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Erbrechtskanzlei LAHN | Anwaltskosten im Erbrecht

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„A cynic is a man who knows the price of everything and the value of nothing.“
(Oscar Wilde, Lady Windermere’s Fan, 1892)

Anwaltskosten

 

Anwaltliche Dienstleistung kostet Geld – auch schon eine erste Beratung!
Doch die durch Unwissenheit, fehlendes Problembewusstsein und Irrtümer bedingten Rechtsverluste oder langwierigen Rechtsstreitigkeiten sind bei weitem teurer und durch die frühzeitige Konsultation eines Fachanwalts für Erbrecht meist vermeidbar.

MEIN HONORAR IM ERBRECHT:

  • Beratung ab 240 €/Stunde zzgl. USt. (285,60 €), mindestens jedoch 200 € zzgl. USt. (238 €)

  • Stundensätze ab 300 € zzgl. USt. (357 €) für Ihre fach­­anwalt­liche Ver­tre­tung.

Vergütung nach vorheri­ger Ver­ein­barung (Vergütungsver­ein­bar­ung)

Meine Vergütung richtet sich grundsätzlich nach einer zuvor abzuschließenden, zeit­aufwands­bezogenen Vergütungs­ver­einbarung, nach der die tatsächlich geleistete Tätigkeit minuten­genau und i.d.R. monatlich abgerechnet wird.
Die Höhe des Stundensatzes orientiert sich dabei im Einzelfall an dem erwarteten Aufwand, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten sowie dem besonderen Haftungsrisiko des Falles.
Durch die minutengenaue und monatliche Abrechnung haben Mandant und Anwalt eine jederzeit prüfbare Kostenkontrolle und damit größtmögliche Kostentransparenz.

Verbot der Gebühren­­un­ter­­schrei­tung:

Aber auch durch eine Vergütungs­ver­ein­barung darf die gesetzlich festgelegte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im außergerichtlichen Bereich nur eingeschränkt und in gerichtlichen Verfahren niemals unterschritten werden (§ 49b Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 4 RVG)!
Wegen dieses Verbots bestimmt daher jede meiner Ver­gü­tungs­vereinbarung:

Es gilt mindestens eine Ver­gü­tung nach dem Rechts­­an­­walts­­ver­­gü­tungs­­gesetz!

Dabei vereinbaren wir rein vorsorglich schon an dieser Stelle einen bestimmten Gebührensatz und i.d.R. auch einen bestimmten Mindest-Gegenstandswert, um spätere Unwägbarkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder gar Streit über die Höhe von Rahmengebühren oder den Streitwert zu vermeiden!

Warum ist die gesetzliche Vergütung (RVG) für Erbsachen ungeeignet?

Mit seinen Verästelungen in diverse Nebengebiete (z.B. Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht) ist das Erbrecht eines der kompliziertesten Rechtsgebiete und hochkomplex.

Schon zu Beginn des Mandats – auch „nur“ eines Beratungsmandats – ist es unerlässlich, den individuellen Sachverhalt akribisch zu ermitteln, Unterlagen (wie Übertragungsverträge und Verfügungen von Todes wegen) zu prüfen und den Fall in seiner gesamten rechtlichen Komplexität zu durchdringen. Erbrechtliche Mandate sind i.d.R. umfangreich, zeitaufwändig und schwierig.

Hierzu steht das gesetzliche System nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), anwaltliche Dienstleistung ausschließlich nach dem Gegenstandswert zu entlohnen, in einem eklatanten Missverhältnis und ist in einem Erbrechtsmandat oftmals nicht einmal kostendeckend. Das gilt in besonderem Maße für die Gebührendeckelung bei Beratungsleistungen, insbesondere für die sog. „Erstberatung“ nach dem RVG.

Gerade bei sehr niedrigen oder hohen Streitwerten, wenn unklar ist, welchen Wert der Nachlass hat (werthaltig oder gar überschuldet?), wenn niemand weiß, wohin „die Reise“ geht und der Mandant seine wirtschaftlichen Erwartungen noch nicht einmal schätzen kann (z.B. bei Pflichtteilsansprüchen), wenn sich eine schwierige, umfangreiche, langwierige oder besonders streit- und zeitintensive Tätigkeit abzeichnet (wie z.B. bei Erbauseinandersetzungen), oder wenn sich im laufenden Verfahren der Streitwert etwa durch Akonto-Zahlungen absenkt, gerät das streitwertabhängige RVG-System in extreme Schieflage und stehen sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr angemessen gegenüber.

Dies gilt umso mehr, wenn es (z.B. bei der Vertretung des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten) darum geht, die Ansprüche der Gegenseite (und damit den Streitwert) von vornherein „gering“ zu halten oder „kleinzurechnen“. Hier würde sich der „gute“ Anwalt umso tiefer ins eigene Fleisch schneiden, je erfolgreicher er ist…

Welche Vergütungsmodelle können vereinbart werden?
Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung können folgende Vergütungsmodelle verabredet werden:

  • eine Zeitvergütung (z.B. bei ungewissen oder sehr komplexen Nachlässen, bei voraussichtlich lang andauernden Mandaten oder umfangreichen Recherche-Arbeiten); hier biete ich Ihnen ein Stundenhonorar an, das minutengenau und zum jeweiligen Monatsende abgerechnet wird,
  • eine Modifikation der RVG-Vergütung, etwa durch Festlegung eines bestimmten Mindest­gegen­stands­werts und eines bestimmten Gebührensatzes,
  • eine Pauschalvergütung für bestimmte Tätigkeiten oder Tätigkeitsabschnitte (z.B. bei Entwürfen von Vorsorge­ver­fügungen oder Testamenten; Ermittlungstätigkeiten beim Nachlassgericht, Grund­buchamt, Einwohner­meldeamt; Auskunfts­ansprüchen) oder
  • eine Kombination aus vorgenannten Möglichkeiten (z.B. eine Pauschalvergütung als Grundvergütung zzgl. einer Zeitvergütung, mindestens aber eine modifizierte Gebühr nach dem RVG).
Wieviel kostet eine erbrechtliche Beratung?

Für die Beratungstätigkeit sieht das RVG keine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung mehr vor. Der Anwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 RVG). Nur wenn keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen wird, ist die Vergütung für die Beratung eines Verbrauchers auf 250 € netto gekappt, für eine pauschale, überschlägige Erstberatung sogar auf 190 €.

Für erbrechtliche Beratungsleistungen schließen wir eine Gebühren­vereinbarung ab

  • zu einem Stundensatz von 240,00 € zzgl. USt. (= 285,60 € brutto/Stunde), minutengenau abgerechnet, einschließlich Einarbeitung in den Sachverhalt und Lektüre von Dokumenten, mindestens jedoch 200,00 € zzgl. USt. (238,00 € brutto).

Für gestalterische Testa­ments­beratungen oder umfassende Berechnungen (z.B. Pflichtteilsberechnungen) müssen gesonderte Ver­gü­tung­sver­einbarungen abgeschlossen werden.
Das gilt auch, wenn Sie mir „nur“ einen fertigen Vertrags- oder Testamentsentwurf „zur Prüfung“ vorlegen und Ergänzungs-, Änderungs- oder Klausel­vorschläge wünschen.

Zur Klarstellung: Die Gebührenkappung auf 190 € für eine „Erstberatung“ bzw. 250 € für mehrere Beratungsleistungen nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG gilt nur, wenn keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen wurde!
Da wir aber eine Gebührenvereinbarung abschließen, gilt die Kappungsgrenze nicht, sondern die vereinbarte Vergütung!

Was ist eine sog. "Erstberatung" (i.S.d. RVG) und gibt es so etwas im Erbrecht?

Unter einer sog. „Erstberatung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG ist nicht schrankenlos jede bloß zeitlich erste Beratung eines Anwalts zu verstehen.
Vielmehr handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Erstberatung lediglich um eine „pauschale, überschlägige Einstiegs­be­ra­tung“, bei der umfangreiche Unterlagen nicht geprüft werden können und zu der nicht gehöre, „dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst“ (BGH, Beschl. v. 3.5.2007, I ZR 137/05, Tz. 10).
Die Erstberatung soll dem Rechtssuchenden die Möglichkeit einer ersten rechtlichen Einschätzung der Angelegenheit bieten und ihn in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht.

Die Erstberatung dient also nicht dazu, eine schnelle und vollständige Lösung des Problems zu bieten! Das kann sie in der Regel auch gar nicht.

Da es eine lediglich überschlägige, pauschale erbrechtliche Beratung nicht geben kann und im Erbrecht nahezu jeder Rat, wenn er nicht in den Anwaltsregress führen soll, zwingend eine genaue Erfassung der Familien- und Vermögensverhältnisse sowie die Lektüre häufig mehrerer Testamente, Erbverträge, Verzichts- und/oder Übergabeverträge erfordert, biete ich eine sog. „Erstberatung“ mit Kostenkappung gar nicht erst an!

I.Ü. zeigt die Erfahrung, dass die meisten Mandanten an einer bloß pauschalen, überschlägigen Einstiegseinschätzung überhaupt kein Interesse haben, sondern – zu Recht – eine fundierte Einschätzung der Rechtslage und Handlungsvorschläge sowie ggf. taktische Hinweise erwarten.

Wie wird der Entwurf von Testamenten oder Vorsorgeverfügungen vergütet?

Für das Erstellen von Einzel- und gemeinschaftlichen Testamenten oder sonstigen einseitigen Verfügungen, wie Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, müssen wir eine gesonderte, angemessene Vergütungsvereinbarung abschließen.

Denn für das Entwerfen von Einzel-Testamenten (BGH, Urt. v. 22.02.18, IX ZR 115/17) und gemeinschaftlichen Testamenten (BGH, Urt. v. 15.04.21, IX ZR 143/20) gibt es nach dem RVG keine gesetzliche Vergütung (Geschäftsgebühr) mehr. Vielmehr löst diese Tätigkeit nur eine Beratungsvergütung aus, die bei „Verbrauchern“ i.S.d. § 13 BGB auf lächerliche 250 € zzgl. USt. gekappt ist (§ 34 RVG), sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Entsprechendes gilt für das Entwerfen von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, da eine Geschäftsgebühr nach Vorb. 2.3 Abs. 3 VV-RVG nur für das „Betreiben des Geschäfts“ und die „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ ausgelöst wird.

Spätestens wenn Sie mir den fertigen Entwurf eines Testaments oder einer sonstigen v.g. Verfügung „zur Prüfung“ vorlegen und von mir Änderungs-, Ergänzungs- oder Klauselvorschläge wünschen, ist eine Vergütungsvereinbarung zu treffen!

Welche Kosten können insgesamt auf mich zukommen?

So verständlich Ihre Fragen nach den voraussichtlich entstehenden Kosten sind, so kann doch seriöserweise immer nur eine ungefähre Schätzung abgegeben werden, da weder Sie noch ich wissen (können), in welche Richtung sich das Mandat letztlich entwickeln und wie lange es dauern wird, welche Tätigkeit gegenüber wie vielen Personen und Institutionen entfaltet werden muss, und ob der Gang vor Gericht erforderlich wird…

Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich?

Nach dem Gesetz können Mandant und Anwalt nur ganz ausnahmsweise im Einzelfall und nur dann, wenn der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne entsprechende Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, auch ein Erfolgshonorar vereinbaren (§ 4a Abs. 1 RVG). Ansonsten sind Erfolgshonorare grds. verboten.

Ich vereinbare keine Erfolgshonorare!

Erfolg hat man zu haben und lasst sich dafür nicht gesondert bezahlen. Bleibt der Erfolg aber – aus welchen Gründen auch immer – aus, übernehme ich nicht Ihr Ausfallrisiko.

Die gesetzliche Ver­gütung nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG)

Sofern keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird, ist Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten stets ein Bundes­gesetz, das Rechts­an­walts­ver­gütungs­gesetz (RVG). Insbesondere müssen Gegner lediglich die Kosten nach dem RVG erstatten, selbst wenn der Mandant höhere Kosten aufgrund einer Vergütungsvereinbarung hatte. Auch Rechtsschutzversicherungen erstatten stets nur die Kosten, wie sie nach dem RVG entstehen würden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt mit seinem Ver­gü­tungs­verzeichnis (VV) fest bzw. gibt einen Rahmen vor, für welche Tätigkeit(en) und in welcher Höhe der Anwalt eine Vergütung bekommt.

Quellen zur gesetzlichen Vergütung nach dem RVG:

Nutzen Sie über nachstehende Links

Wonach richtet sich die Anwaltsvergütung nach dem RVG?

Nach dem Leitbild des RVG richtet sich die Höhe der Anwaltskosten nicht nach dem Arbeits- oder Zeit­aufwand des Anwalts!

Vielmehr richtet sich die Höhe der Vergütung in Zivilsachen

  • primär nach dem Gegen­stands­wert (Streit- oder Verfahrenswert, also dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat) und
  • sodann nach der jeweils entfalteten anwaltlichen Tätigkeit (wobei im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV) für verschiedene gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten unterschiedliche Gebührensätze bzw. Satzrahmengebühren als Pauschgebühren festgelegt sind).

Diese wertabhängige Vergütung zieht sich durch den gesamten Bereich der Justiz: Die Höhe sämtlicher Gerichts-, Anwalts- und Notarkosten richtet sich nach dem Wert als entscheidendem Kriterium.
Je höher der Gegenstandswert, desto höher folglich die anwaltliche Vergütung, selbst wenn der Umfang (Arbeits- und Zeitaufwand) der entfalteten Tätigkeit im Einzelfall verhältnismäßig gering sein sollte (so fällt die Vergütung schon nach nur einem Brief an). Andererseits könnte der Fall inzwischen Ordner gefüllt haben, aber der Anwalt erhält nicht mal seine Kosten gedeckt, nur weil der Wert des Streitgegenstands niedrig ist.
Das widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft!

Wie wird der Gegenstandswert bestimmt?

Die Höhe der Gebühren richtet sich primär nach dem Gegenstandswert. Wie hoch eine volle (1,0) Gebühr nach dem jeweiligen Gegenstandswert ist, können Sie aus § 13 RVG bzw. der als Anlage 2 beigefügten Gebührentabelle ablesen.

Doch wie wird nun der Gegenstandswert bestimmt?

Das RVG hält hier zunächst die §§ 22 ff RVG bereit; zentrale (Verweisungs-) Norm ist dabei § 23 RVG. Er bestimmt zunächst, dass der Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren und entsprechend für die außergerichtliche Tätigkeit sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet. Damit verweist § 23 RVG auf die entsprechenden Kostengesetzte, namentlich die §§ 3 ff. ZPO, in Familiensachen insbesondere auf §§ 33 ff., 43 ff. FamGKG, ferner in bestimmten Erbsachen, Verfügungen von Todes wegen oder für Eheverträge auf die Vorschriften des neuen GNotKG. Gerade zu § 3 ZPO hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Verkürzt kann man sagen, dass sich der Wert regelmäßig nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bzw. Anspruchstellers richtet.

Wonach bestimmt sich die Höhe der Gebührensätze?
Steht der Gegenstandswert und damit nach der Gebührentabelle die Höhe der vollen (1,0) Gebühr nach dem Gegenstandswert fest, so kommt es für die anwaltliche Vergütung weiterhin darauf an, welche Tätigkeiten der Anwalt entfaltet hat.

Denn der Anwalt erhält eine Vergütung nur für die im Vergütungsverzeichnis ausgewiesenen Tätigkeiten, und dies zudem „nur“ zu den dort vorgegebenen Gebührensätzen. Sie ist insoweit eine Pauschalgebühr.

Die sich aus der Gebührentabelle ergebende 1,0-Gebühr ist dann mit dem im Vergütungsverzeichnis vorgegebenen Gebührensatz zu multiplizieren.

Wie bestimmt der Anwalt seine Vergütung bei Rahmensätzen?
Bei allen Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 14 RVG).

Die wichtigste Satzrahmengebühr im RVG ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV für die außergerichtliche Vertretung. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information sowie das Mitwirken an Vertragsgestaltungen.

Hier beträgt der Satzrahmen das 0,5- bis 2,5-fache der vollen Gebühr – Mittelgebühr also eigentlich 1,5.
Allerdings darf eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Das ist im Erbrecht allerdings fast immer der Fall!

Welche sind die häufigsten Gebührensätze nach dem RVG?
In nachstehender Tabelle finden Sie die in der zivilrechtlichen Praxis häufigsten abrechenbaren Gebührensätze:

Außergerichtlich:
Gebührensatz
Beratung, Mediation, Gutachten, Erstellen v. Verfügungen
Vereinbarung
Geschäftsgebühr (Vertretung, Betreiben des Geschäfts, Mitwirkung bei Gestaltung eines Vertrags)
0,5 – 2,5
Geschäftsgebühr für Verfahren vor Güte-/Schiedsstelle
1,5
Einigungsgebühr (Mitwirkung an außergerichtl. Einigung)
1,5
Gerichtlich (Prozess- und FG-Verfahren*):
Verfahrensgebühr I. Instanz
1,3
– für Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren (MB-Antrag)
1,0
– für Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren (Widerspruch)
0,5
– für Vertretung beim Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
0,5
– bei vorzeitiger Erledigung, Protokollierung einer Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche, bei Antrag auf familiengerichtl. Genehmigung oder lediglichem Antrag in FG-Verfahren, z.B. Erbscheinsantrag, TV-Zeugnis
0,8
Terminsgebühr I. Instanz
1,2
– bei lediglicher Säumnisentscheidung und nur einem Termin
0,5
Verfahrensgebühr II. Instanz (Berufung und Beschwerden in FG-Verfahren, z.B. Erbschein, Nachlasspflegschaft)
1,6
– bei vorzeitiger Erledigung oder Protokollierung einer Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche
1,1
Terminsgebühr II. Instanz
1,2
– bei lediglicher Säumnisentscheidung und nur einem Termin
0,5
Einigungsgebühr (über gerichtlich anhängigen Gegenstand)
1,0
Verfahrensgebühr für sonstige Beschwerden
0,5
Terminsgebühr für sonstige Beschwerden
0,5
Zwangsmaßnahmen:
Verfahrens- und Terminsgebühr in der Zwangsvollstreckung
je 0,3
Verfahrens- und Terminsgebühr in der Zwangsverwaltung,  Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung; Verteilungsverfahren nach Versteigerung
je 0,4

* FG-Verfahren sind die Verfahren nach dem Gesetz über Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), also alle Nachlassverfahren und Teilungsverfahren i.S.d. § 342 FamFG (lesen!).

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten werden kumuliert, sofern nicht ausdrücklich eine vollständige oder teilweise Anrechnung zuvor entstandener Gebühren durch das RVG oder das VV angeordnet wird.

Erhöhung für mehrere Auftraggeber: Zu beachten ist noch, dass bei mehreren Auftraggebern (z.B. Anwalt vertritt Eheleute oder mehrere Gesamtschuldner) sich die Verfahrensgebühren um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöhen können, maximal bis zu einer Gebührenhöhe von 2,0.

Darüber hinaus stehen dem Anwalt noch Auslagen nach Nr. 7000 ff VV zu; ferner muss er für das Finanzamt die Umsatzsteuer auf seine Vergütung einziehen, Nr. 7008 VV.

Hat der Anwalt Anspruch auf einen Vorschuss?
Ja!
Zwar wird die Vergütung des Anwalts erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist; ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht, siehe § 8 Abs. 1 RVG.

Jedoch kann der Anwalt nach § 9 RVG von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen jederzeit einen angemessenen Vorschuss fordern.
Dabei sind die „voraussichtlich entstehenden Gebühren“ im Rechtsstreit immer die Verfahrens- und die Terminsgebühr (RVG-Vergütungsverzeichnis Nr. 3100, 3104).

Der Vorschuss auf bereits entstandene Gebühren, die dadurch entstanden sind, dass der Anwalt durch seine Tätigkeit in Vorleistung gegangen ist, ist sogar einklagbar oder festsetzbar.

Wird der abgeforderte Vorschuss nicht bezahlt, kann der Anwalt das Mandat „niederlegen“, also den „Anwaltsvertrag“ kündigen, ohne seinen Vergütungsanspruch zu verlieren!

Muss der Anwalt über die entstehenden Kosten bzw. das Kostenrisiko aufklären?
Zunächst ist festzuhalten, dass der Anwalt durch die Neufassung des § 49b Abs. 5 BRAO vor Übernahme des Auftrags darüber zu belehren hat, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (sofern dies natürlich der Fall ist).
Diese Belehrungspflicht bezieht sich aber nur auf den Abrechnungsmodus „Gegenstandswert als Berechnungsmaßstab“.

Beachte:
Ungefragt ist der Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, über das Kostenrisiko oder die Selbstverständlichkeiten aufzuklären, dass eine anwaltliche Dienstleistung überhaupt vergütungspflichtig ist, oder dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn. 271).
Auch ist der Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, über die voraussichtliche Höhe der anfallenden Gebühren zu belehren.

Ausnahme:
Anders verhält es sich bei einer ausdrücklichen Bitte des Mandanten, Auskunft über die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten, die etwa bei Erhebung einer Klage anfallen, zu erteilen (und dass der Mandant nach der Höhe des voraussichtlichen Honorars fragt, ist mit der zuvor erwähnten Hinweispflicht durch den Gesetzgeber bezweckt). Dann muss der Anwalt den Mandanten darüber genau aufklären (BGHZ 77, 27), und zwar über folgende Positionen:

  • Gerichtskosten: Mit Einreichung der Klage fällt in Zivilsachen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 3,0 und in Familiensachen eine von 2,0 an, also eine dreifache bzw. doppelte Grundgebühr. Diese Gebühr wird sofort fällig (§ 12 Abs. 1 GKG) und nach der Höhe des Streitwertes berechnet (§ 3 Abs. 1 GKG). Der jeweilige Betrag ergibt sich aus dem GKG-Kostenverzeichnis (§ 3 Abs. 2 GKG) bzw. in Familiensachen nach dem FamGKG.
  • Anwaltsvergütung: Der Anwalt erhält für die Einreichung der Klageschrift nach Nr. 3100 RVG-Vergütungsverzeichnis eine 1,3-Verfahrensgebühr, die sich ebenfalls nach der Höhe des Streitwertes berechnet. Hinzu kommen nach Nr. 7000 ff. RVG-Vergütungsverzeichnis noch Auslagen und Umsatzsteuer. Für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins entsteht eine 1,2-Terminsgebühr, es sei denn, es ergeht wegen Säumnis des Gegners lediglich ein Versäumnisurteil; dann entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr. Bei einem Vergleich oder sog. Mehrvergleich entstehen weitere Gebühren.

Auch ohne ausdrückliche Bitte muss der Anwalt nach Treu und Glauben über die Kosten aufklären, wenn ein besonders hohes Kostenrisiko besteht (z.B. OLG München NJW-RR 1991, 1460), etwa weil die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits für den Mandanten gering oder gar unwahrscheinlich sind; dann muss der Anwalt nachdrücklich – am besten schriftlich – darauf hinweisen, welches kostenmäßige Unterliegensrisiko der Mandant eingehen wird (Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, Rn. 261).

Ebenso verhält es sich, wenn eine gesetzliche Pflicht zur Kostenbelehrung besteht, wie nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG im Arbeitsrecht: Hier ist zwingend darauf hinzuweisen, dass in der I. Instanz eine Kostenerstattung durch die Gegenseite – selbst im Obsiegensfalle – nicht stattfindet!

Um späteren Vorhaltungen oder gar der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, sollte der Anwalt in jedem Falle schriftlich – und damit beweiskräftig – über die Kosten und das Kostenrisiko aufklären, soweit und sobald dies möglich ist. Das dient nicht nur der eigenen Sicherheit, sondern auch dem vertrauensvollen Kontakt zum Mandanten.
Allerdings dürfte sich oft nicht abzeichnen, in welche Richtung sich das Mandat entwickeln wird und wie hoch letztlich der Streitwert ist, insb. wenn der Wert von einer erst noch zu erteilenden Auskunft oder Wertermittlung abhängt.

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Ingo Lahn, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Pestalozzistr. 45
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Tel.: 02103 254457
Fax: 02103 254458

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