolgeplanung bereits mit der als Testamentsvollstrecker designierten Personen zu sprechen.
Außerdem sollten Sie stets Ersatz-Testamentsvollstrecker berufen!

Das Amt des Testamentsvollstreckers (aber nicht zwingend die Anordnung der Testamentsvollstreckung) endet, wenn der Testamentsvollstrecker

  • stirbt,
  • in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder geschäftsunfähig ist oder unter Betreuung gestellt wird,
  • kündigt oder
  • vom Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten entlassen wird.

Ebenso erlischt das Amt mit vollständiger Erledigung der angeordneten Aufgaben.

Mit dem Amt (des einzelnen Testamentsvollstreckers) endet nicht zwingend die Testamentsvollstreckung.

Welche sind die wesentlichen Aufgaben und Pflichten eines Testamentsvollstreckers?

Ein Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu befolgen und sie auch nötigenfalls gegen den Willen der Erben zur Ausführung zu bringen (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB).

Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist es die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben (§ 2204).
Bis dahin ist er verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und ordnungsgemäß zu verwalten (§§ 2205, 2216).
Dabei hat der Testamentsvollstrecker sein Amt gewissenhaft und mit Sorgfalt zu führen und das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten bzw. nach Möglichkeit gar zu vermehren.

Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis über die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten zum Stichtag der Aufnahme mitzuteilen § 2215 Abs. 1 BGB).
Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tags der Aufnahme zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen (§ 2215 Abs. 2 BGB).
Der Erbe kann verlangen, dass er zur Erstellung das Verzeichnis zugezogen und dass das Verzeichnis öffentlich beglaubigt wird. Er kann sogar ein notarielles Verzeichnis verlangen.

Auch während seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 2218 BGB).

Mit Ausnahme von Pflicht- oder Anstandsschenkungen darf der Testamentsvollstrecker keine (teil-) unentgeltlichen Verfügungen vornehmen (§ 2205 S. 3 BGB).
Anerkannt ist auch, dass der Testamentsvollstrecker keine Rechtsgeschäfte mit sich selbst vornehmen darf (§ 181 BGB analog).
Ausnahmsweise wird ihm das Selbstkontrahieren aber wohl „gestattet“ sein, wenn dies zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geschieht oder im Rahmen der Auseinandersetzung erforderlich ist, weil der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Miterbe ist.

Zu den steuerlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers s.u.

Der Erblasser kann für längstens 30 Jahre (§ 2210 BGB) eine Dauer-Testamentsvollstreckung dergestalt anordnen, dass er dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses überträgt, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen, oder anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat (§ 2209 BGB).

Welche steuerlichen Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker ist schließlich zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG) und hat für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG).

Allerdings erstreckt sich die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nur auf Erwerbe von Todes wegen durch Erben bzw. Vermächtnisnehmer, wenn die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des betreffenden Nachlasses bzw. des Vermächtnisses angeordnet wurde und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
Eine Pflicht zur Steuererklärung für einen Vermächtnisnehmer besteht jedoch nur, wenn der Testamentsvollstrecker über die bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus weitere Befugnisse hinsichtlich des vermachten Gegenstands hat (BFH, Urt. v. 11.06.13, II R 10/11, Rn. 16 f.).

Achtung: Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner steuerlichen Pflichten (§§ 69, 34 AO) im Wege der Durchgriffshaftung!

Wird der Testaments­voll­strecker durch das Nachlassgericht über­wacht?

Nein!
Die Aufgaben des Nachlassgerichts beschränken sich auf die

  • Entgegennahme der Erklärung über die Annahme-, Ablehnung oder Kündigung des Amts durch den berufenen Testamentsvollstrecker,
  • die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses,
  • die Fristsetzung zur Abgabe einer Erklärung über die Annahme, Ablehnung oder Bestimmung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers durch den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten,
  • die Fristsetzung zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, wenn der Erblasser den Dritten entsprechend ermächtigt hatte,
  • die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auf Ersuchen des Erblassers, sowie
  • die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Testamentsvollstrecker und
  • die Entlassung des Testamentsvollstreckers auf Antrag eines Beteiligten (s.u.)

Es ist dagegen nicht die Aufgabe des Nachlassgerichts, den Testamentsvollstecker zu überwachen oder anzuleiten.
Vielmehr ist es Sache des Erben, seine Ansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker notfalls vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
Bei schuldhaften Pflichtverletzungen haftet der Testamentsvollstecker persönlich auf Schadensersatz, bei groben Pflichtverletzungen kann er entlassen werden.

Wann kann ein Testa­ments­voll­strecker entlassen werden?

„Wie werde ich den Testamentsvollstrecker wieder los?“, ist eine häufige Frage von Erben, weil sie sich vom Erblasser oder dem Testamentsvollstrecker „bevormundet“ oder gar „gegängelt“ fühlen.

Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Testamentsvollstrecker entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, z.B. bei einer Schädigung des Nachlasses oder einer Gefährdung der Interessen der Nachlassbeteiligten.
Keinesfalls ausreichend ist aber bloßes Misstrauen des Erben oder ein gestörtes Vertrauensverhältnis, da das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zum Erben voraussetzt. Etwas anderes ist es, wenn das Misstrauen auf objektiven Tatsachen beruht, wie z.B. einer pflichtwidrigen Begünstigung einzelner Erben, einem rein eigennützigem Handeln, der Informationsverweigerung oder dem Nichterstellen eines Nachlassverzeichnisses.

Aber selbst, wenn ein wichtiger Grund feststehen sollte, hat das Nachlassgericht immer noch ein Entlassungsermessen („kann“).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung wird das Gericht auf den mutmaßlichen Erblasserwillen abstellen und fragen, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht benannt hätte, wenn er die Pflichtverletzung des Vollstreckers vorhergesehen hätte.
Hier entscheiden die Gerichte tendenziell „vollstreckerfreundlich“.

Tipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Damit ein Entlassungsantrag überhaupt erfolgreich sein kann, muss er außer zu dem „wichtigen Grund“ auch Ausführungen dazu enthalten, wie sich der Erblasser verhalten hätte, hätte er von der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers Kenntnis erlangt.

Wie hoch ist die Vergü­tung eines Tes­ta­ments­voll­streckers?

Sofern der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nichts anderes bestimmt hat, kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB).
Vorrangig kann also der Erblasser das „Ob“ und die Höhe der Vergütung in seiner letztwilligen Verfügung selbst festlegen.

Hinweis: Gewährt der Erblasser keine oder eine nur geringe Vergütung oder lediglich Aufwendungsersatz, sollte ihm klar sein, dass jedenfalls ein „professioneller“ Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckung nicht übernehmen wird!

Zur Frage, welche Vergütung nun „angemessen“ i.S.d. § 2221 BGB ist, sind in der Vergangenheit verschiedene, von der Rechtsprechung anerkannte Tabellen entwickelt worden, zuletzt die neue „Rheinische Tabelle“ des Deutschen Notarvereins aus dem Jahre 2000, nach der heute überwiegend abgerechnet wird.
Die Rheinische Tabelle ist inzwischen obergerichtlich als angemessene Berechnungsgrundlage anerkannt (vgl. OLG Schleswig, 3 U 46/08, ZEV 09, 625; OLG Köln, 2 U 126/06, ZEV 08, 335).

Vereinfacht kann man sagen, dass der Testamentsvollstrecker nach der Rheinischen Tabelle – abhängig von der Höhe des Nachlasses – eine Grundvergütung in Höhe von 1,5 bis 4% des Bruttonachlasswertes erhält.
Für bestimmte Tätigkeiten und je nach Schwierigkeit sind verschiedene Zuschläge möglich, wobei jedoch das dreifache der Grundvergütung nicht überschritten werden soll.
So sind Zuschläge etwa möglich für eine aufwendige Grundtätigkeit, die Auseinandersetzung, eine komplexe Nachlassverwaltung, aufwendige oder schwierige Gestaltungsaufgaben und/oder Steuerangelegenheiten.
Zu den Einzelheiten sowie zur Vergütung bei einer Dauertestamentsvollstreckung sei auf den Text der unter obigem Link erhältlichen Rheinischen Tabelle verwiesen.

ACHTUNG bei BANKEN als Testamentsvollstrecker !!!

Aufgrund meiner Erfahrungen in der Praxis muss ich an dieser Stelle leider eine klare Warnung aussprechen!
Es mag sein, dass die mir vorgelegten Praxisfälle nur „Ausreißer“ sind (allerdings fehlt mir hieran der Glaube!).

Banken und Sparkassen haben vor einiger Zeit ein neues Geschäftsfeld entdeckt, nämlich die „Hilfestellung beim Vererben und Erben“, nachdem der Gesetzgeber Ende 2007 mit dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz leider Testamentsvollstreckungen durch Banken und Sparkassen erlaubt hatte (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 RDG).

Dabei zielt die „Beratung“ mancher Institute mit fadenscheinigen, aber werbewirksamen Argumenten darauf ab, von ihren Kunden und zukünftigen Erblassern möglichst als Testamentsvollstrecker eingesetzt zu werden.
In der Praxis erlebe ich dann die schwachsinnigsten Testamentsgestaltungen, die gekünstelt auf nichts anderes abzielen, als dem Kreditinstitut eine Dauertestamentsvollstreckung zu ermöglichen, für die es sich dann eine nicht unbeträchtliche, meist über 30 Jahre sprudelnde Testamentsvollstrecker-Vergütung nach den eigenen AGB gewähren lässt.

Es geht dem Kreditinstitut dabei, soweit ich dies in der Praxis leider feststellen muss, weder um Sie noch Ihren „letzten Willen“, sondern die größtmögliche Selbstbedienung aus Ihrem Nachlass!
Denn durch die Vergütungsregelungen, die in den vorgeschlagenen Entwürfen für Ihr Testament vorgegeben werden, wird das Maximale Ihres Vermögens in das Vermögen der Bank überführt!
(Abgesehen davon „gluckt“ die Bank 30 Jahre lang auf Ihrem Vermögen, „arbeitet“ mit Ihrem Vermögen und verdient auf diese Weise noch zusätzlich Geld…)

Angriffsopfer sind vermögende ältere Menschen ohne pflichtteilsberechtigte Erben

Die Kreditinstitute nutzen hier – und das muss ich nach meinen bisherigen Erfahrungen leider auch ganz klar sagen – gerade das bei älteren Menschen noch vorhandene Vertrauen auf Redlichkeit gnadenlos aus!

„Hauptangriffsopfer“ sind insbesondere solche vermögenden älteren Kunden, die keine Abkömmlinge oder sonst pflichtteilsberechtigten Erben haben. Denn deren Erben (z.B. Nichten oder Neffen) können nicht nach § 2306 BGB ausschlagen und ihren Pflichtteil verlangen, um sich so aus dem Joch der Banken-Testamentsvollstreckung zu befreien…

Die erbrechtliche Vermögensgestaltung und eine Testamentsvollstreckung gehört in die Hände von Anwälten, Notaren oder Steuerberatern, nicht in die von Wölfen im Schafspelz, die vorgeblich Ihr Bestes, aber letztlich doch nur Ihr Geld wollen!
Fachanwalt für Erbrecht - Ingo Lahn | Spezialist für Pflichtteilsrecht

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