Die Erbengemeinschaft
– eine Zwangsgemeinschaft mit erheblichem Streit- und Blockadepotential
Hinterlässt der Erblasser nicht nur einen, sondern mehrere Erben, dann bilden die Miterben kraft Gesetzes eine sog. Erbengemeinschaft und wird der ungeteilte Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB)¹.
Die Miterben – in erbengemeinschaftlicher und damit gesamthänderischer Verbundenheit – können den Nachlass nur gemeinsam verwalten und über ihn auch nur gemeinsam verfügen. Sie sind daher auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen.
Es liegt auf der Hand, dass durch diese Verbundenheit bei den unterschiedlichen Interessen der einzelnen Miterben Ärger und Streit regelrecht vorprogrammiert ist.
Aus diesem Grund ist die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz auf → Auseinandersetzung angelegt.
Zur Vertiefung:
Das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander wird vor der Auseinandersetzung durch die §§ 2033 – 2041 BGB geregelt, die §§ 2042 – 2057a BGB betreffen die Auseinandersetzung und die §§ 2058 – 2063 BGB das Verhältnis der Miterben zu den Nachlassgläubigern.
Die häufigsten Fragen zur Erbengemeinschaft:
- Was tun, wenn ein Miterbe seine notwendige Mitwirkung verweigert?
- Wann kann von einem Miterben eine Nutzungsentschädigung verlangt werden?
- Wann sind die Erträge des Nachlasses zu verteilen?
- Kann ein einzelner Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend machen?
- Kann ein Miterbe ein Entgelt für seine Verwaltungstätigkeit verlangen?
Die Erbengemeinschaft in Frage und Antwort:
Geht der Nachlass direkt in das Vermögen der einzelnen Miterben über?
Nein!
Bis zur Auseinandersetzung des Nachlassvermögens und damit der Erbengemeinschaft bilden die Miterben nach §§ 2032 Abs. 1, 2033 Abs. 2 BGB eine Gesamthandsgemeinschaft.
Bei einer Gesamthandsgemeinschaft steht mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen nur gemeinschaftlich zu. Jeder Gesamthänder ist Eigentümer und Mitbesitzer aller Nachlassgegenstände sowie Inhaber sämtlicher Forderungen – in gesamthänderischer Gebundenheit (Stichwort: „Jedem gehört alles“).
Ein Miterbe kann lediglich über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen insgesamt, nicht aber über seinen (ideellen) Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Der Nachlass wird so als Vermögensinbegriff erhalten.
Zweck dieser Bindung des Nachlasses ist die Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Durch die gesamthänderische Gebundenheit des Vermögens entsteht ein vom Privatvermögen des Miterben getrenntes, dinglich gebundenes Sondervermögen.
Da „jedem alles gehört“, können die Erben dieses Sondervermögen nur gemeinschaftlich verwalten und über Nachlassgegenstände auch nur gemeinschaftlich verfügen. Dies wird durch die §§ 2032, 2033, 2038 und 2040 BGB ausdrücklich geregelt.
Selbst die testamentarische „Zuweisung“ einzelner Nachlassgegenstände bewirkt nicht, dass der Gegenstand direkt in das Vermögen des begünstigten Miterben fiele. Der Begünstigte erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterben auf Erfüllung des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) bzw. des Gegenstands einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) – hinsichtlich der Teilungsanordnung sogar erst bei der Erbauseinandersetzung.
Die Miterben müssen dem Begünstigten den Gegenstand also erst übertragen (z.B. beim Notar die Auflassung des vermachten Grundstücks erklären und die Eintragung ins Grundbuch bewilligen).
Um das Sondervermögen zugunsten der Erben und der Nachlassgläubiger zu erhalten, gilt das Prinzip der dinglichen Surrogation (§ 2041 BGB): Alles, was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechtes oder als Ersatz für Schmälerungen des Nachlasses oder durch Rechtsgeschäft für den Nachlass erworben wird, gehört als Sondervermögen zum Nachlass.
Welche Bedeutung hat die Erbquote?
Bis zur Auseinandersetzung spielen die Erbquoten, also die Anteile der einzelnen Miterben am Nachlass, „nur“ beim Stimmrecht eine Rolle, nämlich bei
- Beschlüssen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 S. 2 BGB) und
- einer Verfügung über den Gesamthandsanteil im Ganzen (z.B. Veräußerung oder Verpfändung; hier ist Einstimmigkeit erforderlich!).
Hier zählt die Stimme jedes Miterben nur in Höhe seines Erbanteils.
Damit zeigt sich bereits das erste Dilemma einer Erbengemeinschaft:Haben zwei Miterben gleich große Erbteile, so sind sie auf einstimmiges Handeln angewiesen.
Hat einer von mehreren Miterben ein stärkeres Stimmrecht, beherrscht er die Verwaltung. Grenze ist hier nur der Rechtsmissbrauch.
Bei der Auseinandersetzung entscheidet der Erbanteil schließlich – und erst dann – über die quotale Verteilung des Nachlasses, also wer wie viel bekommt.
Können einzelne Miterben über Nachlassgegenstände verfügen?
Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 BGB).
Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es inhaltlich zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben.
Für Verfügungen muss ein einstimmiger Beschluss aller Miterben herbeigeführt werden.
Der BGH neigt allerdings in letzter Zeit dazu, in Fällen, in denen eine Verfügung sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt, dem Mehrheitsprinzip den Vorzug vor der Einstimmigkeit zu geben. Es scheint, als wolle der BGH die Handlungsfähigkeit der Erbengemeinschaft durch die Ausweitung der Möglichkeit von Mehrheitsbeschlüssen stärken und aus pragmatischen Gründen die Mehrheit der Erben vor Blockaden einzelner Miterben schützen.
Wie und durch wen ist der Nachlass zu verwalten?
Unter den Begriff gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 I BGB fallen alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und zum Bestreiten der laufenden Verbindlichkeiten (st.Rspr.).
Eine Kardinalpflicht ist das Berichtigen von Nachlassverbindlichkeiten.
Für die Frage, ob die Erben mit Stimmenmehrheit oder einstimmig handeln können, ist zu differenzieren, ob es sich bei der Verwaltung um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen, der Not- oder der außerordentlichen Verwaltung handelt.
Ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit
Da jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet ist, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, kann gem. §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 BGB eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung durch Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Dabei ist für einen Mehrheitsbeschluss die Stimmenmehrheit nach der Größe der Anteile der Miterben zu bemessen; jeder Miterbe hat eine Stimme nur in Höhe seiner Erbquote.
Notverwaltung auch allein
Maßnahmen der Notverwaltung, also notwendige Maßregeln zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. BGB), da er hier ja im objektiven Interesse aller Miterben tätig wird.
Außerordentliche Verwaltung nur einstimmig
Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, also Maßnahmen, die weder ordentliche noch Notverwaltung darstellen, ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Ein einzelner Miterbe kann aber mit Zustimmung der übrigen Erben allein handeln (§§ 182 ff. BGB).
Kann ein Mietverhältnis durch Stimmenmehrheit gekündigt werden?
Die Abgrenzung zwischen ordnungsgemäßer Verwaltung und Verfügung ist seit jeher unscharf und unklar.
Der BGH tendiert scheinbar inzwischen dahin, § 2038 BGB gegenüber § 2040 BGB als lex specialis anzusehen in Fällen, in denen eine Verfügung sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt:
So soll die Erbengemeinschaft durch Stimmenmehrheit einen Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen können, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (BGH, Urt. v. 19.09.12, XII ZR 151/10).
Ferner soll eine von der Erbengemeinschaft nach Mehrheitsbeschluss ausgesprochene Kündigung wirksam sein, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (BGH, Urt. v. 20.10.10, XII ZR 25/09).
Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik, die auf die fehlende Praktikabilität im Grundstücksverkehr abstellt, überzeugt nicht.
Denn der überstimmte Miterbe kann sich ohne weiteres dem Mehrheitsvotum beugen und entsprechende Bewilligungen abgeben oder andernfalls erleichtert auf Bewilligung verklagt werden, da die Klage bereits aufgrund des wirksamen Mehrheitsbeschlusses Erfolg hätte.
Was tun, wenn ein Miterbe seine notwendige Mitwirkung verweigert?
Verweigert ein Miterbe seine Pflicht, an Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken, dann bleibt nur der Weg vor Gericht.
Die Klage geht auf Zustimmung zu der verweigerten Maßnahme und ist nur gegen den oder die sich verweigernden Miterben zu richten. Das rechtskräftige Urteil ersetzt dann die Willenserklärung des Erben (§ 894 ZPO).
Verletzt ein Miterbe schuldhaft seine ihm gegenüber den anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehende Mitwirkungspflicht und entsteht den Erben hierdurch ein Schaden, dann macht sich der weigernde Miterbe sogar schadensersatzpflichtig, §§ 2038 Abs. 1 S. 2, 280 BGB (BGH, Urt. v. 28.09.05, IV ZR 82/04).
Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
Alle Miterben sind dazu verpflichtet, an der Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) mitzuwirken (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn dies ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Keine ordnungsgemäße Verwaltung, sondern sogar pflichtwidrig wäre es hingegen, einzelne Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen, während die Summe der Verbindlichkeiten die Mittel des Nachlasses überstiege. Hier müsste dann Nachlassinsolvenz beantragt werden.
Bei der Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten hat jeder Miterbe gegenüber den anderen Miterben Anspruch auf Mitwirkung bei der Tilgung aus Mitteln des Nachlasses (§§ 2038 Abs. 1 S. 2, 2046 Abs. 1 S. 1 BGB), auch wenn eine Erbauseinandersetzung noch nicht bevorsteht.
Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch auf Mitwirkung bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten bereits aus dem gegebenen Gesamtschuldverhältnis (§§ 2058, 426 Abs. 1 S. 1 BGB).
Wann kann von einem Miterben eine Nutzungsentschädigung verlangt werden?
Zunächst ist zu beachten, dass nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Miteigentümer zum Gebrauch eines gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Es besteht also grundsätzlich eine Berechtigung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, ohne dafür eine Entschädigung an den anderen Miteigentümer entrichten zu müssen.
Allerdings kann jeder Miterbe nach §§ 2038, 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung des Nachlasses verlangen, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung (Mehrheitsbeschluss) geregelt ist.
Besteht bereits eine Regelung, kann auf ein Neuregelungsverlangen eine Änderung der Nutzungsregelung beschlossen werden.
Nutzungsentschädigung erst nach Neuregelungsbeschluss
Anerkannt ist, dass auf § 745 Abs. 2 BGB auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch gestützt werden kann, wenn ein oder mehrere Teilhaber einen Nachlassgegenstand, z.B. eine Wohnung, allein nutzen (vgl. OLG Brandenburg, NJW 2008, 1603; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1447; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374).
Der Anspruch eines Teilhabers auf Nutzungsentschädigung wird allerdings nicht schon dadurch ausgelöst, dass der andere das im Miteigentum bzw. Gesamthandseigentum stehende Grundstück allein nutzt (BGH NJW 1986, 1340).
Auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts setzt vielmehr ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB und einen Mehrheitsbeschluss voraus.
Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht als Änderungsverlangen nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272).
Von Beschluss betroffener Miterbe hat kein Stimmrecht
Dem allein nutzenden Miterben steht bei der (Mehrheits-) Beschlussfassung kein Stimmrecht zu! Denn ein Mitglied der Erbengemeinschaft ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2012, XII ZR 151/10, a.a.O., Rn. 16; OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018, 3 U 67/17, Rn. 9).
Zustimmungs- oder Leistungsklage?
Die nicht zustimmenden oder gar widersprechenden Miterben können dann erfolgreich auf Zustimmung verklagt werden, wenn die Regelung oder Abänderung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 09.06.05, 9 O 58/03, ZErb 06, 34) entspricht es nicht der Billigkeit, wenn ein Miterbe auf Kosten des Rechts eines anderen Miterben den Nachlassgegenstand (hier Wohnung) nutzt, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten.
Bei der Zustimmungsklage muss der Kläger lediglich die seiner Forderung widersprechenden Miterben verklagen, wenn er bei Klageerhebung berechtigterweise annehmen darf, dass die Mehrheitsverhältnisse hierdurch erreicht werden.
Stellt sich später heraus, dass ein Miterbe die klägerische Ansicht nicht mehr teilt, darf er zur Schaffung eines Mehrheitsbeschlusses die Klage auf die weiteren Miterben erweitern (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.05, aaO).
Geht die erstrebte Neuregelung auf regelmäßige Zahlung oder Erhöhung einer bereits geleisteten Zahlung, oder richtet sich die Klage gegen einen von zwei Miterben, so kann dagegen der Zahlungsanspruch direkt geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 1974, 364; BGH NJW 1984, 45).
Hinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Erst ab einem Neuregelungsverlangen kann ein Anspruch auf Nutzungsentgelt entstehen, d.h. das Nutzungs- bzw. Zahlungsverlangen wirkt immer nur für die Zukunft (BGH NJW 1986, 1340; OLG Celle NJW-RR 90, 265; OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97).
Wann sind die Erträge des Nachlasses zu verteilen?
Eine Aufteilung der Früchte, also der Erträgnisse des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände, die in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Erbengemeinschaft fallen, kann grundsätzlich erst bei der Auseinandersetzung verlangt werden (§ 2038 Abs. 2 S. 2 BGB).
Nur ausnahmsweise kann die Teilung des Reinertrags am Ende eines jeden Jahres verlangt werden, wenn die Auseinandersetzung durch eine Anordnung des Erblassers oder kraft Gesetzes für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist (Abs. 2 S. 3).
Einvernehmlich können die Erben natürlich eine hiervon abweichende Regelung treffen, die dann wiederum auch nur einvernehmlich wieder abgeändert werden kann.
Kann ein einzelner Miterbe Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend machen?
Ja!
Nach § 2039 BGB ist jeder einzelne Miterbe trotz der „gesamthänderischen Bindung“ des Nachlassvermögens berechtigt, auch ohne die Mitwirkung der anderen Miterben eine Nachlassforderung (Anspruch des Nachlasses) gegen einen Nachlassschuldner geltend zu machen (aktive Prozessstandschaft). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber bei der Geltendmachung von Nachlassforderungen eine einfache und reibungslose Abwicklung ermöglichen, eventuellen Stillstand vermeiden oder gar Blockadehaltungen einzelner Miterben überwinden.
Solche Nachlassforderungen können z.B. auch Bereicherungs- oder Schadensersatzforderungen gegenüber einem anderen Miterben sein!
Ein Miterbe kann dann auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben (gesetzliche Vollstreckungsstandschaft).
Expertentipp von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn:
Ein Miterbe kann grundsätzlich nur Leistung an alle Erben verlangen, nicht an sich, auch nicht anteilig!
Der Klageantrag muss auf Leistung an die Erben in Erbengemeinschaft, Hinterlegung oder Herausgabe an einen Sequester gerichtet sein. Nur bei entsprechender Ermächtigung durch alle übrigen Miterben kann der Erbe auch Leistung an sich fordern.
Kann ein Miterbe ein Entgelt für seine Verwaltungstätigkeit verlangen?
NEIN!
Entgegen weit verbreiteter Auffassung und Erwartungen können Miterben für Verwaltungstätigkeiten für die Erbengemeinschaft grundsätzlich kein Entgelt verlangen!
Zeitaufwand und Arbeitskraft sind nach h.M. keine Verwaltungskosten!
Etwas anderes gilt natürlich bei entsprechender Vereinbarung der Miterben oder für den reinen Auslagenersatz.
Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings nicht einheitlich.
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↑ 1 Abweichend findet ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge statt im Mietrecht bei der Fortsetzung des Mietverhältnisses, im Höferecht, ggf. im Recht der Personengesellschaften sowie für Altfälle bei Grundstücken im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform und bei Anwendung des ZGB auf dem Gebiet der ehemaligen DDR.
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