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Erbrechtskanzlei LAHN | Hilden – Erbrecht-Glossar

Das deutsche Erbrecht von A – Z

In diesem „kleinen“ Erbrecht-Glossar der Erbrechtskanzlei LAHN aus Hilden finden Sie Erklärungen und Erläuterungen zu den Grundbegriffen des deutschen Erbrechts.
Das Glossar soll lediglich zum besseren Verständnis beitragen und erhebt keinen Anspruch, eine wissenschaftliche Ausarbeitung oder gar vollständig zu sein.

Dieses Lexikon kann und soll auf keinen Fall die individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht ersetzen!

Mein Erbrecht-Glossar ist daher ganz bewusst verkürzt gehalten und beleuchtet nicht sämtliche Facetten oder Fallgestaltungen.

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A

Abfindung
Abfindungen sind im Erbrecht relativ häufig. Sie sind vor allem ein Instrument bei der Nachfolgegestaltung, kommen aber auch bei der Auseinandersetzung des Nachlasses immer wieder vor. Abfindungen werden hauptsächlich vereinbart

  • bei lebzeitigen Zuwendungs-, Pflichtteils- oder Erbverzichtverträgen,
  • bei der Aufhebung eines Erbvertrages (lebzeitige Abfindungen sind schenkungsteuerpflichtig),
  • für die Ausschlagung einer Erbschaft oder den Verzicht auf einen Erbersatzanspruch,
  • für den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs oder Vermächtnisses,
  • bei der sog. → Abschichtung oder
  • für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall o.ä. (diese Abfindungen sind erbschaftsteuerpflichtig).

Abfindungen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem ErbStG (s. vor allem §§ 3 Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).
Ebenso erbschaftsteuerpflichtig ist z.B. die Abfindung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der geerbte Gesellschaftsanteil, etwa aufgrund einer Nachfolgeklausel im Gesellschaftervertrag vom Erben abgetreten werden muss oder auf Verlangen der Gesellschafter eingezogen wird (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 ErbStG).

Achtung:  Die Abfindung für eine Erbausschlagung, die Ausschlagung eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG).

Auch wenn in diesem Bereich möglicherweise erbschaftsteuerlich vorgesorgt worden ist, droht ggf. noch die ertragsteuerliche „Keule“, so etwa, wenn es bei Unternehmen zur Aufdeckung „stiller Reserven“ kommt oder bei Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem „Spekulationsgewinn“. Hier lauert eine Haftungsfalle des erbrechtlichen Beraters.

Abkömmling
Mit dem Begriff „Abkömmling“ werden sämtliche Personen bezeichnet, die von einer Person abstammen, also die Kinder, Kindeskinder (Enkel), Urenkel usw.
Hierher gehören auch → nichteheliche Kinder des Vaters, die inzwischen erbrechtlich gleichgestellt sind, sowie Adoptierte.

Abkömmling eines Mannes ist ein Kind auch, wenn der Mann zwar tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes ist, er aber rechtlich als Vater gilt, weil

  • das Kind während einer bestehenden Ehe geboren wurde (§ 1592 Nr. 1 BGB),
  • der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat und deshalb die Vaterschaft gerichtlich festgestellt (§§ 1592 Nr. 3, 1600d BGB; s. auch § 1593 BGB) ist,
  • die Vaterschaft wirksam unwiderrufen anerkannt wurde (§§ 1592 Nr. 2, 1594 ff. BGB) und
  • nicht infolge fristgerechter Anfechtung der Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist, dass die Vaterschaft nicht besteht (§ 1599 Abs. 1 BGB; s. auch Abs. 2!).

Nach dem gesetzlichen Erbrecht der Bundesrepublik, das auf die Blutsverwandtschaft abstellt, gehören Abkömmlinge zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung; sie schließen alle anderen mit dem Erblasser verwandten Personen von der → gesetzlichen Erbfolge aus – außer den Ehegatten.

Mehrere Abkömmlinge des Erblassers und deren jeweilige Abkömmlinge (Stämme) erben zu gleichen Teilen (Erbfolge nach Stämmen; Stammesprinzip), wobei innerhalb eines jeden Stammes ein zur Zeit des Erbfalls lebender Repräsentant des Stammes (das ist derjenige, durch den alle weiteren Abkömmlinge mit dem Erblasser verwandt sind) alle weiteren Abkömmlinge seines Stammes von der Erbfolge ausschließt (Repräsentationsprinzip), § 1924 BGB.

Neben dem Erbrecht der Ordnungserben sieht das deutsche Recht noch ein gesondertes → Ehegattenerbrecht vor (§ 1931 BGB).
Dieses ist so ausgestaltet, dass man methodisch zunächst ermittelt, wie hoch der Erbanteil des Ehegatten neben dem der Ordnungserben ist, um dann hinsichtlich des verbleibenden Restes die Erbanteile der Ordnungserben festzustellen.

Beispiel: Erblasser E hinterlässt – ohne eine → Verfügung von Todes wegen errichtet zu haben – seine Frau F, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und seine Kinder S und T. Da E keine Bestimmung für seinen Tod verfügt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erben erster Ordnung sind S und T als Abkömmlinge, und sie würden E zu gleichen Teilen beerben (§ 1924 Abs. 4 BGB). Allerdings sieht das Gesetz ein Ehegattenerbrecht vor; danach erbt F neben ihren Kindern als Erben erster Ordnung zunächst einen Anteil von 1/4 (§ 1931 Abs. 1, 3 BGB), der güterrechtlich noch um einen weiteren Anteil von 1/4 erhöht wird (§ 1371 Abs. 1 BGB); F wird mithin Erbin zu 1/2 (vorbehaltlich einer Vorgehensweise nach § 1371 Abs. 3 BGB).
Da das Ordnungserbrecht der Ordnungserben (der Abkömmlinge, hier S und T) nur neben dem Ehegattenerbrecht besteht, bestimmen sich die Anteile der Ordnungserben nur im Hinblick auf die verbliebene andere Hälfte des Nachlasses. S und T erben zu gleichen Teilen, also hälftig. Am Gesamtnachlass gebührt der F somit 1/2, und S und T jeweils die Hälfte von der Hälfte, folglich je 1/4.

Abkömmlinge gehören ferner zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis (§ 2303 Abs. 1 BGB). Auch beim Pflichtteilsanspruch schließen „nähere“ Abkömmlinge stets die „ferneren“ Abkömmlinge als Pflichtteilsberechtigte aus (§ 2309 BGB).

Abkömmlinge sind steuerrechtlich durch die Erbschaftsteuerklasse I mit niedrigen Steuersätzen und hohe Steuerfreibeträge begünstigt.

Ablieferungspflicht
Jedermann, der ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, in Besitz hat (etwa weil er es im Nachlass vorgefunden hat), ist zur unverzüglichen Ablieferung an das Nachlassgericht (Abteilung des Amtsgerichts; in Baden-Württemberg bis 2018 das jeweilige Notariat) verpflichtet, nachdem er vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat (§ 2259 BGB).

Abzuliefern ist jedes Schriftstück, das sich als letztwillige Verfügung darstellen könnte, gleichgültig, ob ein Testament bereits widerrufen oder sonst gegenstandslos ist oder erscheint. Denn die Beurteilung der Frage, ob das Testament letztlich gültig ist oder nicht, steht nicht dem Besitzer, sondern dem Nachlassgericht (Notar in BW) bzw. den ordentlichen Gerichten (z.B. bei einer Erbfeststellungsklage) zu.

Das Nachlassgericht hat, wenn es von der Existenz eines Testaments Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen; sie kann durch Zwangsgeld erzwungen werden.

Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, macht sich wegen Urkundenfälschung bzw. Urkundenunterdrückung strafbar!

Gleichzeitig macht sich der Testamentsbesitzer gegenüber dem Testamentserben oder Vermächtnisnehmer schadenersatzpflichtig (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.03.2008, 13 U 123/07).

Abschichtung
Die sog. „Abschichtungsvereinbarung“ ist neben der Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) und der Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB) eine weitere Möglichkeit der (Teil-) Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (s. BGH, Urt. v. 21.01.1998, IV ZR 346/96, in BGHZ 138, 8 = NJW 98, 1557).

Durch die Abschichtung scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft vertraglich – regelmäßig gegen eine Abfindung – aus der Erbengemeinschaft aus mit der Folge, dass sein Erbteil den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihrer Anteile am Erbe anwächst – und zwar „kraft Gesetzes“ (BGHZ 138, 8, 11 m.w.N.) bzw. in entsprechender Anwendung des § 738 BGB aufgrund der Gesamthandsbindung innerhalb der Erbengemeinschaft (BGH, Urt. v. 27.10.04, IV ZR 174/03).

Der Erbteil muss also nicht durch einen Rechtsakt übertragen werden. Dies ist der entscheidende Vorteil bei dieser Form der Auseinandersetzung, da hier Notarkosten umgangen werden können, wenn sich z.B. Immobilien im Nachlass befinden, die einzelne Miterben übernehmen wollen.

Abschichtungsvereinbarungen unterliegen keinem Formzwang; sie sind auch ohne notarielle Beurkundung gültig, selbst wenn Grundstücke von der Vereinbarung betroffen sind (BGHZ 138, 8, Ls. 1), da sich der Grundstückserwerb eben nicht durch Vereinbarung, sondern gesetzlich angeordnete Anwachsung vollzieht.

Wenn jedoch als Abfindung für die Abschichtung die Leistung eines Gegenstands vereinbart wird, der nur durch formbedürftiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (etwa ein Grundstück), dann ist die für dieses Rechtsgeschäft geltende Form zu beachten (BGHZ 138, 8, Ls. 2).

Bei einer infolge einer Abschichtungsvereinbarung lediglich vorzunehmenden Grundbuchänderung ist allerdings die notarielle Beglaubigung des Antrags und der Bewilligung erforderlich (str.). Dadurch fallen erheblich geringere Notarskosten an.

Abschmelzung (-smodell)
Wenn seit der zum 01.01.10 in Kraft getretenen Erbrechtsreform vom „Abschmelzungsmodell“ die Rede ist, dann bezieht sich dies auf → Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen vom Erblasser getätigter Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall.

Hintergrund: Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch gegen den Erben auf Zahlung von Geld und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des eigentlichen gesetzlichen Erbteils am Nachlass.
Hat der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen „geleistet“ (und dadurch den Nachlass geschmälert), hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Der Ergänzungsbetrag ist dabei der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Es wird also der Wert des Geschenks, indiziert um den Kaufkraftschwund, dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und sodann aus diesem fiktiv höheren Nachlasswert der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.

Keine Abschmelzung bei Erbfällen vor dem 01.01.2010

Für Erbfälle vor dem 01.01.10 gilt, dass zur Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen sämtliche Schenkungen innerhalb von 10 Jahren mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen sind. Es wird also der volle Schenkungswert berücksichtigt, gleich, ob etwa die Schenkung einen Monat oder 9 Jahre und 11 Monate vor dem Tode geleistet worden war…

Abschmelzung bei Erbfällen seit dem 01.01.2010

Seit dem 1.1.10 gilt das sog. „Abschmelzungsmodell“ des § 2325 Abs. 3 BGB n.F.:
Hiernach werden Schenkungen innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel des Wertes weniger pro Jahr berücksichtigt.
Sind 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstands verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Beispiel: Der Erblasser verschenkt eine Immobilie im Werte von 100 T€ an eines seiner Kinder. Verstirbt er innerhalb eines Jahres ab der Schenkung, wird für den Pflichtteilsergänzungsanspruch der volle Wert in Ansatz gebracht, verstirbt er im zweiten Jahr, so kommen „nur“ noch 90 T€, im dritten Jahr 80 T€, im vierten Jahr 70 T€ usw. in Ansatz. Überlebt der Erblasser die Schenkung länger als 10 Jahre, so bleibt diese – wie schon nach alter Rechtslage – vollkommen außen vor.
Abstammung
Der Ausdruck „Abstammung“ kommt eigentlich aus der Biologie und beschreibt die biologische Herkunft eines Lebewesens.
Im deutschen Familien- und Erbschaftsrecht geht es jedoch nicht um die Weitergabe von Genen, sondern die juristische Verwandtschaft nach §§ 1591 ff. BGB.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB). Dies klingt zunächst selbstverständlich, wirft aber z.B. bei der in Deutschland verbotenen „Leihmutterschaft“ oder in Fällen, wenn sich später herausstellt, dass Kinder im Krankenhaus „vertauscht“ worden sind, Probleme auf.

Bei der Vaterschaft ist die Sache nicht so eindeutig. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Entscheidend ist hier also die rechtliche, nicht unbedingt die biologische Vaterschaft; letztere wird erst relevant bei einer Vaterschaftsanfechtung oder -feststellung.

Bedeutsam ist die Frage der Abstammung im Familienrecht insbesondere für die Unterhaltsverpflichtung, im Erbrecht für die Erb- und Pflichtteilsberechtigung.
Durch eine → Adoption eines Minderjährigen wird die biologische Abstammung juristisch für unwirksam erklärt und durch die juristische Elternschaft der Adoptiveltern ersetzt. Folglich stammt man rechtlich gesehen nicht mehr von seinen biologischen, sondern den Adoptiveltern ab.
Dies ist bei der Volljährigenadoption anders.

Abwesenheitspflegschaft
Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar, nur der Erbe ist abwesend, bei der Nachlasspflegschaft ist hingegen die Erbrechtslage unklar.

Nach § 1911 BGB erhält ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger.
Das Gleiche gilt von einem Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann für den abwesenden Erben die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären sowie die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen.

Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden, andernfalls durch Aufhebung der Pflegschaft durch das Betreuungsgericht.

Abwicklungsvollstreckung
Bei der reinen Abwicklungsvollstreckung – die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist, sofern der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht anderweitig festgelegt hat – nimmt der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass in Besitz, fertigt ein Nachlassverzeichnis, berichtigt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt etwa in der letztwilligen Verfügung angeordnete Vermächtnisse und ggf. geltend gemachten Pflichtteilsansprüche und setzt schließlich den verbleibenden Nachlass unter den Erben auseinander.

Er hat ferner die erbschaftsteuerlichen Pflichten des/r Erben zu erfüllen, also die Erbschaftsteuererklärungen abzugeben und anfallende Steuern zu erfüllen.

Adoption
 

Die Adoption ist die Annahme einer anderen Person als Kind und hat weitreichende Folgen im Familien-, Erb- und Erbschaftsteuerrecht.

Sie wird nur auf notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen. Nach der Adoption sind Annehmender und Angenommener rechtlich miteinander verwandt.

Minderjährigenadoption

Ist das Adoptivkind minderjährig, ist die Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB).
Mit der Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden bzw. gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Eheleute (§ 1754 BGB) und erlöschen seine Verwandtschaftsverhältnisse zu seinen leiblichen Eltern und den übrigen früheren Verwandten (§ 1755; Ausnahme hinsichtlich der übrigen Verwandten, s. § 1756 BGB).
Das Kind wird also rechtlich aus der alten Familie herausgetrennt und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert („Voll-Adoption“).

Somit ist das Adoptivkind nur noch nach seinen „neuen“ Adoptiveltern und Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt; es verliert sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen „alten“ biologischen Eltern und Großeltern sowie den sonstigen mit ihnen verbundenen Verwandten.

Volljährigenadoption

Ist das Adoptivkind volljährig, ist die Adoption nur zulässig, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt ist“, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB) und nicht überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen (§ 1769 BGB).
Mit der Adoption verliert das volljährige Adoptivkind zu seinen leiblichen Eltern und den „alten“ Verwandten seine Verwandtschaft nicht! Es erhält nur „neue“ Eltern hinzu und wird mit den Verwandten der „neuen“ Eltern nicht verwandt.
Das volljährige Adoptivkind hat also vier Elternteile und kann auch vier Elternteile beerben.
Nicht beerben kann es jedoch die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten.

Übergangsvorschrift

Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden, bleiben gegenüber ihren leiblichen Eltern und Verwandten erb- und pflichtteilsberechtigt, wenn sie

  • bei der Adoption minderjährig und
  • am 1.1.1977 volljährig waren.

Zu beachten ist bei jeder Adoption übrigens, dass Annehmender und Angenommener einander unterhaltspflichtig werden.

Durch eine Adoption kann der zukünftige Nachlass steueroptimiert werden!

Akteneinsicht

Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen, so etwa in Nachlassakten (s. § 13 FamFG), Grundbücher und Standesunterlagen.

Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in die Nachlassakten haben regelmäßig die gewillkürten oder gesetzlichen Erben, die enterbten gesetzlichen Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, Auflagenbegünstigte oder Gläubiger des Erblassers oder des Erben. Das gilt insbesondere im Hinblick auf nach §§ 2198, 2199, 2202 und 2226 BGB abgegebene Erklärungen eines Testamentsvollstreckers (§ 2228 BGB).

Ebenso haben ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht auch Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder -verwalter, da die Akteneinsicht für ihre Arbeit schlichtweg unerlässlich ist.

Alleinerbe
Alleinerbe ist, wer aufgrund testamentarischer Bestimmung durch den Erblasser oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge als einziger zum Erben berufen ist.

Der Alleinerbe wird mit Annahme der Erbschaft der (alleinige) Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten; er wird Besitzer, Eigentümer, Gläubiger und Schuldner, wie es der Erblasser war, tritt also vollumfänglich an die Stelle des Erblassers (quasi in dessen „Fußstapfen“).

Häufig setzen sich Ehegatten in einem → gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Sind dann Abkömmlinge (oder nur Eltern) vorhanden, sieht sich der Alleinerbe potentiellen → Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt.
Das gilt natürlich auch für jeden Dritten, der durch → Verfügung von Todes wegen als Alleinerbe berufen wurde, wenn hierdurch gesetzliche Erben von der → gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

amtliche Verwahrung (einer Vfg.v.T.w.)
In der Praxis wird häufig der Verdacht geäußert, dass ein Testament „abhanden gekommen“ sei. Dass jemand ein ihn benachteiligendes Testament aufgefunden und hat verschwinden lassen, lässt sich jedoch fast nie nachweisen!

Aus fachanwaltlicher Sicht kann nur dringend empfohlen werden, ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben. Dies kostet nur noch pauschal 75,00 € Gerichtskosten (KV Nr. 12100 GNotKG) und weitere 18,00 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister in Berlin.

Nur durch die Inverwahrungnahme beim Nachlassgericht, auf die Sie einen Anspruch haben (§ 2248 BGB), können Sie wirklich sicherstellen, dass Ihr „Letzter Wille“ auch tatsächlich aufgefunden und eröffnet wird – und damit zur Geltung kommt.
Ein einseitiges oder gemeinschaftliches eigenhändiges Testament müssen Sie selbst beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Bei einem notariellen Testament soll dagegen der Notar veranlassen, dass dieses in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Gleiches gilt für einen Erbvertrag, es sei denn, die Vertragschließenden schlössen die amtliche Verwahrung aus; dann verwahrt ihn der Notar.
Ein solcher Ausschluss der amtlichen Verwahrung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden ist (z.B. einem Ehevertrag; s. § 34 BeurkG)

Möchten Sie später aufgrund eines Sinneswandels anders testieren, können Sie Ihre Verfügung grundsätzlich jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung herausverlangen.

Folgen der Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Je nach Verfügung knüpft das Gesetz jedoch an die Rücknahme unterschiedliche Bedingungen und Rechtsfolgen an:

  • Rücknahme eines einseitigen handschriftlichen Testaments: Das einseitige, handschriftliche Testament verliert durch die Rücknahme seine Gültigkeit nicht! Möchte der Erblasser daher von diesem Testament abgehen, muss er es entweder vernichten, widerrufen oder einfach ein neues, gültiges Testament errichten. Nur dann verliert das „alte“ Testament seine Gültigkeit. Um das verwahrte Testament zu widerrufen oder einfach ein neues Testament zu errichten, ist es noch nicht einmal erforderlich, das „alte“ Testament aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen.
  • Rücknahme eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments: Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Ehegattentestament kann nur von beiden Ehegatten aus der amtlichen Verwahrung genommen werden (§ 2272 BGB); in einem solchen Fall gilt es als widerrufen (§ 2272 i.V.m. § 2265 BGB). Die Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament aber auch ohne Herausnahme jederzeit durch ein neues gemeinschaftliches Testament widerrufen. Wie Sie vorgehen müssen, wenn ein Ehegatte sich weigert, an dem Widerruf mitzuwirken, zeige ich Ihnen gerne auf! Mit dem Tode des einen erlischt das Widerrufsrecht des anderen Ehegatten.
  • Rücknahme eines notariellen Testaments: Wird ein notarielles Testament aus amtlicher Verwahrung genommen, so wird dieses unwiderruflich unwirksam, § 2256 BGB. Es kommt dann zur gesetzlichen Erbfolge oder dem zuletzt gültigen Testament. Ggf. muss der Erblasser ein neues handschriftliches oder notarielles Testament errichten. Gleiche gilt für ein Nottestament vor dem Bürgermeister. Die Herausgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen. Ein notarielles Testament kann aber auch ohne Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch ein neues handschriftliches Testament widerrufen werden.
  • Rücknahme eines Erbvertrags: Wird ein Erbvertrag aus der notariellen oder amtlichen Verwahrung genommen, gilt er ebenfalls als widerrufen. Er darf nur herausgegeben werden, wenn er lediglich Verfügungen von Todes wegen enthält. Die Rückgabe des Erbvertrags kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen (§ 2300 BGB). Ein unter Eheleuten (oder eingetragenen Lebenspartnern) geschlossener Erbvertrag kann auch ohne Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch ein neues gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden (§ 2292 BGB).

Seit dem 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer dasZentrale Testamentsregister für Deutschland (s. dort). Das Register dient dem schnelleren Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden.

Anfall
Mit „Anfall“ bezeichnet man im deutschen Erbrecht den Zeitpunkt, zu dem sich ohne Wissen und Wollen des Berechtigten der Erwerb einer erbrechtlichen Position durch Gesetz von selbst (→ Vonselbsterwerb) und regelmäßig mit dem Recht der Ausschlagung vollzieht.

Der Anfall einer Erbschaft vollzieht sich nach §§ 1922, 1942 BGB mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Bis zur Annahme der Erbschaft besteht jedoch ein Schwebezustand; wegen des Ausschlagungsrechts ist der Anfall daher nur vorläufig. Erst die Annahme vollendet den Vermögenserwerb; mit der Ausschlagung gilt der Erwerb (vorläufig) an den Nächstberufenen als mit dem Erbfall erfolgt.

Der Anfall beim Nacherben tritt erst mit Eintritt der Nacherbfolge ein (§ 2139 BGB).

Der Anfall eines Vermächtnisses, also die Gewährung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf das Zugewandte, erfolgt i.d.R. ebenfalls mit dem Erbfall (§ 2176 BGB; Ausnahmen: §§ 2177-2179 BGB), und zwar gleichfalls schwebend bis zur Annahme.

Auch der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB).

Vermächtnis- und Pflichtteilserfüllungsansprüche sind somit mit dem Erbfall fällig. Aber erst ab Zugang einer (Stufen-) Mahnung tritt Verzug ein und ist der Anspruch auch verzinslich geschuldet.

Anfechtung (der Annahme/Ausschlagung)

Der Erbe kann die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft (§ 1957 Abs. 1 BGB).

Die Anfechtung kann nur binnen sechs Wochen (bei Auslandsaufenthalt sechs Monate) erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Beendigung einer Zwangslage, sonst ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtende Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt (s. § 1957 BGB).

Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form (§§ 1955, 1945 BGB).

Die Anfechtung ist nur möglich bei Irrtum, falscher Übermittlung, Bedrohung oder arglistiger Täuschung.

Eine Anfechtung der Annahme kommt oft in Frage, wenn der Erbe es irrtümlich versäumt hat, die Ausschlagung innerhalb der Sechswochenfrist fristgerecht zu erklären, weil er dachte, durch sein Nichtstun käme es nicht zur Annahme der Erbschaft. Auch wenn der Erbe irrtümlich von einer falschen Ausschlagungsfrist ausging oder er nicht wusste, dass bestimmte Handlungen (wie z. B. der Verkauf von Nachlassgegenständen) als Annahme gedeutet werden können, kann die Annahme angefochten werden.

Dasselbe gilt, wenn der Erbe darüber irrte, dass der Nachlass erheblich belastet oder verschuldet ist.

Ist die Erbschaft ausgeschlagen worden und erkennt der Erbe später, dass die Ausschlagung aufgrund eines Irrtums erfolgte, kann er die Ausschlagungserklärung ebenfalls wegen Irrtums anfechten. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der ausschlagende Erbe erst nach der Ausschlagung erkennt, dass der Nachlass gar nicht überschuldet war, wie ursprünglich angenommen.

Da der Themenkreis sehr komplex und kompliziert ist, sollten Sie sich bitte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen!

Anfechtung (eines Testaments)
Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommen würde, angefochten werden.

Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde.
Durch die Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese beseitigt; diese Regelung entfaltet also keine Rechtswirkungen und ist nicht zu beachten. Häufig werden Testamente angefochten, weil der Anfechtende mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht einverstanden ist oder er bei Beseitigung des Testaments gesetzlicher Erbe sein würde.

Da den Anfechtenden nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für den Irrtum oder die Bedrohung des Erblassers trifft, sondern auch für die Tatsache, dass der Testierende bei Kenntnis der wahren Umstände anders testiert hätte, ist eine Anfechtung letztlich recht selten von Erfolg gekrönt – denn der Erblasser kann ja nicht mehr befragt werden…

Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund zu erklären.

Anfechtungsklage
Vielfach herrscht der Irrglaube vor, dass, wenn man ein Testament oder einen Erbvertrag anfechten wolle, dies durch eine Anfechtungsklage zu geschehen habe. Das ist jedoch unzutreffend. Eine solche Anfechtung hat gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen!

Die Anfechtungsklage vor dem Prozessgericht ist dagegen ausschließlich ein Instrument im Bereich der → Erbunwürdigkeit; sie ist darauf gerichtet, dass der betreffende Erbe durch das Gericht für erbunwürdig erklärt wird (§ 2342 BGB).

Annahme der Erbschaft

Um Erbe zu werden, bedarf es keiner Annahmeerklärung!

Denn nach dem deutschen Erbrecht geht die Erbschaft auf den Erben kraft Gesetzes über, allerdings mit dem Recht, die Erbschaft ausschlagen zu können (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB).

Ist die → Ausschlagungsfrist abgelaufen, gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943, 2. Hs. BGB).

Die Annahme einer Erbschaft kann ausdrücklich oder konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden (etwa durch Inbesitznahme der Erbschaft oder einzelner Gegenstände oder durch die Stellung eines Erbscheinsantrags).
Hat der Erbe die Erbschaft erst einmal angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, fällt ihm die Erbschaft endgültig mit allen Rechten und Pflichten an. Er kann nicht mehr ausschlagen (§ 1943, 1. Hs. BGB), sondern seine Annahme nur noch unter gewissen Voraussetzungen und innerhalb kurzer Fristen anfechten (§§ 1954 ff. BGB).

Anwachsung
Als Anwachsung wird der (dingliche) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder (z.B. ein Miterbe) aus einer Gesamthandgemeinschaft (z.B. der Erbengemeinschaft) ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern anteilig zufällt, wie der Jurist sagt: „anwächst“.

Beispiel: Hat der Erblasser A, B und C zu je 1/3 zu Erben eingesetzt und schlägt C seinen 1/3 Erbanteil aus (oder scheidet er durch → „Abschichtung“ aus, so wächst der 1/3 Erbteil den beiden anderen Miterben A und B an, so dass jeder von ihnen dann 1/2 Erbanteil innehält.

Die Anwachsung spielt in der Praxis vor allem im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht bei den Gesellschaften eine Rolle, die Gesamthandsgemeinschaften sind, also bei der GbR, der OHG und der KG.
Im Erbrecht ist die Anwachsung insbesondere bei dem Modell der sog. → „Abschichtung“ relevant, s. dort.

Aufbewahrung (eines Testaments)
In Deutschland gibt es keine zwingenden Vorschriften über die Aufbewahrung eines Testaments. Dieses kann somit zu Hause im Schrank oder in der Schublade aufbewahrt oder bei dem späteren Erben, einem Angehörigen oder einer sonstigen Person des Vertrauens hinterlegt werden.

Aus fachanwaltlicher Sicht ist jedoch dringend zu empfehlen, ein Testament in besondere → amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht zu geben.

Denn nur so ist sichergestellt, dass ein Testament „gefunden“ und eröffnet wird, der „letzte Wille“ also letztlich auch tatsächlich so, wie gewollt, eintritt.

Aufgebot (-sverfahren)
In dem Aufgebotsverfahren (§§ 433 ff., 454 ff. FamFG) werden alle Gläubiger des Nachlasses öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen den Nachlass innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden.
Erfolgt die Anmeldung der Forderung nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Erfüllung der Forderung vom Erben verweigert werden, wenn der Wert des Nachlasses nach Befriedigung aller angemeldeten Forderungen nicht ausreicht; er haftet also nicht mit seinem Privatvermögen.

Der Antrag auf das Aufgebot wird in der Praxis viel zu selten gestellt. Der Erbe riskiert dadurch, mit eigenem Vermögen zu haften.

Antragsberechtigt sind nach der Annahme der Erbschaft u.a. der Erbe bzw. jeder Miterbe, sofern er nicht bereits unbeschränkt haftet, sowie der Nachlasspfleger, -verwalter und Testamentsvollstrecker (§ 455 FamFG). Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen (§ 458 Abs. 2 FamFG).

► Siehe vertiefend zur Haftungsbegrenzung meine Seite zur → „Haftung des Erben“

Auflage
Unter einer Auflage versteht man eine letztwillige Anordnung des Erblassers, mit welcher er den späteren Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten möchte, ohne dem Begünstigten allerdings ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB).
Wenn der Erblasser eine Auflage in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat, sind die Beschwerten verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen.

Als Auflage kommt etwa die Verpflichtung zur Grabpflege, die Übernahme bestimmter Kosten oder die Versorgung eines Tieres in Betracht, aber auch Verfügungsbeschränkungen können zur Auflage gemacht werden.

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (§ 2194 S. 1 BGB; also der sog. „Neiderbe“).
Beachtet folglich der mit einer Auflage (etwa der Grabpflege) beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung z.B. von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte. Dieser kann sogar im Falle der beharrlichen Weigerung unter bestimmten Voraussetzungen die Herausgabe der Zuwendung verlangen, mit der die Auflage verbunden war.

Auseinandersetzung (einer Erbengemeinschaft)
Auseinandersetzung beschreibt das Verfahren, bei dem bei Auflösung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft das Vermögen der Personenmehrheit unter ihren Mitgliedern verteilt wird.
Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz auf Auseinandersetzung angelegt (§§ 2032 ff. BGB), denn jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Die Auseinandersetzung ist ein Vertrag aller Miterben. Kommt ein solcher nicht zustande und erfolgt die Auseinandersetzung nicht freiwillig, muss sie durch Erbteilungsklage bzw. Auseinandersetzungsklage erzwungen werden.
Die Klage geht auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan.

Voraussetzung hierfür ist die Teilungsreife des Nachlasses, d.h. sämtliche Nachlassverbindlichkeiten müssen berichtigt, also getilgt sein.
Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung besteht nicht; eine entsprechende Klage wäre abzuweisen, es sei denn, der Nachlass wäre bereits teilauseinandergesetzt und es ginge nur noch um den Rest.

Ungeachtet dessen ist eine Teilungsversteigerung von Immobilien jederzeit auf Antrag eines Miterben möglich (§§ 180 ff. ZVG), sofern der Erblasser nicht ein → Auseinandersetzungsverbot angeordnet hat (§ 2044 BGB, § 181 Abs, 2 ZVG).

Der Auseinandersetzungsanspruch ist unverjährbar.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen (→ „Auseinandersetzungsverbot„) oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen (§ 2044 BGB) und sogar durch letztwillige Anordnung Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung des Nachlasses nehmen und durch → Teilungsanordnungen bestimmen, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung unter den Miterben verteilt werden sollen (§ 2048 BGB).

► Siehe vertiefend insbesondere meine Seite zur → „Erbauseinandersetzung“

Auseinandersetzungsverbot
Der Erblasser kann letztwillig ein Auseinandersetzungsverbot verfügen und die Auseinandersetzung in Ansehung des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen, s. § 2044 Abs. 1 S. 1 BGB).

Da diese Anordnung nur dem Schutze der Miterben vor einer zwangsweisen Auseinandersetzung und einer eventuellen → Teilungsversteigerungen dient, können sich die Erben jederzeit einvernehmlich über ein angeordnetes Auseinandersetzungsverbot hinwegsetzen.

Problem: Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf das Auseinandersetzungsverbot gleichwohl die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht nur vorläufig vollstreckbar ist (§§ 2044 Abs. 1 S. 2, 751 S. 2 BGB), d.h. ein Nachlass- oder Eigengläubiger eines Miterben kann jederzeit die Erbengemeinschaft „sprengen“ und die Auseinandersetzung und Befriedigung aus dem Anteil des Miterben verlangen.

Ein Auseinandersetzungsverbot wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind.
Zu den Ausnahmen siehe § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB.

Ausgleichung (-sanspruch)
Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung oder Übermaß-Zuschüsse erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat (§ 2050 Abs. 1 BGB).

Im einzelnen verweise ich auf meine Seite zur Erbauseinandersetzung, die Sie hier anklicken können!

Auskunftsanspruch (des Pflichtteilsberechtigten)
Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatsachen, von denen Grund und Höhe des von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs abhängen (BGH, Urt. v. 10.03.2010, IV ZR264/08, NJW-RR 2010, 1378, 1379).
Da er sich aber – mit Ausnahme von Einsicht in Register – nicht selbst die erforderlichen Auskünfte zu verschaffen vermag, hat der Gesetzgeber vorbereitende Ansprüche gegenüber dem Erben normiert:

  • Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB),
  • Auskunft durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB),
  • Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB),
  • Wertermittlung durch Vorlage von Wertermittlungsgutachten durch Sachverständige (§ 2314 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB) und
    – eidesstattliche Versicherung bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses nach bestem Wissen (§§ 2314 Abs. 1 S. 2, 260 Abs. 2 BGB).

Leider hat der Pflichtteilsberechtigte (anders als z.B. der Auskunftsberechtigte beim Zugewinnausgleichsanspruch) grds. keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.

Auf ausdrückliches Verlangen muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigte ferner Auskunft erteilen

  • über den fiktiven Nachlass, also bezüglich Schenkungen und ggf. Vorempfänge nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 BGB,
  • des Güterstands, in dem der verheiratete Erblasser gelebt hat sowie
  • etwaige Erbverzichtserklärungen.

Gegenansprüche des Erben

Ob der Erbe seinerseits von dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft darüber verlangen kann, ob dieser (gemischte) Schenkungen, bei mehreren Abkömmlingen auch anrechnungs- oder ausgleichungspflichtige Vorempfänge (§§ 2315, 2316, 2050 BGB) erhalten hat, ist noch nicht abschließend geklärt (dafür: OLG Koblenz, NJW-RR 2016, 203; für den Alleinerben verneinend: OLG München, NJW 2013, 2690).

Wegen der wechselseitigen Auskünfte soll ein gegenseitiges Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB nicht bestehen, wohl aber soll sich der Erbe wegen des Zahlungsanspruchs, wenn der Pflichtteilsberechtige keine abschließende Auskunft erteilt, auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen dürfen (Horn, ZEV 2013, 178).

Auskunft **
In Bearbeitung !
Auslandsvermögen
Bei Auslandsvermögen stellt sich erbrechtlich zunächst die Frage, nach welchem Recht welcher Gegenstand wie vererbt wird. Dies ist eine Frage des internationalen Privatrechts und ggf. des Rechts einer ausländischen Rechtsordnung.
Für die teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU hat die EuErbVO hier zu einer Vereinheitlichung geführt.

Als zweite Frage stellt sich dann die der Besteuerung des ausländischen Vermögens. Nach § 21 Abs. 2 ErbStG gelten als Auslandsvermögen zunächst,

  • wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war, alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen;
  • wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war, alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens.

Wie Auslandsvermögen im Inland zu besteuern ist, unterliegt primär bi- oder multilateralen Verträgen und sekundär dem Außensteuerrecht nach dem AuStG.

Auslegung (des Erblasserwillens)
Etwa 85% der von Laien errichteten Testamente sind unverständlich, widersprüchlich, mehrdeutig oder schlicht unwirksam.
Leider sind auch nicht selten notarielle Testamente oder Erbverträge widersprüchlich oder mehrdeutig.

In solchen Fällen muss dann letztlich die letztwillige Verfügung ausgelegt werden.
Die Auslegung letztwilliger Verfügungen gehört mit zu den schwierigsten Unterfangen im Erbrecht und ist die Auslegungsbedürftigkeit einer der häufigsten Gründe für Erbrechtsstreitigkeiten vor Gericht.

Ziel der Auslegung ist es, dem wirklichen, mutmaßlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen. Dabei ist die einzelne auslegungsbedürftige Verfügung des Erblassers im Kontext der gesamten Verfügung von Todes wegen zu würdigen.

Erläuternde Auslegung

In einem ersten Schritt ist bei der erläuternden Auslegung einer letztwilligen Verfügung der individuelle wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (BayObLG NJW-RR 03, 224 = FamRZ 03, 326). Dabei kann sich der Wille des Erblassers auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen, regionalem oder familientypischem Sprachgebrauch ergeben. Der Wille muss jedoch irgendwie im Testament angedeutet sein („Andeutungstheorie“).
Kann der wahre Wille des Erblassers durch individuelle Auslegung nicht zweifelsfrei ermittelt werden, muss in einem zweiten Schritt der mutmaßliche Wille des Erblassers erforscht werden; hierbei ist aufzuklären, was dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH FamRZ 85, 1123), was der Erblasser also vernünftigerweise gewollt haben würde, wären ihm bei Errichtung der Verfügung die ergänzungsbedürftigen Umstände bekannt gewesen (OLG Dresden FamRZ 2000, 448; OLG Düsseldorf FamRZ 99, 958).
Bleiben auch danach noch Zweifel, hält das Gesetz für bestimmte häufige Unklarheiten bei der Formulierung eines Testaments eine Vielzahl von → Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit.

Ergänzende Auslegung

Die ergänzende Auslegung kommt zur Anwendung, wenn es gilt, eine oder mehrere Lücken in einer letztwilligen Verfügung zu schließen, die sich daraus ergeben, dass der Erblasser

  • entweder bei Abfassung der Verfügung eine Lücke schlichtweg nicht gesehen oder deshalb nicht erkannt hat, weil ihm bestimmte gegenwärtige Umstände unbekannt waren,
  • oder eine nach Errichtung der Verfügung eingetretene Veränderung nicht bedacht oder vorhergesehen hat.

Ist eine Lücke festgestellt, so ist zu ermitteln, was der Erblasser verfügt haben würde, wären ihm bei Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen die nicht in Erwägung gezogenen oder nicht vorhergesehenen Umstände bekannt gewesen (BGH NJW 81, 1737; KG Berlin RPfleger 98, 288; BayObLGZ 88, 165).
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, welche der Verfügung zum Erfolg verhilft (§ 2084 BGB).

Auslegungs- und Ergänzungsregeln **
Um denjenigen Verfügungen von Todes wegen, die nicht a priori unwirksam sind, bei Unklarheiten oder Regelungslücken zum vom Erblasser mutmaßlich gewollten Erfolg zu verhelfen, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit gestellt, die sich weitestgehend an den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge orientieren.

Hier seien nur die wichtigsten Regeln angesprochen: (in Bearbeitung)

Ausschlagung (Erbschaft/Vermächtnis)
Eine Erbschaft kann nur innerhalb einer sehr kurzen → Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden.

Die Ausschlagung ist durch notariell beglaubigte Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift zu erklären (§ 1945 Abs. 1 BGB); sie kann seit dem 01.09.09 auch gegenüber dem Nachlassgericht am Wohnsitz des Erben abgegeben werden (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943, 2. Hs. BGB).

Ist die Erbschaft durch ausdrückliche Erklärung, schlüssiges Verhalten oder Fristversäumung angenommen worden, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943, 1. Hs. BGB). Die Annahmeerklärung unterliegt dann nur noch der Anfechtung (§§ 1954 ff. BGB).

Das Recht eines als Nacherbe Berufenen zur Ausschlagung besteht bereits mit dem Erbfall (§§ 2142 Abs. 1, 1946 BGB). Er braucht somit den → Anfall der Erbschaft, also den Nacherbfall (§ 2139 BGB), nicht abzuwarten.

Ein Vermächtnis kann jederzeit ab Eintritt des Erbfalls ohne Frist ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagungserklärung erfolgt gegenüber dem Beschwerten.
Der Vermächtnisnehmer kann ein Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, sobald er es angenommen hat (s. insgesamt § 2180 BGB und seine Verweisungen in Abs. 3!).

Steuerrechtlicher Tipp: Viele denken beim Stichwort „Ausschlagung“ immer nur an Schulden oder Überschuldung des Nachlasses. Es gibt jedoch durchaus auch Fälle, in denen sich eine „taktische Ausschlagung“ von Erbschaft und/oder Vermächtnis zugunsten der eigenen Abkömmlinge zur Steueroptimierung lohnen kann.

Ausschlagungsfristen
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann grundsätzlich nur innerhalb der kurzen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen erklärt werden (§ 1944 Abs. 1 BGB).

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem → Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat.
Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist jedoch nicht vor Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen (§ 1944 Abs. 2 BGB).

Ausnahmen: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland oder befand sich der Erbe zur Zeit des Anfalls der Erbschaft im Ausland (und sei es nur zum Tanken oder „Shoppen“), so beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Für einen Nacherben beginnt die Ausschlagungsfrist nicht schon ab dem Erbfall, sondern erst ab dem Nacherbfall (§ 2139 BGB).

Ein Vermächtnis kann jederzeit ohne Ausschlagungsfrist ausgeschlagen werden (sofern es nicht bereits angenommen wurde, § 2180 Abs. 1 BGB).

Der mit einem Vermächtnis belastete Erbe kann jedoch dem bedachten Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen (§ 2307 Abs. 2 S. 1 BGB).
Mit Fristablauf gilt das Vermächtnis dann als ausgeschlagen (§ 2307 Abs. 2 S. 2 BGB)!

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B

Banken / Sparkassen
Banken und Sparkassen verlangten früher – und auch heute teilweise immer noch – nach dem Tod eines Kunden von dessen vermeintlichem Rechtsnachfolger, der über das Kontenguthaben verfügen möchte, einen Erbschein zum Nachweis seiner Erbenstellung.
Zu Unrecht!

Schon seit längerem vertrat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 07.06.05, XI ZR 311/04) die Auffassung, dass dem Erben der Zugriff auf das Konto des Erblassers zu gewähren ist, wenn dieser ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegt.
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 8.10.13, XI ZR 401/12) sogar die AGB der Sparkassen (über eine gleichlautende AGB verfügten auch die meisten Banken), nach der diese zum Nachweis der Berechtigung vom Erben einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein ähnliches gerichtliches Zeugnis verlangen konnte, für unwirksam erklärt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof sogar entschieden (Urt. v. 05.04.16, XI ZR 440/15), dass der Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen darf, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Bedürftigentestament
Siehe in diesem Erbrecht-Glossar unten das Stichwort → „Behindertentestament“.

Die dortigen Ausführungen gelten für das Testament zugunsten eines „Bedürftigen“, z.B. eines Hartz-IV-Empfängers, entsprechend.

beeinträchtigende Schenkung
Grundsätzlich kann jeder Erblasser zu seinen Lebzeiten frei über sein Vermögen verfügen, wie er will (arg. e. § 2286 BGB).

Hat jedoch ein Erblasser, der jemanden durch Erbvertrag bindend zu seinem Erben eingesetzt hat (Vertragserben), einem Dritten eine Schenkung in der Absicht gemacht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe, sobald ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 BGB).

Analoge Anwendung: Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für einen bei einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbe Eingesetzten entsprechend, sobald mit dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung für den überlebenden Ehegatten ebenso bindend geworden ist, wie eine Vertragserbeneinsetzung (BGHZ 82, 274).

Versucht also ein in seiner letztwilligen Verfügungsmöglichkeit gebundener Erblasser noch lebzeitig durch Schenkungen Vermögenswerte an Dritte zu übertragen, um den Nachlass auszuhöhlen und den späteren Erben „um sein Erbe“ zu bringen, ist diese Verfügung zwar wirksam; der Erbe kann jedoch, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Übereignung des geschenkten Gegenstands an sich verlangen sowie die Herausgabe der gezogenen Nutzungen und eventuellen Surrogate.
Ist die Herausgabe unmöglich, wird Wertersatz geschuldet.

Darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen ist der Erbe.
Allerdings lässt es die Rechtsprechung für die Annahme einer „in Benachteiligungsabsicht vorgenommen Schenkung“ genügen, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm getätigten Schenkung hatte.
Wurde die Schenkung aus einer sittlichen Pflicht heraus getätigt oder in der Erwartung, dass der Beschenkte den Erblasser intensiv pflegen werde, so erscheint eine Benachteiligungsabsicht zumindest fraglich.

Der Anspruch des Vertrags- bzw. Schlusserben ist relativ schwach ausgestaltet, da der Beschenkte noch bereichert sein oder zumindest bösgläubig gewesen sein muss, andernfalls er sich auf den „Wegfall der Bereicherung“ berufen kann. Der Einwand des „Wegfalls der Bereicherung“ ist zumindest dann ausgeschlossen, wenn sich der Wert des Geschenks irgendwie noch im Vermögen des Beschenkten befindet.

Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Erbfall (Stichtagsverjährung, § 2287 Abs. 2 BGB). Er ist ein individueller Anspruch des einzelnen Erben und kann nicht zugunsten der Mitglieder der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden!

Beerdigungskosten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers, § 1968 BGB.

Hat ein Dritter die Beerdigungskosten getragen, obwohl er hierzu nicht verpflichtet war, kann dieser sich gegenüber dem „späteren“ Erben regelmäßig schadlos halten.

Sozialamtsbestattung: Das Sozialamt übernimmt nur die allernötigsten Kosten für eine schlichte Bestattung – und das auch nur dann, wenn der Verstorbene keine Erben oder Angehörigen hinterlässt, die diese Kosten übernehmen könnten.
Kommt das Sozialamt nach ermessensfehlerfreier Prüfung zu dem Schluss, dass eine Übernahme der Bestattungskosten weder für die in Frage kommenden Erben noch die weiteren bestattungsverpflichteten Angehörigen zumutbar ist, besteht aufgrund dieser Feststellung ein Rechtsanspruch auf Tragung der Bestattungskosten durch das Sozialamt.

Welche Kosten das Amt konkret übernimmt, sollte immer beim Amt direkt vorher erfragt werden.
Der Antrag auf Kostenübernahme der Bestattungskosten muss so schnell wie möglich gestellt werden. Hier helfen i.d.R. die Bestatter, welche oft auch bei der Abwicklung mit dem Sozialamt (schon aus Eigeninteresse) behilflich sind.

befreiter Vorerbe
Der Vorerbe ist ein Erbe, der zunächst nur bis zu einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt (den sog. „Nacherbfall“; längstens bis zu seinem Tod, was in der Praxis meistens der Fall ist) vor einem anderen (dem Nacherben) Erbe wird.

Der Vorerbe ist erheblichen Beschränkungen unterworfen. Der Erblasser kann den Vorerben jedoch von einer Vielzahl gesetzlicher Beschränkungen und Verpflichtungen befreien (dann spricht man vom „befreiten Vorerben„), allerdings nicht von allen (s. § 2136 BGB).

► Siehe unbedingt die ausführlichen Erläuterungen auf meiner Erbrecht-Seite „Vor- & Nacherbfolge“!

Behindertentestament
Als „Behindertentestament“ wird ein Testament beschrieben, mit dem einem (i.d.R. geistig oder sonst pflegeintensiv) behinderten Kind ein Vermögensvorteil zugewandt, aber gleichzeitig der Zugriff des Staates (i.d.R. das Sozialamt) auf die Zuwendung verhindert werden soll.
Denn Menschen mit Behinderung beziehen für die Heim- oder Pflegekosten oft Sozialleistungen, deren Gewährung und Höhe einkommens- und vermögensabhängig ist.

Erbt der zunächst sozialleistungsberechtigte Behinderte, so muss er, soweit ein bestimmter Schonbetrag (§ 90 SGB XII) überschritten wird, mit seinem ererbten Vermögen diese Kosten selbst bestreiten und erhält erst wieder Sozialhilfeleistungen, wenn das Vermögen weitestgehend aufgebraucht ist.

Nun kann man mit Recht die Auffassung vertreten, dass dies richtig ist; warum soll die Solidargemeinschaft der Steuerzahler für Kosten aufkommen, wenn der Bedürftige selbst in der Lage ist, die Kosten zu decken?
Aus Sicht des Erblassers ist die Weitergabe seines aufgebauten Vermögens an einen Behinderten aber „vergeudetes“ Vermögen, wenn es Möglichkeiten gibt, den Zugriff des Staates zu verhindern, dem Behinderten aber gleichwohl Begünstigungen zukommen zu lassen.

Und solche erbrechtlichen Instrumente gibt es tatsächlich; sie sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sogar gebilligt. So hat der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 20.10.93 – IV ZR 231/92) entschieden, dass nachstehende Konstruktionen weder sittenwidrig sind noch gegen das Prinzip der Subsidiarität bei sozialstaatlichen Leistungen verstießen:

Den Behinderten als nicht befreiten Vorerben einsetzen!

Der Zugriff des Staates kann zum einen z.B. dadurch verhindert werden, dass der Behinderte durch letztwillige Verfügung nur als nicht befreiter Vorerbe und andere Personen, etwa nicht behinderte Abkömmlinge als Nacherben eingesetzt werden. Denn der nicht befreite Vorerbe ist in seinem Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, insbesondere über Immobilien, beschränkt.
Vor allem sind Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass des Vorerben im Nacherbfall absolut unwirksam, soweit sie die Rechte des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden (§ 2115 BGB).

Testamentsvollstreckung anordnen!

Zum anderen sollte darüber hinaus Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Damit ist der Zugriff auf den Nachlass gänzlich entzogen.
Ferner kann bestimmt werden, inwieweit der Testamentsvollstrecker welche Leistungen zu welchen Zeitpunkten an den Behinderten zu erbringen hat, z.B. monatliche Apanagen oder Zuwendungen zu Geburtstagen oder für Ausflüge. Wichtig für das Funktionieren dieser Konstruktion ist, dass die vom Testamentsvollstrecker zu gewährenden Zuwendungen aus dem Nachlass stets nur Gegenstände des Schonvermögens des Behinderten betreffen, die nach den sozialrechtlichen Bestimmungen nicht angetastet werden dürfen!

Wegen der Schwierigkeit der rechtlichen Materie empfiehlt es sich dringend, ein Behindertentestament stets nur mit fachkundiger Beratung eines Fachanwalts für Erbrecht zu errichten. Idealerweise sollte dieses Testament direkt von ihm entworfen werden!

Berliner Testament
Als „Berliner Testament“ bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartnern; → „Ehegattentestament“), in dem diese sich nicht lediglich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, sondern bereits schon gemeinsam bestimmen, an wen die Erbschaft nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen fallen soll (§ 2269 BGB).
Das kann jeder beliebige Dritte sein; zumeist sind es jedoch die gemeinsamen Abkömmlinge.

Beispiel: Wir, die Eheleute E und F, setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden von uns, zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tode des Letztversterbenden von uns erben unsere Kinder, T und S, zu gleichen Teilen, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

 

„Berliner Testament“ heute noch beliebteste Nachfolgegestaltung

Das Berliner Testament ist auch heute noch die unter Ehegatten „“beliebteste“ Verfügung von Todes wegen.
Die von den Mandanten für diese Testamentsgestaltung am häufigsten genannten Gründe waren

  • der Wunsch, dass der Genuss des gemeinsam geschaffenen Lebenswerks zunächst dem überlebenden Ehepartner allein zukommen soll, bevor es dann nach dessen Tod, soweit von dem Vermögen noch etwas übrig ist, an die Abkömmlinge oder sonstige Personen fällt;
  • Versorgungsgesichtspunkte, die es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, das gemeinsam aufgebaute Vermögen notfalls allein verbrauchen oder für ein angemessenes Alters- oder Pflegeheim verwenden zu können;
  • das Motiv, dass der überlebende Partner in der Lage bleiben soll, bis zuletzt „die Fäden in der Hand“ zu behalten.

Diesen Zielen gemäß werden durch das Berliner Testament allerdings die Abkömmlinge zunächst von der → gesetzlichen Erbfolge nach dem zuerst Versterbenden ausgeschlossen und erwerben einen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten!

► Siehe vertiefend hierzu meine Seiten → „Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Bindungswirkung“, → „Ehegattentestament“, → „Erbvertrag“ und → „wechselbezügliche Verfügung“!

Beschränkung der Erbenhaftung
Ist nach einem Erbfall unklar, ob der Erblasser verschuldet war oder gar eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt, so gibt es, wenn der Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann oder er sie aus sonstigen Gründen nicht ausschlagen will, die Möglichkeit, eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeizuführen.

Wegen der Kompliziertheit der verschiedenen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und Folgen lassen Sie sich bitte unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Exkurs: Der Erbe eines Sozialhilfeempfängers haftet per Gesetz nur mit dem Nachlass, nicht mit Eigenvermögen, § 102 Abs. 2 SGB XII. Ebenso haftet der Erbe eines Betreuten für die Betreuungskosten nur mit dem Nachlass, § 1836e Abs. 1 S. 2 BGB.

► Siehe vertiefend hierzu und zu den Haftungsbegrenzungsinstrumenten unbedingt meine Seite zur „Haftung des Erben“!

Bewertung (des Nachlasses)
Die Bewertung des Nachlasses bereitet vielfach Probleme und ist häufig der größte Streitpunkt vor Gericht.

Herausragende Bedeutung hat der zu ermittelnde Nachlasswert insbesondere bei der Festsetzung der → Erbschaftsteuer und bei der Berechnung eines → Pflichtteilsanspruchs.

Für die Bewertung des Nachlasses müssen zunächst die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Sodann sind von dem so ermittelten Aktivnachlass die vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten, also der Passivnachlass, abzuziehen. Die Differenz ergibt dann den relevanten Nachlasswert, den sog. Netto-Nachlass.
Ermittlungsstichtag ist der Todestag des Erblassers.

Bei der Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände kommt es regelmäßig auf deren Verkehrswert an. Dieser ist im Streitfalle von Sachverständigen zu ermitteln.
Bei Wertpapieren ist der Kurswert am Todestag des Erblassers maßgeblich. War der Erblasser Inhaber oder Teilhaber eines Handelsgeschäfts, einer freiberuflichen Praxis oder von Gesellschaftsanteilen, so ist der Goodwill des Unternehmens bzw. der Anteile zu ermitteln. Dabei entspricht der Goodwill dem Betrag, den ein Käufer unter Berücksichtigung zukünftiger Ertragserwartungen über den Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände nach Abzug der Schulden zu zahlen bereit ist (s. bei „Wikipedia“ unter „Goodwill“).
Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis (Verkehrswert) nach der seit dem 01.07.10 geltenden „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (→ ImmoWertV) zu ermitteln.
Der Wert eines Mietshauses kann nach dem Verkehrs- oder dem Ertragswertverfahren bestimmt werden. Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde, die Immobilie heute zu bauen; sodann wird das Alter des Hauses wertmindernd berücksichtigt. Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln, der bei den Gutachterausschüssen der Gemeinde erfragt werden kann.

Bitte beachten Sie: Sachverständigengutachten über bestimmte Werte stellen immer nur eine Schätzung dar. Von so geschätzten Werten geht der BGH jedoch ab, wenn der Gegenstand in zeitlicher Nähe zum Stichtag (hier hat er einmal fünf Jahre ausreichen lassen) veräußert wird. Denn der Veräußerungserlös ist für ihn das maßgebliche Indiz für den tatsächlichen Verkehrswert.

Bedenklich, aber geltende Rechtsprechung ist insoweit, dass sogar der Erlös aus einer Teilungsversteigerung als maßgeblich angesehen wird.

Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind vom Aktivnachlass nicht abzuziehen der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erbberechtigten.

Bewertungsgesetz (BewG)
Das BewG stellt als Norm des Steuerrechts einheitliche, teils sehr spezielle Regeln für die steuerliche Bewertung der unterschiedlichsten Vermögensgegenstände für alle Steuerrechtsgebiete auf.
Es gilt für alle Abgaben und Steuern des Bundes; jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht auf die hier normierten Regelungen verwiesen.

Während für die Steuer Vermögensgegenstände des Erblasser ausschließlich nach dem BewG bewertet werden, gelten im Übrigen, soweit vorhanden, andere Vorschriften für die Wertermittlung von Nachlassgegenständen, so etwa z.B. für die Bewertung von Immobilien die → ImmoWertV (s. dort).

Bezugsberechtigung (z.B. bei Lebensversicherung)
Bei Abschluss einer Lebensversicherung oder bei Kapitalanlagen kann der Versicherungsnehmer oder Anleger eine Person benennen, die im Falle seines Ablebens berechtigt sein soll, über die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen verfügen zu dürfen (Bezugsberechtigter).

Wurde vom Erblasser eine Bezugsberechtigung festgelegt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen nicht in den Nachlass, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten.

Völlig anders sieht es aus, wenn bei einer Lebensversicherung nicht der Versicherungsnehmer, sondern der „Begünstigte“ versicherte Person ist und er nur nach Ablauf der Versicherung und im Erlebensfalle die Versicherungssumme erhalten soll.
Stirbt der Versicherungsnehmer, wird die Versicherung mit seinen Erben als Rechtsnachfolger fortgesetzt. Der Rechtsnachfolger als Versicherungsnehmer kann die Versicherung aber kündigen und die Auszahlung des Rückkaufwertes an sich verlangen.
Die für den Ablauf der Versicherung bezugsberechtigte versicherte Person schaut dann „in die Röhre“; sie erwirbt ein Recht auf die Versicherungsleistung überhaupt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sofern nicht die Bezugsberechtigung unwiderruflich erfolgt ist; dann ist das Bezugsrecht bereits mit der Benennung als Bezugsberechtigter erworben (§ 159 Abs. 2, 3 VVG).

Bindungswirkung (Ehegattentestament/Erbvertrag)
Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet und in diesem wechselbezügliche Verfügungen getroffen, so entsteht schon zu Lebzeiten der Eheleute eine gewisse Bindungswirkung.
Denn keiner der Eheleute kann mehr bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung einseitig durch eine neue Verfügung von Todes wegen aufheben (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB).

Weigert sich der andere Ehegatte, an einem abändernden gemeinschaftlichen (Widerrufs-) Testament, der Herausnahme aus der amtlichen Verwahrung oder an der Vernichtung mitzuwirken, so bleibt dem Ehegatten nur noch, das nicht mehr gewollte gemeinschaftliche Testament durch notariell beurkundete Widerrufs-Erklärung gegenüber dem anderen Teil zu widerrufen (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2269 BGB).

Mit dem Tod des Ehegatten werden wechselbezügliche Verfügungen unwiderruflich bindend!

Mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten erlischt das Recht des Überlebenden zum Widerruf (§ 2271 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. BGB); der überlebende Ehegatte kann, wenn er das Erbe annimmt, nicht mehr anderweitig wirksam testieren (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB).
Der überlebende Ehegatte kann nach dem Todes des Erstversterbenden die Bindungswirkung nur noch dadurch beseitigen, dass er das ihm Zugewandte ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 S.1, 2. Hs. BGB). Dann kann er wieder frei anderweitig testieren.

Ein Erbvertrag liegt vor, wenn mindestens eine vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen getroffen worden ist.
Vertragsmäßig können die Vertragschließenden nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen (§ 2278 Abs. 2 BGB).

Bindung an vertragsmäßige Verfügungen

Haben die Parteien eines Erbvertrages vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so sind sie hieran gebunden; solche Verfügungen können einseitig nicht mehr aufgehoben werden (vgl. §§ 2290-2292 BGB), es sei denn,

  • einer der Vertragspartner hätte sich den Rücktritt vorbehalten (§ 2293 BGB),
  • der Bedachte hätte sich einer Verfehlung schuldig gemacht, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würde (§ 2294; §§ 2333-2335 BGB) oder
  • eine rechtsgeschäftliche Gegenleistungspflicht des Bedachten auf wiederkehrende Leistungen an den Erblasser wäre zu Lebzeiten aufgehoben worden oder sonst entfallen (§ 2295 BGB).

Der Rücktritt erfolgt durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 2296 Abs. 2 BGB).

Spätere Verfügungen von Todes wegen sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB) und der Erblasser nicht zum Rücktritt berechtigt ist (s. § 2297 BGB).

Beachte: Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf Verfügungen von Todes wegen! Lebzeitig kann der Erblasser durch Rechtsgeschäft stets frei über sein Vermögen verfügen (s. § 2286 BGB).

Ausnahme: Lediglich dann, wenn der Erblasser Schenkungen in Benachteiligungsabsicht, also in der Absicht, den Vertragserben bzw. den im gemeinschaftlichen Testament bedachten Schlusserben zu beeinträchtigen, vornimmt, dann kann dieser, sobald ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 2287 BGB).

► Siehe vertiefend hierzu meine Seiten → „Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Berliner Testament“, → „Ehegattentestament“, → „Erbvertrag“ und → „wechselbezügliche Verfügung“!

Brieftestament
Das Brieftestament ist eine in „Form“ eines Briefes vom Erblasser errichtete Verfügung von Todes wegen.

Diese Art eines Testaments ist gültig, wenn die Formerfordernisse für ein eigenhändiges Testament erfüllt sind und aus dem Dokument eindeutig hervorgeht, dass eine letztwillige Verfügung errichtet werden soll, der Brief also mit Testierwillen geschrieben wurde.
Geht dagegen aus dem Dokument nicht eindeutig hervor, dass es das Testament des Erblassers darstellen soll, könnte es vor Gericht lediglich als persönlicher Brief an die Hinterbliebenen oder als Wusch gewertet werden.

Wer aber ein Brieftestament z.B. mit der Überschrift „Testament“ oder den Worten: „…übersende ich Dir hiermit meinen letzten Willen“ versieht, kann einer solchen Fehleinschätzung vorbeugen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte der Erblasser – wenn zeitlich und örtlich möglich – stets ein ordentliches → Testament errichten und dieses in besondere → amtliche Verwahrung geben!

Bürgermeistertestament
Das Bürgermeistertestament ist nicht das Testament eines Bürgermeisters, sondern ein Nottestament, das der Erblasser vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich gerade aufhält, errichten kann, wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich sein wird, vor einem Notar ein Testament zu errichten (§ 2249 BGB).
Der Bürgermeister hat zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen.

Ein derartiges Testament ist heutzutage extrem selten, da regelmäßig eher ein Notar „aufgetrieben“ werden kann, als der Bürgermeister.

Wie alle Nottestamente gilt auch das vor dem Bürgermeister errichtete Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung noch drei Monate lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).
Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten (§ 2252 Abs. 2 BGB).
Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Beurkundung durch den Bürgermeister noch erleben und die Urkunde unterschreiben.

Stirbt der Erblasser, bevor er das Bürgermeistertestament unterschreiben konnte, ist dieses unwirksam.

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar auch das Stichwort → „Nottestament“!

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C

Cash-flow-Bewertung
Die Bewertung eines Unternehmens richtet sich heutzutage nach ertrags- bzw. cash-flow-orientierten Bewertungsmethoden. Dabei wird i.d.R. der Wert eines Unternehmens im Gesamtbewertungsverfahren nach der Discounted Cash Flow Method (DCF) aus den zukünftig erwarteten Überschüssen ermittelt, die auf den Bewertungsstichtag zu diskontieren sind.

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D

Datumsangabe (im Testament)
Der Erblasser soll in seinem Testament angeben, zu welcher Zeit (und an welchem Ort) er das Testament errichtet hat (§ 2247 Abs. 2 BGB). Die Datumsangabe ist also kein zwingendes Formerfordernis.
Enthält ein errichtetes Testament jedoch keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB).
Dauertestamentsvollstreckung
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Aufgaben zuweisen,

  • nach Konstituierung des Nachlasses, Erfüllung von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen, Teilauseinandersetzungen usw. die Verwaltung ggf. des Restnachlasses oder eines einem bestimmten (i.d.R. minderjährigen oder behinderten) Erben zugewiesenen Nachlasses auf bestimmte Zeit fortzuführen, und/oder
  • für die Verwaltung des Nachlasses zu sorgen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (§ 2209 BGB).

Eine solche Dauertestamentsvollstreckung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind; der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass die Vollstreckung bis zum Ableben des Erben oder des Vollstreckers oder auch bis zum Eintritt eines weiteren Ereignisses, das in der Person der beiden Beteiligten begründet ist, fortdauern soll (§ 2210 BGB).

► Siehe ferner meine diesbezügliche Seite und das Stichwort → „Testamentsvollstrecker“!

Dieterle-Klausel
Die sog. „Dieterle-Klausel“ ist eine im Hinblick auf § 2065 Abs. 2 BGB mindestens grenzwertige Gestaltungsklausel, die vornehmlich für sog. „Geschiedenen-Testamente“ konzipiert ist und mit welchem der geschiedene Erblasser sicherstellen will, dass sein geschiedener Ehegatte nicht indirekt über ein nachversterbendes Kind in den Genuss seines Vermögens kommt.

Bei der „Dieterle-Klausel“ setzt der Erblasser diejenigen Personen zu Nacherben ein, die der Vorerbe zu seinen (des Vorerben) Erben beruft, ersatzweise die gesetzlichen Erben des Vorerben.

Ob eine solche, den Erben zwar möglichst schonend, aber dennoch durch die Vorerbeneinsetzung beschränkende Klausel wirklich sinnvoll ist, erscheint mir eher zweifelhaft…

Dreimonatseinrede
Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft zu verweigern (§ 2014 BGB).
Sie hat nach h.M. keine materiell-rechtliche, sondern nur prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkung. Die Einrede hindert also nicht den Eintritt des Verzugs, eine Aufrechnung des Gläubigers oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und hemmt nicht den Lauf der Verjährung.

Der Erbe soll sich in dieser „Schonfrist“ einen genaueren Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten machen können, um sodann darüber zu entscheiden, ob er seine persönliche Haftung weiter beschränken soll, etwa durch Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Dreißigster
Als „Dreißigsten“ bezeichnet man im deutschen Erbrecht die gesetzliche Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten (§ 1969 Abs. 1 BGB).
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.
Drei-Zeugen-Testament
Das Drei-Zeugen-Testament ist ein Nottestament für absolute Notlagen. Es kann unter folgenden Voraussetzungen vor drei Zeugen, die durch das Testament nicht begünstigt sein dürfen, errichtet werden:

  • Aufenthalt an einem Ort, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB; Bsp.: Hochwasser, Verschüttung, Luftschutzbunker etc.);
  • Bestehen so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB).

Wie alle Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtetes Nottestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).
Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten (§ 2252 Abs. 2 BGB).
Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Beurkundung durch einen der drei Zeugen noch erleben und die Urkunde unterschreiben.

Stirbt der Erblasser, bevor er das Drei-Zeugen-Testament unterschreiben konnte, ist dieses unwirksam…

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Nottestament“!

Drittbestimmungsverbot
§ 2065 BGB ordnet ein Drittbestimmungsverbot bei Verfügungen von Todes wegen an: Danach darf der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht anordnen, dass ein Dritter bestimmen dürfe,

  • ob die Verfügung gelten oder nicht gelten soll,
  • welche Person eine Zuwendung oder
  • welchen Zuwendungsgegenstand eine Person aus dem Nachlass erhalten soll.

Dieses Drittbestimmungsverbot gilt nicht in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen für Vermächtnisse und Auflagen (s. §§ 2151, 2156, 2192 f. BGB). Ebenfalls kann der Erblasser durch Teilungsanordnung die Auseinandersetzung in das billige Ermessen eines Dritten legen (§ 2048 S.2 BGB).

Eine Verfügung von Todes wegen, die gegen § 2065 BGB verstößt, ist, wenn eine Umdeutung nicht möglich sein sollte, nichtig.

Dürftigkeitseinrede
Ist der Nachlass nicht werthaltig oder sogar überschuldet, dann kann der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken, muss also nicht mit seinem eigenen Vermögen haften, indem er die Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beantragt.
Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht möglich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe nach § 1990 BGB die Dürftigkeitseinrede erheben und die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Diese Einrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses voraus, nicht aber seine Überschuldung.
Nach der Dürftigkeitseinrede hat der Erbe den Gläubigern zwar den dürftigen Nachlasses zur Verfügung zu stellen, haftet aber nicht mehr mit seinem Privatvermögen.

► Siehe auch meine Seite zur „Haftung des Erben“!

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E

Ehegattenerbrecht
Das deutsche Erbrecht geht von der Erbfolge der Blutsverwandten nach Rangordnungen aus.
Ehegatten sind nicht miteinander verwandt. Daher hat der Gesetzgeber für den Ehegatten ein gesondertes Erbrecht neben dem der Ordnungserben normiert, das Ehegattenerbrecht.
Danach ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlingen des Erblassers) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Nur wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so wird der gesetzliche Erbteil des Ehegatten güterrechtlich um ein weiteres Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB), nämlich als fiktiver, pauschalierter Zugewinnausgleich.
Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte somit zu 1/2, neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern dann zu 3/4.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung erbt der Ehegatte mit derselben Quote wie Kinder, mindestens aber 1/4 (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Geschiedene Ehegatten haben kein gesetzliches Erbrecht (mehr)!
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten des Erblassers erlischt sogar bereits, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser Scheidungsantrag gestellt oder einer Scheidung zugestimmt hatte (§ 1933 Abs. 1 S. 1 BGB; Verfügungen in Testamenten oder Erbverträgen können dagegen weiter gelten, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung so getroffen haben würde, §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 1, 2279 Abs. 2 BGB).

Beachte: Das Erlöschen findet also asymmetrisch statt. Stirbt der Scheidungsgegner, so erlischt das gesetzliche Erbrecht des die Scheidung Beantragenden nicht!

► Siehe zum Ehegattenerbrecht meine Seite → „gesetzliche Erbfolge“!

Ehegattentestament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten (dasselbe gilt auch für eingetragene Lebenspartner nach § 10 IV S 2 LPartG) errichten (sog. Ehegattentestament).
Das gemeinschaftliche Testament ist für diesen Personenkreis eine Formerleichterung. Hierbei reicht es, wenn ein Ehegatte das Testament nieder- und unterschreibt und der andere Ehegatte mit unterschreibt. Andere Lebensgemeinschaften oder Verlobte sind auf den Erbvertrag verwiesen.

Die bekannteste Gestaltungsart des gemeinschaftlichen Testaments ist das → „Berliner Testament“, in dem sich die Ehegatten nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern gemeinsam bereits schon einen Dritten, i.d.R. die gemeinsamen Kinder, als Erben nach dem Letztversterbenden der Eheleute bestimmen.

Gestaltungsmöglichkeiten beim Berliner Testament

Die Eheleute haben für die Erbeinsetzung Dritter nach sich drei Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Die → Voll- und Schlusserbfolge („Einheitslösung„; siehe auch die Auslegungsregel des § 2269),
  • die → Vor- und Nacherbfolge („Trennungslösung„),
  • die Vollerbfolge mit Nießbrauchsvermächtnis (hier berufen die Eheleute bereits den Dritten als Vollerben des Erstversterbenden, wenden dem Überlebenden aber vermächtnisweise den Nießbrauch am Nachlass zu).

Bindung an wechselbezügliche Verfügungen

Enthält das gemeinschaftliche Testament → wechselbezügliche Verfügungen (das sind solche Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, die eigene Verfügung also mit der Wirksamkeit der anderen Verfügung stehen und fallen soll), so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen nur in Form einer notariell beurkundeten Erklärung (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296, 128 BGB) oder durch Prozessvergleich (§ 127a BGB) gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen.
Der Widerruf wird wirksam, sobald die Urschrift oder Ausfertigung der Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht; der Zugang einer Abschrift der beurkundeten Widerrufserklärung reicht nicht aus!
Eine förmliche Zustellung ist nicht vorgeschrieben; es empfiehlt sich jedoch unbedingt, den Widerruf durch den Gerichtsvollzieher (§ 132 Abs. 1 BGB) an den anderen Ehegatten zustellen zu lassen, um den Zugang der Widerrufserklärung nachweisen zu können (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 447).

Da dieser Widerruf eine letztwillige Verfügung ist, muss er höchstpersönlich vorgenommen werden und der Erklärende testierfähig sein.

Nach dem Tode eines Ehegatten sind wechselbezügliche Verfügungen überhaupt nicht mehr widerruflich; der überlebende Ehegatte ist an die Verfügung gebunden und kann durch letztwillige Verfügung nicht mehr anders verfügen (§ 2271 Abs. 2 BGB)!

Tipp: Hier können Öffnungsklauseln bestimmt werden.

Der überlebende Ehegatte kann seine Testierfreiheit nur noch dadurch zurückgewinnen, dass er das ihm im Ehegattentestament Zugewendete ausschlägt.

Pflichtteilsansprüche der Kinder

Durch die wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten sind die Abkömmlinge für den Erbfall nach dem zuerst Versterbenden von der → gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und steht ihnen somit ein → Pflichtteilsanspruch zu!

Die Praxis zeigt sehr oft, dass Kinder bei einem Berliner Testament von der Geltendmachung des Pflichtteils absehen, entweder aus familiärer Verbundenheit, moralischen Gründen, Pietät, Unwissenheit oder weil sie ohnehin nach dem Tod des zweiten Elternteils dessen Erben über den (verbliebenen) Gesamtnachlass werden – zumeist aber schlicht aus Unwissenheit…

Um ordentlich testamentarisch vorzusorgen, bietet sich, da durch das Berliner Testament Pflichtteilsansprüche nicht verhindert werden können, an, das Testament um sog. → Pflichtteilsstrafklauseln zu ergänzen, um der Geltendmachung des Pflichtteils entgegen zu wirken.

Die beste Lösung ist jedoch, die Nachfolgeplanung „mit offenem Visier“ zu gestalten und die Abkömmlinge schon lebzeitig mit einzubeziehen; so kann es sich empfehlen, mit den Abkömmlingen einen → Pflichtteilsverzichtsvertrag – ggf. gegen Abfindung – abzuschließen.

Unwirksamkeit bei Scheidung

Scheidung: Das gemeinsame Testament wird unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wird sowie schon dann, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 BGB).
Die Verfügungen bleiben jedoch wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden (§ 2268 Abs. 2 BGB).

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kann ein Berliner Testament bei großen Vermögen unvorteilhaft gegenüber anders gestalteten Testamenten mit gleicher Zielsetzung sein.

Lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht und ggf. ergänzend von Ihrem Steuerberater beraten!

► Siehe vertiefend hierzu meine Seiten → „Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Berliner Testament“, → „Bindungswirkung“, → „Erbvertrag“, → „Pflichtteilsklausel“, → „Schlusserbe“ und → „wechselbezügliche Verfügung“!!

Ehegattenunterhalt (bei Tod des Berechtigten/Verpflichteten)
Bei den Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt, also dem Unterhalt bis und dem nach Rechtskraft der Ehescheidung:

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind (§ 1361 Abs. 4 i.V.m. § 1615 Abs. 1 BGB).
Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag, auch wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt (§ 1361 Abs. 4 BGB). Er hat sogar die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist (§ 1361 Abs. 4 i.V.m. § 1615 Abs. 2 BGB).

Nachehelicher (bzw. Scheidungs-) Unterhalt

Tod des Unterhaltsberechtigten:

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Unterhaltsgläubigers. Unterhalt für die Vergangenheit oder Schadensersatz bleibt hiervon jedoch unberührt und ist vererblich. Für den Monat des Todes des Berechtigten wird der volle Monatsunterhalt geschuldet (s. insgesamt § 1586 BGB).

Tod des Unterhaltsverpflichteten:

Stirbt der Unterhaltsschuldner, so erlischt der Unterhaltsanspruch nicht; er geht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch begrenzt auf den (fiktiven) Pflichtteil, also den Betrag, der (fiktiv) dem Pflichtteil entsprochen hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden (§ 1586 b BGB).

Eidesstattliche Versicherung
Im Erbrecht kennt man den Anspruch auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung insbesondere beim Erbscheinsantrag und den Auskunftsansprüchen.

 

Ist jemand verpflichtet, über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen Auskunft zu erteilen, und besteht Grund zu der Annahme (und wird dies substantiiert behauptet), dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, dann kann der Auskunftsberechtigte vom Auskunftsschuldner verlangen, dass dieser an Eides Statt versichert, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er dazu imstande ist (§ 260 BGB).

Entgegen weit verbreiteter, aber falscher Annahme ist für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung niemals der Notar, auch nicht der Prozessrichter, sondern ausschließlich der Rechtspfleger bei dem für den Wohnsitz des Pflichtigen zuständigen Amtsgerichts zuständig.
Bei freiwilliger Abgabe der EV folgt dies aus § 410 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 3 Nr. 1 b) RPflG und in der Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels nach §§ 889, 888 i.V.m. § 20 Nr. 17 RPflG.

Die Eidesstattliche Versicherung soll den Verpflichteten anhalten, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Denn die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist strafbar (§ 156 StGB)!

Einzelunternehmen
Der Einzelunternehmer als Erblasser wird ganz normal beerbt.
Die Erben können die Firma des Erblassers fortführen, und zwar mit oder ohne einen die Nachfolge zum Ausdruck bringenden Zusatz, § 22 HGB.
Wird die Firma fortgeführt haftet der Erbe persönlich für alle Geschäftsschulden, § 27 Abs. 1 HGB.

Die normalerweise gegebene Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass entfällt, da die besondere handelsrechtliche Haftung weiter geht als die allgemeine erbrechtliche Erbenhaftung.

Enterbung
Wer durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der sonst eigentlich eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, weil der Erblasser einen anderen zum Erben eingesetzt hat, ist enterbt.

Beispiel: Wenn die Eltern sich beim „Berliner Testament“ gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen einsetzen, dann sind die Kinder, die sonst (auch) gesetzliche Erben geworden wären, für den Erstversterbensfall enterbt.

Der Erblasser kann aber auch schlicht durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne sonst einen Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Ein enterbter Abkömmling oder Ehegatte (oder Elternteil, wenn es keine Abkömmlinge gibt) kann dann jedoch seinen → Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Erbauseinandersetzung
Unter dem Begriff der Erbauseinandersetzung ist die Auseinandersetzung der Erbschaft unter den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft (Miterben) zu verstehen. Die Erbengemeinschaft ist eine auf Auseinandersetzung angelegte Zwangsgemeinschaft.

► Siehe hierzu vertiefend meine Seite zur → „Erbauseinandersetzung“!

Erbe (der/das)
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen als Ganzes (Erbschaft) auf eine oder mehrere andere Personen (Erbe/n) über (§ 1922 Abs. 1 BGB).

Erbe ist danach die Person, die im Erbfall die Erbschaft des Erblassers als Ganzes entweder alleine oder zusammen mit anderen (dann als Miterbe in Erbengemeinschaft) erhält.
Erbe wird man entweder durch → Verfügung von Todes wegen des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) oder – ohne eine solche – durch gesetzliche Erbfolge.

Eine Berufung zum Erben einzelner Nachlassgegenstände ist nicht möglich!

Erbe kann nur werden, wer z.Zt. des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt ist (§ 1923 BGB).

Der Erbe erhält die Erbschaft, bestehend aus dem gesamten Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers (im Klartext: Auch Schulden werden geerbt). Der Erbe tritt somit kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Erblassers; er wird sein (Gesamt-) Rechtsnachfolger (sog. Universalsukzession).

Soweit mehrere Personen durch die gesetzliche Erbfolge oder Verfügung von Todes wegen zu Erben berufen sind, bilden diese eine → Erbengemeinschaft. Die Erben in → Erbengemeinschaft werden als → Miterben bezeichnet.

Nach § 1967 BGB haftet der Erbe, mehrere als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, für die → Nachlassverbindlichkeiten grds. mit seinem gesamten Vermögen, allerdings beschränkbar auf den Nachlass.

Der Erbe hat natürlich einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses von denjenigen Personen, die Nachlassgegenstände in Besitz haben.

Als „das Erbe“ wird im Volksmund häufig, aber sprachlich inkorrekt, das Vermögen des Erblassers bezeichnet, wenn gesagt wird, man wolle „das Erbe ausschlagen“ oder „das Erbe annehmen“ bzw. wenn von „Erbausschlagung“ oder „Erbauseinandersetzung“ die Rede ist. Tatsächlich wird „die Erbschaft“ angenommen oder ausgeschlagen; außerdem müsste es richtig „Erbschaftsauseinandersetzung“ oder „Erbschaftsausschlagung“ heißen.

Erbeinsetzung
Der Erblasser kann im Rahmen der Testierfreiheit durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) seinen/seine Erben frei bestimmen. Diese testamentarische Bestimmung ist die Erbeinsetzung.
Erbenfeststellungsklage
Nicht selten sind letztwillige Verfügungen von Todes wegen ungenau formuliert und damit auslegungsbedürftig, so dass unklar ist, ob eine bestimmte Person überhaupt oder mit welcher Quote Erbe geworden ist. Auch ist nicht immer eindeutig, welches von mehreren Testamenten oder welche testamentarische oder erbvertragliche Verfügung letztlich gültig ist.

Erbschein oder Erbenfeststellungsklage?

Die betroffenen Beteiligten haben dann zwei Möglichkeiten, ihr Erbrecht dem Grunde und der Quote nach gerichtlich feststellen zu lassen:

  • Sie können beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen.
    In dem Erbscheinsverfahren prüft ein Richter die Sach- und Rechtslage, hört die Beteiligten und eventuelle Zeugen an und stellt schlussendlich in einem Erbschein fest, wer mit welcher Quote Erbe geworden ist.
  • Die Beteiligten können beim Prozessgericht eine Erbenfeststellungsklage (Klage auf Feststellung, Erbe zu einer bestimmten Quote geworden zu sein) erheben.

Nach einem Urteil des BGH vom 14.04.10 (IV ZR 135/08) ist ein Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen, eine Erbenfeststellungsklage also zulässig, wenn entweder bislang noch kein oder doch sogar ein umfangreiches Erbscheinsverfahren durchgeführt worden ist, wenn auch das Urteil nur inter pares (also nur zwischen den Parteien) wirkt und keine Bindungswirkung für das Erbscheinsverfahren und seine Beteiligten hat.
Im Erbscheinsverfahren werden nämlich keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht getroffen, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten, da dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt; er kann vielmehr jederzeit nach § 2361 eingezogen werden.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll im Erbschein lediglich eine provisorische Entscheidung getroffen werden, die die Erbprätendenten nicht hindert, eine abschließende Streitentscheidung im Zivilprozess herbeizuführen (BGH, a.a.O., Rn 12).

Vorteile: Das Erbscheinsverfahren ist regelmäßig der billigere und schnellere Weg, um zu einer Feststellung zu gelangen. Dabei hat das Nachlassgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz).
Vorteil des Erbenfeststellungsverfahrens ist dagegen, dass, anders als die Entscheidung im Erbscheinsverfahren, die Erbenfeststellung in diesem Verfahren in materielle Rechtskraft erwächst und ab dann nicht mehr angreifbar ist. Ein etwa anderslautend erteilter Erbschein wäre einzuziehen.

Erbengemeinschaft
Sind mehrere zu Erben berufen, so bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten nach dem Verstorbenen eintritt.
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032). Die Miterben werden nicht gemeinschaftliche Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass (→ Gesamthandsgemeinschaft).
Dementsprechend kann jeder Miterbe nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen (Form: notarielle Beurkundung), nicht jedoch über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z.B. Anteil an einem Grundstück oder Auto), § 2033 BGB.

Die Miterben können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten (§ 2038 Abs. 1) und über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040).
Für Verfügungen bedarf es der Einstimmigkeit der Miterben.

Um Stillstand oder Blockadehaltungen einzelner Miterben zu vermeiden, ist jeder einzelne Miterbe – trotz der „gesamthänderischen Bindung“ – berechtigt, auch ohne die Mitwirkung der anderen Miterben eine Nachlassforderung gegen einen Schuldner geltend machen (aktive Prozessstandschaft). Er kann auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben (gesetzliche Vollstreckungsstandschaft). Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf → Auseinandersetzung angelegt.

► Siehe auch unbedingt meine Seiten zur → „Erbengemeinschaft“ und → „Erbauseinandersetzung“!

Erbenhaftung
Der Erbe tritt mit dem Erbfall an die Stelle des Erblassers und haftet damit auch für dessen Schulden, und zwar grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Der Erbe kann seine Haftung jedoch auf das Nachlassvermögen beschränken, um nicht mit seinem Eigenvermögen herangezogen zu werden.

► Siehe hierzu unbedingt meine Seite zur → „Haftung des Erben“!

Erbeserbe
Ist ein Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft vor der Auseinandersetzung verstorben, so bezeichnet man dessen Erben im Hinblick auf den Erbteil des verstorbenen Erben am Nachlass des ursprünglichen Erblassers als Erbeserben.

Mehrere Erben des Miterben des Erblassers bilden dann eine Untererbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser.

Erbfähigkeit
Erbfähigkeit ist die Fähigkeit Erbe zu sein. Der Erbe muss Träger von Rechten und Pflichten sein können. Erben können daher nur natürliche und juristische Personen (Gesellschaften, Stiftungen, Vereine) werden.
Tiere oder Sachen sind nicht erbfähig.

Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1). Obwohl noch nicht rechtsfähig nach dem BGB, ist aufgrund gesetzlicher Fiktion bereits ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind erbfähig, denn es gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2).

Eine juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits wirksam gegründet und darf noch nicht wieder aufgelöst worden sein (arg. e. §§ 2044 Abs. 2 S. 3, 2101 Abs. 2, 2106 Abs. 2, 2109 Abs. 2, 2163 Abs. 2; 83).
Dagegen kann eine Stiftung auch von Todes wegen gegründet und als Erbe eingesetzt werden.

Erbfall
Als Erbfall ist gesetzlich der Zeitpunkt des Todes einer Person definiert, mit dem deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht, § 1922 Abs. 1 BGB.

Der Erbfall tritt also nach dem Gesetz in der Sekunde des Todes einer natürlichen Person, des Erblassers, ein. Zu diesem Zeitpunkt geht nach deutschem Erbrecht dessen Vermögen (die Erbschaft/der Nachlass) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über, sog. „Anfall der Erbschaft“ (§ 1942 Abs. 1) – und zwar vorbehaltlich des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen!

Bei Verschollenheit eines Menschen begründet die Todeserklärung die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs.1 VerschG). Überlebt eine Person, die für tot erklärt worden oder deren Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt ist, den festgestellten Zeitpunkt, so kann diese Person die Herausgabe ihres Vermögens von dem vermeintlichen Erben verlangen (§ 2031 Abs. 1 BGB).
Sind gegenseitig erbberechtigte Personen in geringem zeitlichen Abstand verstorben, etwa wenn ein Ehepaar gemeinsam bei einem Verkehrsunfall oder einem Schiffsuntergang auf hoher See verunglückt, und kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, welche Person von beiden früher gestorben ist, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind (§ 11 VerschG).

Erbfallschulden
Erbfallschulden sind die Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind.
Hierzu zählen etwa die Kosten der (standesgemäßen) Bestattung, des Leichenschmauses, des Grabsteins, von Trauerkarten, Todesanzeigen, Danksagungen etc. sowie die Verpflichtung zur Erfüllung des Pflichtteils, eines Vermächtnisses u.s.w.
Erbfallschulden sind → Nachlassverbindlichkeiten, die vor der Auseinandersetzung zunächst aus dem Nachlass zu berichtigen (also zu begleichen) sind (§ 2046).

► Siehe weiterführend meine Seite zur → „Haftung des Erben“!

Erbfolge
Es werden zwei Arten der Erbfolge unterschieden: Die → gesetzliche Erbfolge und die gewillkürte Erbfolge durch Errichtung einer → Verfügung von Todes wegen.

Die gewillkürte Erbfolge geht stets der gesetzlichen vor. Ohne Verfügung von Todes wegen kommt immer die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Wird durch Verfügungen von Todes wegen nicht das gesamte Vermögen unter den Erben verteilt, so gilt i.d.R. die grundsätzlich subsidiäre gesetzliche Erbfolge im Übrigen. Die gesetzliche Erbfolge greift auch dann, wenn kein testamentarisch oder erbvertraglich bestimmter Erbe (mehr) vorhanden oder sonst weggefallen ist, z.B. durch Ausschlagung, oder die Verfügung von Todes wegen keine Erbeinsetzung enthält, etwa weil sie nur Vermächtnisse zuwendet.

Unter dem Begriff → „vorweggenommene Erbfolge“ versteht der Bundesgerichtshof (s. Urt. v. 27.01.10, IV ZR 91/09, Rn 17 m.w.N.) die „lebzeitige Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger.“
Gibt der spätere Erblasser lebzeitig Vermögen an seine künftigen Erben ab, so geschieht dies in der Praxis regelmäßig schenkweise und meistens unter Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtsvorbehalt.

► Siehe vertiefend meine Seiten → „gesetzliche Erbfolge“ und → „Testament“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „vorweggenommene Erbfolge“!

Erblasser
Als Erblasser wird die natürliche Person bezeichnet, bei deren Tod die Erbschaft (der Nachlass) auf den oder die Erben übergehen soll.

Eine juristische Person kann nicht sterben und damit auch nicht beerbt werden.

erweiterter Erblasserbegriff
 

Haben gemeinschaftliche Abkömmlinge „von dem Erblasser“ ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten (§§ 2050 ff. BGB), haben sie diese bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen (§ 2055 BGB).

Wenn nun die Abkömmlinge im Falle eines sog. „Berliner Testaments“ erst Schlusserben nach dem Längerlebenden werden, aber der Erstverstorbene die Zuwendungen gemacht hat, stellt sich die Frage, ob als „Erblasser“ i.S.d. § 2052 BGB auch der vorverstorbene Ehegatte angesehen werden kann.

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1983 bejaht (BGHZ 88, 102 = NJW 82, 2875). Es hinge sonst vom Zufall ab, ob der Zuwendende als erster oder letzter versterbe und damit, ob eine Ausgleichung stattzufinden habe oder nicht.

Dieser „erweiterte Erblasserbegriff“ gilt nicht im Pflichtteilsrecht!

 

Erblasserschulden
Erblasserschulden sind diejenigen Verbindlichkeiten, die gegen den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes begründet waren.
Hierzu zählen z.B. die (auch zukünftigen) Verbindlichkeiten aus einem fortbestehenden Mietverhältnis, aus sonstigen Verträgen (z.B. Kauf- oder Darlehensverträgen), ein etwaiger Geschiedenen-Unterhaltsanspruch (§ 1586 b BGB) oder Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten u.v.m.
Erblasserschulden sind → Nachlassverbindlichkeiten, die vor der Auseinandersetzung zunächst aus dem Nachlass zu berichtigen (also zu begleichen) sind (§ 2046 BGB).

► Siehe hierzu auch meine Seite → „Haftung des Erben“!

Erbschaft
Als Erbschaft bezeichnet man das Vermögen, das mit dem Tode (Erbfall) einer Person (Erblasser) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht, § 1922 Abs. 1 BGB.
Die Erbschaft, oft sprachlich inkorrekt auch als „das Erbe“ bezeichnet, ist also das Vermögen des Erblassers, das auf den/die Erben übergeht, mit all seinen Aktiva und Passiva, also allen Rechten und Pflichten, damit auch eventuellen Schulden.

Neben dem Eigentum an Sachen und der Berechtigung an Forderungen wird nach § 857 BGB auch der Besitz kraft Gesetzes auf den Erben übertragen.

Der Erbe kann die ihm angefallene Erbschaft innerhalb kurzer Frist ausschlagen.

Als Haftungsmasse, also ohne Bezug auf den oder die Erben, sondern auf Gläubiger, bezeichnet man die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens, das ein Erblasser hinterlässt, als Nachlass.

Höchstpersönliche Ansprüche des Erblassers, wie z.B. Gehalts-, Urlaubsabgeltungs-, Renten-, Pensions-, Nießbrauchs- oder Wohnungsrechtsansprüche sind nicht vererbbar und erlöschen mit dem Tod des Erblassers.

Gesellschaftsrechtliche Regelungen gehen erbrechtlichen Regelungen stets vor!

► Siehe weiterführend in meinem Erbrecht-Glossar auch die Stichworte → „Nachlass“, insbesondere zu → „Nachlassforderung“ und → „Nachlassverbindlichkeit“!

Erbschaftsbesitzer
Besitzer einer Sache ist derjenige, der, getragen von einem Sachherrschaftswillen, die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt (s. § 854 BGB).
Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines vermeintlichen, ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand besitzt (§ 2018 BGB).

Der Erbe, der mit dem Anfall der Erbschaft Eigentümer der zum Nachlass gehörenden Gegenstände geworden ist, kann die Herausgabe der Erbsache vom Erbschaftsbesitzer verlangen.
Der Erbschaftsbesitzer haftet gegenüber demjenigen, der ohne sich ein Erbschaftsrecht anzumaßen, eine zum Nachlass gehörende Sache besitzt, verschärft.

Der Erbschaftsbesitzer, aber auch der sonstige Besitzer (§ 2027 Abs. 2 BGB), ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen Auskunft zu erteilen.

Ferner ist der Hausgenosse des Erblassers verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Erbschaftskauf
Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag über eine angefallene Erbschaft, modifiziert durch die erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 2371 ff. BGB.
Da ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sowie über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig ist (§ 311 b Absatz 4 BGB), ist ein Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich.

Verkauft werden kann nur die Erbschaft als Inbegriff von Gegenständen oder – bei bestehender Erbengemeinschaft – der Anteil (Erbteil) am Gesamtnachlass (s. § 2033 BGB).

Durch den Erbschaftskauf wird der Erwerber nicht Erbe (Erbe bleibt der Verkäufer). Der Erwerber erwirbt jedoch – aber immerhin – sämtliche Rechte und Pflichten des Erben im Hinblick auf den Erbteil.

Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat (§ 2376 Abs. 2 BGB).
Ansonsten ist die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt auf die Verität, also darauf, dass

  • ihm das Erbrecht zusteht,
  • es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
  • nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und
  • nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist (§ 2376 Abs. 1 BGB).

Der Erbschaftsverkäufer haftet nicht für die Bonität.

Anders als nach den allgemeinen Regeln trägt der Käufer bereits von dem Abschluss des Kaufvertrages an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Dagegen gebühren ihm von diesem Zeitpunkt an die Nutzungen und trägt er die Lasten (§ 2380 BGB).

Auch für die Haftung gegenüber Nachlassgläubigern gelten Sonderregelungen (s. § 2382 BGB).

Erbschaftsteuer
Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkung besteuert.

► Siehe hierzu im Einzelnen meine Seite über die → „Erbschaftsteuer“.

Erbschaftsteuerfreibetrag
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) weist für bestimmte Personen für Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unterschiedliche Freibeträge aus, die steuerfrei verbleiben.

► Siehe hierzu im Einzelnen meine Seite über die → „Erbschaftsteuer“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Freibeträge“.

Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, das eine oder mehrere Personen als Erben zur Zeit des Erbfalls ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote oder Verfügungsbeschränkung der Erbe unterliegt.
In Baden-Württemberg werden die Aufgaben des Nachlassgerichts noch bis 2018 von den staatlichen Notariaten wahrgenommen.

Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr; sein Inhalt gilt im Rechtsverkehr als richtig (§ 2366 BGB; öffentlicher Glaube des Erbscheins).

Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde nun ab dem 17.08.15 auch ein → „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt, das relevant wird, wenn sich im Nachlass auch Vermögen im EU-Ausland befindet.

► Siehe zu weiteren Einzelnen meine Seite über den → „Erbschein“ und in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Europäisches Nachlasszeugnis“!

Erbteil
Erbteil ist der Anteil, die Quote, des Erben am Nachlass; er richtet sich nach den Bestimmungen des Erblassers oder – ohne Verfügung von Todes wegen – nach der gesetzlichen Erbfolge.

Bis zur Auseinandersetzung kann allerdings kein Miterbe alleine über einzelne zum Nachlass gehörenden Gegenstände oder seinen Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen, § 2033 Abs. 2 BGB, da die → Erbengemeinschaft nach deutschem Recht eine → Gesamthandsgemeinschaft und – anders als in anderen Rechtsordnungen – keine Bruchteilsgemeinschaft bildet.
Jeder Miterbe kann jedoch seinen Anteil am Nachlass im Ganzen veräußern oder verpfänden.

Kommt es zum Verkauf des Erbanteils eines Miterben an einen Dritten, steht den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu.

Der Käufer bzw. derjenige, der einen Erbteil gepfändet hat, wird nicht Erbe und erwirbt auch nicht etwa „ideelles“ Eigentum oder Bruchteilseigentum an den Nachlassgegenständen. Auch kann er nicht über einzelne Gegenstände verfügen. Allerdings kann er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben und so letztlich den Wert „seines“ erworbenen Erbteils liquidieren.

► Siehe hierzu auch meine Seiten → „Erbauseinandersetzung“ und → „Erbengemeinschaft“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Gesamthandsgemeinschaft“!

Erbteilskauf
Jeder Miterbe kann über seinen gesamten Erbteil, nicht über seinen Anteil an einzelnen Erbschaftsgegenstände, verfügen (§ 2033 BGB).
Verkauft er seinen Erbteil an einen Dritten (§ 2371 ff. BGB), steht den übrigen Miterben ein vererbliches Vorkaufsrecht zu, das innerhalb zwei Monaten auszuüben ist (§ 2034 BGB). Dies gilt auch bei Weiterveräußerung des Käufers an einen Dritten (§ 2037 BGB).

Der Erbteilskauf muss notariell beurkundet werden (§ 2371 BGB).
Durch den Erbteilskauf tritt der Käufer zwar wirtschaftlich in die Stellung des Miterben ein, der Erbe verliert aber weder seine Erbenstellung noch die Pflicht zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis.

Erbunwürdigkeit
Wer erbunwürdig ist, wird nicht Erbe (§ 2344 BGB).
Erbunwürdig ist, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2339 BGB erfüllt; danach sind Gründe für die Erbunwürdigkeit:

  • Die vorsätzliche Tötung des Erblassers (oder der Versuch der Tötung),
  • das Versetzen des Erblassers in einen Zustand, der ihm das Errichten einer Verfügung von Todes wegen oder deren Änderung oder Widerruf unmöglich machte,
  • die Veranlassung des Erblassers, durch arglistige Täuschung oder Drohung eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • die in Bezug auf eine Verfügung von Todes wegen vorgenommene Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung oder Urkundenvernichtung.

Die Erbunwürdigkeit ist binnen eines Jahres ab Kenntnis der Gründe, längstens jedoch bis 30 Jahre nach dem Erbfall, durch → Anfechtungsklage beim Amts- bzw. Landgericht (je nach Streitwert) geltend zu machen.

Klagebefugt ist jeder, dem der Wegfall dieser Person als Erben zugute kommt.

Erbvertrag
Neben dem → Testament ist der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) die zweite Möglichkeit, eine → Verfügung von Todes wegen zu errichten.
Der Erbvertrag ist ein Instrument zuverlässiger Nachlassplanung, da die Vertragschließenden vertraglich bindende Regelungen treffen können.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Erbvertrag, wie Form, Bindungswirkung, Rücktritt, Änderungsbefugnis, beeinträchtigender Schenkungen oder Auswirkung der Scheidung, siehe meine Seite zum → Erbvertrag!

► Siehe auch meine Seiten → „Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Berliner Testament“, → „Bindungswirkung“, → „Ehegattentestament“, und → „wechselbezügliche Verfügung“!

Erbverzicht (-svertrag)
Verwandte sowie der Ehegatte können durch Vertrag gegenüber dem Erblasser auf ihr zukünftiges gesetzliches Erbrecht oder nur auf ihren Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 1 und 2 BGB).

Die Gründe für den Abschluss eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages sind mannigfaltig; solche Verträge sind oft ein unausweichliches Instrument bei der Nachlassgestaltung. Sie dienen einerseits dazu, dem Erblasser Planungssicherheit zu verschaffen, andererseits kann so die Zerschlagung des Nachlasses verhindert werden.

Achtung: Der auf sein Erbrecht Verzichtende verzichtet, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, damit gleichzeitig auch auf sein Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2, 2. Hs.)!

Regelmäßig erfolgt der Verzicht gegen Abfindung.

Achtung: Der Abfindungsbetrag unterliegt der Erbschaftsteuer!

Erstreckung auf Abkömmlinge des Verzichtenden

Der Erb- oder Pflichtteilsverzicht eines Abkömmlings oder Seitenverwandten des Erblassers erstreckt sich, sofern nicht anders vereinbart ist, auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden (§ 2349)!
Seit der Erbrechtsreform ab dem 01.01.10 gilt die Erstreckung auf Abkömmlinge auch für den Zuwendungsverzicht des § 2352 BGB.

Notarielle Form des Verzichtsvertrags

Ein Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348).

Pflichtteilsverzicht

Der Verzicht kann auch nur auf den Pflichtteil beschränkt werden (Pflichtteilsverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB). Es ist sogar möglich, den Pflichtteil lediglich in Ansehung bestimmter Nachlassgegenstände auszuschließen.

Hinweis des Erbrechtsexperten: Der Erbverzicht ist vor dem Hintergrund der Pflichtteilsvermeidung oder –reduzierung i.d.R. ein Kardinalfehler, da der Verzichtende bei der Ermittlung der Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten nicht mitgezählt wird (§ 2310 BGB) und sich somit deren Pflichtteil erhöht!

Erlassvermächtnis
Der Erblasser kann durch Vermächtnis einem Schuldner einen Vermögensvorteil derart zuwenden, dass er ihm von Todes wegen seine Verbindlichkeit erlässt.
Mit Annahme des Vermächtnisses erlischt das Schuldverhältnis; der Erbe kann die Verbindlichkeit nicht mehr geltend machen.
Eröffnung (einer Vfg.v.T.w.)
→ Verfügungen von Todes wegen sind durch das Nachlassgericht (in Baden-Württemberg bis 2018 noch von den Notariaten) zu eröffnen und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 348 FamFG).

Damit das Nachlassgericht in der Lage ist, nicht hinterlegte Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen, ist jedermann, der eine Verfügung von Todes wegen im Besitze hat, verpflichtet, sie unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er Kenntnis vom Tode des Erblasser erlangt hat (§ 2259 Abs. 1).

Das Nachlassgericht kann zur Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen, zu dem die gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten (etwa die Testamentserben und Vermächtnisnehmer) geladen werden.
In dem Termin wird der Inhalt der Verfügung sodann mündlich bekannt gegeben (§ 348 Abs. 2 FamFG).

In der Gerichtspraxis findet aber im Regelfall kein Termin statt, sondern wird die Verfügung „still“ eröffnet, indem den Beteiligten Ablichtungen der sie betreffenden Passagen der eröffneten Verfügung schriftlich mit Eröffnungsprotokoll bekannt gegeben werden.
Die schriftliche Eröffnung dürfte jetzt zum absoluten Regelfall werden.

Von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an beginnen maßgebliche Fristen zu laufen, etwa die Ausschlagungsfrist (§ 1944 Abs. 2 S. 2) oder Verjährungsfristen (mit Ausnahme des Anspruchs nach § 2287, der kenntnisunabhängig verjährt).

Ersatzerbe
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (wohl durch Ausschlagung) wegfällt, einen anderen (ersatzweise) als Erben einsetzen (Ersatzerbe), § 2096 BGB.
Hat der Erblasser seine Abkömmlinge als Erben eingesetzt, und fällt einer dieser Abkömmlinge weg, so gelten „im Zweifel“ seine Abkömmlinge als Ersatzerben (§ 2069 BGB).
Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, so gilt auch dieser im Zweifel als Ersatzerbe (§ 2102 BGB).
Ersetzungsbefugnis
Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zugunsten eines Vermächtnisnehmers ein sog. Verschaffungsvermächtnis angeordnet, dann kann der Beschwerte für den Fall, dass er zur Verschaffung außerstande oder die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, statt der Verschaffung Wertersatz leisten.
Er kann also die Verschaffung durch Wertersatz ersetzen (Ersetzungsbefugnis).
Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt seit dem 17.08.2015 in allen Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks – und legt fest, welche nationale Erbrechtrechtsordnung auf einen Erbfall mit EU-/Auslandsbezug Anwendung findet.

► Siehe zu weiteren Einzelnen meine Seite über die → „EuErbVO“ und hier den → (Text der EuErbVO)!

Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)
Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) wurde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU (allen mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) das „Europäische Nachlasszeugnis“ eingeführt.

Dieses wird relevant, wenn zum Nachlass Vermögen im EU-Ausland gehört.

Mit dem ENZ können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung nachweisen. Auch Vermächtnisnehmer oder einzelne Nachlassgegenstände können im ENZ aufgeführt werden.

Seine Wirkung ist regelmäßig auf 6 Monate befristet, aber verlängerbar.
Während seiner Gültigkeit wird nach Art. 68 Abs. 2 EuErbVO „vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist [, ferner, dass] die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.“

Dass Erben in jedem einzelnen Mitgliedsstaat Erbnachweise beantragen müssen, gehört fortan der Vergangenheit an.
Aber auch die nationalen Erbnachweise, wie z.B. der deutsche Erbschein, werden zukünftig in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt (mit Ausnahme eben DK, GB und IE).

► Siehe zu weiteren Einzelnen meine Seite über die → „EuErbVO“!

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F

Familienheim

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG kann das „Familienheim“ oder Teile hieran steuerfrei einem Ehegatten zugewandt oder von Ehegatten oder Kindern (oder Kindern vorverstorbener Kinder) von Todes wegen erworben werden.
Der Begriff des „Familienheims“ ist im Gesetz gleich dreimal legaldefiniert (lesen!).
Wesentliche Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die unverzügliche Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.
Bei Kindern ist das Familienheim nur steuerbefreit, „soweit“ die Wohnfläche nicht 200 qm übersteigt. Ist die Wohnfläche größer als 200 qm, unterliegt der anteilige Wert der Immobilie der Besteuerung.

Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend weg („Nachsteuer“), wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 und 4c S. 5 ErbStG).

Firma / Firmenfortführung
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 HGB).

Mit dem Tode des Kaufmanns (Firmeninhabers) erlischt die Firma nicht; sie geht auf den Erben über, der die Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Nachfolgezusatz fortführen darf (§ 22 HGB).
Wird ein zu einem Nachlass gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so haftet er für alle im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§§ 27 Abs. 1., 25 Abs. 1 HGB).

Diese unbeschränkte Haftung tritt jedoch nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat – nicht jedoch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist -, eingestellt wird (§ 27 Abs. 2 HGB).
Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer, dem der Erbe die Firma in Erfüllung des Vermächtnisses übertragen hat.

Fiskus / Fiskalerbrecht
Ist zur Zeit des Erbfalls weder ein (durch Testament oder Erbvertrag) gewillkürter noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden, so erbt der Fiskus (§ 1936 BGB).
Das ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder sonst seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Übrigen der Bund.

Feststellung des Fiskalerbrechts

Das Erbrecht des Fiskus ist zunächst durch das Nachlassgericht festzustellen (s. § 1964 BGB). Erst wenn der Feststellungsbeschluss zugunsten des Fiskus ergangen ist, kann der Nachlass abgewickelt werden (s. § 1966 BGB).

Der Feststellung hat regelmäßig eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist nach den Vorschriften über das Aufgebotsverfahren vorauszugehen (§ 1965 Abs. 1 BGB). Ein Erbrecht bleibt dann unberücksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass ein Erbrecht besteht, oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist (§ 1965 Abs. 2 BGB).

Haftungsprivileg des Fiskus

Der Fiskus kann die ihm angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Er ist jedoch haftungsprivilegiert; seine Haftung ist beschränkt auf den Nachlass, d.h. Schulden des Erblassers werden nur bedient, soweit der Wert des Nachlasses reicht.
Der Steuerzahler wird also niemals zur Haftung für einen verschuldeten Nachlass herangezogen.

Forderungsvermächtnis
Ist der Gegenstand einer testamentarischen Vermögenszuwendung eine dem Erblasser gegenüber einem Dritten zustehende Forderung, dann spricht man von einem sog. Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB).

Das in der Praxis wohl häufigste Forderungsvermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Kontoguthabens an Enkel oder andere Nichterben.
Nun besagt § 2173 S. 2 BGB aber: War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
Das würde bedeuten, dass der Erbe auch bei zwischenzeitlichen Abhebungen oder gar dem vollständigen Verbrauch durch den Erblasser die ursprüngliche Geldsumme an den Vermächtnisnehmer ausfegen müsste.
Hier behilft sich die Praxis mit der Auslegung des Erblasserwillens dahin, dass der Erblasser nur dasjenige Vermögen vererben wollte, das dereinst bei seinem Tode noch vorhanden ist.

Freibeträge (nach dem ErbStG)
Nach dem „Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz“ (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen oder durch Schenkungen, je nach Gegenstand des Erwerbs und Nähe des Erwerbers zum Veräußerer bzw. Erblasser (Steuerklasse), zu einem bestimmten Betrag steuerfrei (Steuerfreibetrag).
Dabei werden mehrere innerhalb von zehn Jahren und von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Im Einzelnen ist das Besteuerungsverfahren nach § 14 ErbStG recht kompliziert.

Festzuhalten ist jedenfalls, dass ein Erwerber alle zehn Jahre seinen Freibetrag für Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen, soweit sie von derselben Person herrühren, voll ausnutzen kann.

So kann im Rahmen der Nachfolgegestaltung alle zehn Jahre Vermögen steuerfrei oder begünstigt übertragen werden.

► Siehe auch die Tabelle der Freibeträge und Steuersätze auf meiner Seite zur → „Erbschaftsteuer“!

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G

Gattungsvermächtnis
Bei dem Gattungsvermächtnis kann der Erblasser durch → Vermächtnis eine bestimmte Sache der Gattung nach zuwenden (z.B.: „N soll einen neuen SLK erhalten.“) oder eine beliebige Sache einer bestimmten Gattung (z.B: „Mein Neffe soll ein Auto erhalten.“).
Im letzten Fall hat die vermachte Sache dann den Verhältnissen des Bedachten zu entsprechen; der notleidende Student kann als Auto also einen Kleinwagen, aber keinen Porsche verlangen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Erblasser möglichst genaue Vorgaben machen oder (zweitbeste Lösung) die Bestimmung der Sache einem Dritten übertragen, der dann sein Ermessen auszuüben hat.
gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten (und Lebenspartner nach dem LPartG) errichten.
Das gemeinschaftliche Testament ist für diesen Personenkreis eine Formerleichterung. Hierbei reicht es, wenn ein Ehegatte das Testament nieder- und unterschreibt und der andere Ehegatte mit unterschreibt.

Andere Lebensgemeinschaften oder Verlobte können diese Art der Testamentserrichtung nicht wirksam nutzen und sind auf den Erbvertrag verwiesen.

► Siehe zu den weiteren Einzelheiten meine Seite zum → „Testament“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Ehegattentestament“ und → „Erbvertrag“!

gemischte Schenkung
Einen Vertrag, durch den jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, nennt man Schenkung (§ 516 BGB).

In vielen Übergabeverträgen werden aber Gegenleistungen (z.B. Pflegeleistungen) versprochen. Wenn sich dann Leistung und Gegenleistung wertmäßig nicht decken, sondern der Wert der Gegenleistung unter dem Wert der Leistung (z.B. des übertragenen Hauses) bleibt, dann spricht man von einer „gemischten Schenkung“.

Generalvollmacht
Die Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht, im Namen und mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber Willenserklärungen abgeben zu können.

Bezieht sich die Vollmacht nur auf einzelne Rechtsgeschäfte, nennt man sie Spezialvollmacht; ist sie zur umfassenden Vertretung in allen rechtlichen Angelegenheiten erteilt, ist sie eine Generalvollmacht.

Eine Vollmacht kann nur erteilt werden, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung voll geschäftsfähig ist.

Die Erteilung einer Vollmacht kann formlos erfolgen.
Soll sie aber auch zu Verfügungen über Grundstücke ermächtigen, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt dagegen notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers erforderlich. Soll die Vollmacht unwiderruflich erteilt werden, muss sie notariell Beurkundet werden.

Eine Generalvollmacht kann auch vorsorglich erteilt werden, um eine rechtliche Betreuung zu verhindern, wenn infolge von Krankheit oder Unfall Geschäftsunfähigkeit eintritt. Dann spricht man von einer Vorsorgevollmacht.

► Siehe zu den weiteren Einzelheiten meine Seite zur → „Vorsorgevollmacht“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Grundstücksvollmacht“!

Gesamthandseigentum
Von Gesamthandseigentum spricht man, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam dergestalt zusteht, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände verfügen können und jeder Einzelne nur über seinen Anteil im Ganzen verfügen kann (s. § 2033 BGB für die Erbengemeinschaft).
Dadurch unterscheidet sich das Gesamthandseigentum vom Miteigentum nach Bruchteilen.

Die Eigentümer sind jeweils in ihrer Verfügungsmacht über das Eigentum beschränkt, denn das Vermögen ist „gesamthänderisch gebunden“. Anders als beim Bruchteilseigentum gibt es schon gar keine ideellen Eigentumsanteile an einzelnen Gegenständen, über die verfügt werden könnte.
Die Erbengemeinschaft ist bis zur → Auseinandersetzung eine → Gesamthandsgemeinschaft.

Die prozentuale Beteiligung des einzelnen Erben am Nachlass (der → Erbteil, s. § 1922 Abs. 2 BGB) hat keine Auswirkung auf die Eigentumslage, sondern ist lediglich bei der Verwaltung des Nachlasses im Hinblick auf die Stimmanteile (§§ 2038 Abs. 2. S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB) und letztlich bei der Auseinandersetzung des Vermögens, nämlich bei der Verteilung des Überschusses (§ 2047 Abs. 1 BGB), von Bedeutung.

Deshalb wird der Anteil der Erben am Gesamthandsvermögen auch nicht ins Grundbuch eingetragen, sondern nur z.B. „A und B in Erbengemeinschaft“, gleich mit welchem Anteil die einzelnen Erben partizipieren.

► Siehe auch meine Seite zur → „Erbengemeinschaft“ sowie ferner in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Gesamthandsgemeinschaft“ und → „Gesamthandsvermögen“!

Gesamthandsgemeinschaft
Steht mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen dergestalt zu, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Gegenstände und Einzelne über ihren Anteil nur im Ganzen verfügen können, dann bilden diese Personen eine Gesamthandsgemeinschaft.

Das BGB kennt als Gesamthandsgemeinschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die Gütergemeinschaft (§ 1419 BGB) und die → Erbengemeinschaft (§ 2033 Abs. 2 BGB).

Die Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft können über den Nachlass also nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB); auch die Verwaltung des Nachlasses steht ihnen nur gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB). Über die ordnungsgemäße Verwaltung oder die Benutzung einzelner Nachlassgegenstände beschließt die Erbengemeinschaft durch Stimmenmehrheit.

Um Stillstand und Blockadehaltungen Einzelner zu vermeiden, ist trotz der „gesamthänderischen Bindung“ jeder Miterbe im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung berechtigt, notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände auch ohne die Mitwirkung der anderen Miterben zu treffen.
Aus dem gleichen Grunde kann auch jeder einzelne Miterbe eine Nachlassforderung gegen einen Schuldner geltend machen, allerdings nicht an sich, auch nicht anteilig, sondern nur an alle Erben (§ 2039 BGB). Der einzelne Erbe hat insoweit ein Einziehungs- und Prozessführungsrecht.

Durch die Klage eines Miterben wird gleichzeitig auch die Verjährung des Anspruchs der übrigen Erben gehemmt.

Da die Erbengemeinschaft kein freiwilliger, sondern ein „Zwangsverbund“ von mehreren Personen ist, gewährt das Gesetz jedem Miterben einen Anspruch auf → Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsanspruch), um ein Ende der gesamthänderischen Bindung herbeizuführen (es sei denn, der Erblasser hätte ein → Auseinandersetzungsverbot verfügt).

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Gesamthandseigentum“ und → „Gesamthandsvermögen“!

Gesamthandsvermögen
Steht mehreren Personen ein bestimmtes Vermögen gemeinschaftlich dergestalt zu, dass sie nur gemeinschaftlich über einzelne Vermögensgegenstände (Sachen, Forderungen) und Einzelne nur über ihren Anteil im Ganzen verfügen können, dann handelt es sich bei diesem Vermögen um Gesamthandsvermögen.

Das Gesamthandsvermögen ist rechtlich selbstständig und stellt neben dem Privatvermögen jedes einzelnen Gesamthänders (Eigenvermögen) Sondervermögen dar.
Es unterliegt der gemeinschaftlichen Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss sämtlicher Miterben, wobei die Stimmenmehrheit nach den Anteilen berechnet wird (§§ 2038 Abs. 2. S. 1, 745 Abs. 1 S. 2 BGB).

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Gesamthandseigentum“ und → „Gesamthandsgemeinschaft“!

Gesamtrechtsnachfolge
Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) von Gesetzes wegen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Das Gesetz ordnet somit eine Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) an: Der Erbe tritt also kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten, mit allen Aktiva und Passiva des Erblassers in seine zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Rechtsposition ein; er tritt gleichsam in die Fußstapfen des Erblassers, gleichgültig, ob er von dem Erbfall weiß oder nicht.

Der Erbe wird automatisch von Gesetzes wegen Eigentümer, Forderungsinhaber, aber auch Schuldner.
Erbt der Erbe z.B. ein Grundstück, vollzieht sich sein Eigentumserwerb außerhalb des Grundbuchs von Gesetzes wegen.
Das Grundbuch wird somit unrichtig (denn dort steht noch der Erblasser als Eigentümer) und muss berichtigt werden.

Will der Erbe diese Rechtsfolge nicht, muss er die Erbschaft ausschlagen. Kann er nicht mehr ausschlagen, so kann er jedoch durch verschiedene Mechanismen seine Haftung auf den Nachlass beschränken mit der Folge, dass er nicht mit seinem Eigenvermögen gegenüber Nachlassgläubigern haften muss.

► Siehe auch meine Seite → „Haftung des Erben“ und → „Erbengemeinschaft“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Gesamthandsgemeinschaft“ und → „Universalsukzession“!

Geschiedenen-Testament
Mit dem sog. „Geschiedenentestament“ soll verhindert werden, dass der Ex-Ehegatte nicht doch noch über die gemeinschaftlichen Kinder an das Vermögen des vorverstorbenen Ex-Gatten kommt.
Dies kann passieren, wenn nach dem Erbfall das Kind selbst ohne Abkömmlingen (und i.d.R. ohne Testament) verstirbt und dann nach der gesetzlichen Erbfolge von dem verbliebenen Elternteil (nämlich der „Ex“) beerbt wird.

Beispiel: M und F sind geschieden. Aus der Ehe ist das Kind K hervorgegangen. M stirbt zuerst und wird von K als dessen gesetzlichem Alleinerbe beerbt. Dann stirbt plötzlich K. Ist K selbst kinderlos und hat auch kein anderweitiges Testament verfasst, dann wird K von M als gesetzlicher Alleinerbin beerbt. Ergebnis: Das gesamte Vermögen von M ist auf dem „Umweg“ über K nun doch an F gefallen…

Solche Ergebnisse sollen durch ein sog. Geschiedenentestament verhindert werden!
Ich zeige Ihnen gerne auf, mit welchen Instrumentarien Sie durch Verfügung von Todes wegen sicher verhindern können, dass Ihr Ex-Partner in den Genuss Ihres Nachlasses kommt.

Allerdings sollten Sie sich bewusst machen, dass die Fallkonstellation, die Sie zu verhindern suchen, doch eher mit nur geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, dafür aber die Beschränkungen, denen das Kind für den Normalfall unterliegen wird, schon recht gravierend ausfallen.

gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge regelt das Gesetz, wer allein oder mit welcher Quote als Erbe des Nachlasses eines Verstorbenen berufen ist, sofern der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat.

Gibt es eine letztwillige Verfügung, so ist diese stets vorrangig und allein maßgeblich.

Die stets subsidiäre gesetzliche Erbfolge hat dann nur noch Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils, insoweit dort ermittelt wird, wer überhaupt mit welchem Anteil gesetzlicher Erbe geworden wäre. Denn gehört der eigentliche gesetzliche Erbe zu den Pflichtteilsberechtigten (das sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte und Eltern), besteht dessen Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Die Schwester ist testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt worden; der Bruder ist damit enterbt. Der Bruder gehört als Abkömmling zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Da er durch Verfügung von Todes wegen von der (eigentlichen) gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat er gegenüber seiner Schwester als Erbin einen Pflichtteilsanspruch. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er den Erblasser neben seiner Schwester zur Hälfte beerbt (gesetzlicher Erbteil). Sein Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des eigentlichen gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte von der gesetzlichen Hälfte, mithin auf Zahlung eines Viertels des Nachlasswertes.

► Siehe ausführlich meine Seite → „gesetzliche Erbfolge“!

Grabpflege
Die Grabpflege umfasst alle Arbeiten nach der Beerdigung des Erblassers. Sie gehört damit nicht mehr zur Beerdigung, dessen Kosten der Erbe zu tragen hat (§ 1968 BGB).

Da die Grabpflege nach überwiegender Auffassung eine sittliche und keine rechtliche Pflicht ist, gehören die Kosten der Grabpflege auch nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten.
Lediglich die Kosten des Grabsteins sind noch als Nachlassverbindlichkeit anerkannt.

Tipp: Wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abschließt, dann haften die Erben auch für diese Erblasserschuld. Sie können die Grabpflegekosten dann auch dem Pflichtteilsberechtigten entgegenhalten.

Grundbuch (-berichtigung)

Das Grundbuch in Deutschland ist ein öffentliches Register, in dem für jedes Grundstück sämtliche Eigentumsverhältnisse und Belastungen eines Grundstücks aufgelistet sind.
Es genießt „öffentlichen Glauben“; ein Erwerber darf auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertrauen und kann somit gutgläubig lastenfreies Eigentum erwerben.

Zum Erwerb des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ist regelmäßig der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeblich und zum Rechtswechsel zwingend erforderlich.

Das Grundbuch – früher in Papierform, heute überwiegend elektronisch geführt – ist wie folgt unterteilt:

  • Abteilung I (Bestandsverzeichnis): Hier werden sämtliche Grundstücke (Flure, Flurstücke) sowie sämtliche Eigentümer eingetragen; bei mehreren Eigentümern muss das Gemeinschaftsverhältnis eingetragen sein. Erben eines Erblassers sind „aufgrund Erbfolge…“ und mehrere Erben „in Erbengemeinschaft“ einzutragen.
  • Abteilung II: Hier werden die Beschränkungen und Belastungen des Grundstücks eingetragen, wie z.B. persönliche Dienstbarkeiten, Wohnungs-, Wege-, Stromleitungs- und Versorgungsleitungsrechte, der Nießbrauch, Altenteilrechte und Reallasten. Auch Vormerkungen (z.B. Auflassungs- oder Rückauflassungsvormerkungen) oder Vermerke (z.B. Widerspruchs-, Nacherben- oder Testamentsvollstreckervermerke) sind hier einzutragen.
  • Abteilung III: In diese Abteilung werden dingliche Belastungen eines Grundstücks eingetragen, wie Hypotheken-, Grund- oder Rentenschulden.

Vor Annahme einer Erbschaft – aber natürlich auch danach – empfiehlt sich jedem Erben, Einsicht in die Grundbücher zu nehmen, um sich ein Bild von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu verschaffen. Gegenüber dem Grundbuchamt ist hierzu lediglich ein „rechtliches Interesse“ glaubhaft zu machen, das durch Totenschein, Familienstammbuch und Verfügung von Todes wegen belegt werden kann.

Auch ein Pflichtteilsberechtigter hat wegen seines Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs ein „rechtliches Interesse“ an der Grundbucheinsicht! Er sollte insbesondere Einsicht in die Grundakte nehmen! Dort werden die Übertragungsverträge geführt, deren Konditionen relevant für Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche sein können.

Grundbuchberichtigung

Erfolgt der Eigentumserwerb ausnahmsweise kraft Gesetztes, wie z.B. bei der → Erbfolge (oder etwa bei der → Abschichtung), so wird das Grundbuch unrichtig i.S.d. § 894 BGB und muss berichtigt werden. Denn im Grundbuch steht ja nicht der wahre (neue) Eigentümer, sondern der verstorbene vormalige Eigentümer. Das Grundbuchamt hat dem neuen Eigentümer bzw. dem Testamentsvollstrecker die Berichtigung aufzugeben (§ 82 GBO).

Der Nachweis der Erbfolge kann nach § 35 GBO nur in Form einer öffentlichen (notariellen) Verfügung von Todes wegen erbracht werden (sofern die Erbfolge nicht unter Bedingungen steht) oder durch Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis.

Die Grundbuchberichtigung ist nach Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG gerichtsgebührenfrei, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
Da es auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags ankommt, sollte dieser innerhalb der Frist auch dann gestellt werden, wenn etwa der Erbschein noch nicht vorliegt und nachgereicht werden muss.
Das Kostenprivileg gilt allerdings nur für Erben. Ein Grundstücksvermächtnisnehmer genießt keine Kostenfreiheit. Etwas anderes soll nur für den Vorausvermächtnisnehmer gelten, also den mit einem Vermächtnis begünstigten (Mit-) Erben (OLG Braunschweig FGPrax 2018, 233, OLG München, FamRZ 2016, 1700).  

 

Grundstücksbewertung
Die Verkehrswerte von Immobilien werden seit dem 01.07.2010 nach den Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertVO) ermittelt.

Steuerrechtlich sind immer noch die Vorgaben des Bewertungsgesetzes (BewG) als Steuergesetz einschlägig, wenngleich dieses inzwischen auch vielfach auf Verkehrswerte abstellt.

Die einzelnen Ermittlungsmethoden zu beschreiben, würde an dieser Stelle viel zu weit führen.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass der Bundesgerichtshof den tatsächlichen Veräußerungserlös einem durch Sachverständige ermittelten Schätzwert als tatsächlichen Verkehrswert vorzieht, wenn die Veräußerung zeitnah nach dem Erbfall erfolgt ist. Hierbei lässt er sogar einen Zeitraum von fünf Jahren (als zeitnah) oder gar eine „Veräußerung“ im Wege der Teilungsversteigerung genügen…

Grundstücksvollmacht
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formlos erteilt werden; sie unterliegt nicht den Formerfordernissen des Grundgeschäfts (§ 167 Abs. 2 BGB).

Soll sie aber zu Verfügungen über Grundstücke ermächtigen (Grundstücksvollmacht), ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt dagegen grundbuchrechtlich notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers erforderlich (§ 29 GBO).
Soll die Vollmacht sogar unwiderruflich erteilt werden, bedarf sie der Form des § 311b BGB und muss notariell beurkundet werden.

► Siehe zu den weiteren Einzelheiten meine Seite zur → „Vorsorgevollmacht“!

Güterstand
Güterstand ist ein Begriff des Familienrechts. Das Güterrecht regelt für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften die Frage, ob und welche Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind, ferner ob und wie im Falle von Trennung und Scheidung das Vermögen und der erzielte Zugewinn verteilt wird.

Das BGB kennt vier Güterstände:

  • Die Zugewinngemeinschaft,
  • die Gütertrennung,
  • die Gütergemeinschaft und
  • seit dem 01.05.13 die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Die drei letztgenannten Güterstände können nur durch notariellen Ehevertrag begründet werden.
Schließen die Eheleute keinen Ehevertrag ab, gilt nach dem Gesetz die Zugewinngemeinschaft.

Güterstand entscheidet über Höhe der Erb- und Pflichtteilsquoten

Nach §§ 1931, 1371 BGB ist der Güterstand der Eheleute zur Zeit des Erbfalls entscheidend für die Ermittlung der gesetzlichen Erb- und damit auch der Pflichtteilsquoten sowohl des Ehegatten als auch der übrigen gesetzlichen Erben (z.B. der Kinder).

Güterstandsschaukel

Der Güterstand kann auch als steuerliches Gestaltungsmittel genutzt werden, um Vermögen steuerfrei von einem auf den anderen Ehegatten zu übertragen (Stichwort: → Güterstandsschaukel).

► Siehe zu den weiteren Einzelheiten meine Seiten → „Testament“ und → „gesetzliche Erbfolge“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Ehegattentestament“ und → „Güterstandsschaukel“!

Güterstandsschaukel
Als Güterstandsschaukel bezeichnet man die bewusste (ggf. mehrfache) lebzeitige Änderung des ehelichen Güterstands der Eheleute als steuerliches „Gestaltungsinstrument“.

Bei dieser steuerlichen Gestaltung beenden die Eheleute durch formellen Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Vereinbarung des Güterstands der „Gütertrennung“ und wickeln den „alten“ Güterstand (tatsächlich) güterrechtlich ab, indem die hierdurch entstehende Zugewinnausgleichsforderung berechnet und ausbezahlt wird. Denn:

Die Zugewinnausgleichsforderung ist nicht erbschaft- und schenkungsteuerbar!

Nach der Abwicklung können die Eheleute dann wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft „schaukeln“, was steuerunschädlich ist.

Es gibt einen weiteren angenehmen Nebeneffekt der Güterstandsschaukel, mit dem man nachträglich eine bereits früher einmal angefallene Schenkungsteuer für Ehegattenschenkungen entfallen lassen kann.
Denn nach § 1380 BGB wird auf die Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet wurde.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt dann die Schenkungsteuer für die seinerzeitige Zuwendung, soweit sie angerechnet wurde, mit Wirkung für die Vergangenheit.

Tipp: Die Güterstandsschaukel bietet sich nicht nur zur Steuer-, sondern auch zur Pflichtteilsreduzierung an!

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H

Haftungsbeschränkung
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt sowohl mit dem Nachlass als auch seinem eigenen Vermögen, aber beschränkbar auf den Nachlass.

► Siehe zur Vertiefung ausführlich meine Seite → „Haftung des Erben“

Handwerksbetrieb
Bei zulassungspflichtigen Handwerken ist die Betriebserlaubnis an die Person des Gewerbetreibenden gebunden und erlischt grundsätzlich mit dessen Tod.
Nach § 4 HwO gilt jedoch ein Vererbungsprivileg. Danach dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger nach dem Tod des Inhabers den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.
Sie haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO) bestellt wird. I.d.R. darf der Handwerksbetrieb von den Erben bis zu einem Jahr lang fortgeführt werden, bis zwingend ein Betriebsleiter, der die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erfüllt, bestellt wird.

Welche handwerklichen Tätigkeiten nicht zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus § 18 HwO.

Heimgesetz
Damit alle Bewohner eines Pflege- oder Seniorenheims gleich behandelt werden und niemand bevorzugt wird, sich insbesondere kein Heiminsasse Vorzugsbehandlung „erkauft“ und auch niemand sich genötigt fühlt, das Heim zu bedenken, um nicht schlechter behandelt zu werden, dürfen der Träger des Heims, die Heimleitung und das Heimpersonal (sowie deren Ehegatten und nahe Angehörige) weder Schenkungen von Heiminsassen akzeptieren noch sich in einem Testament bedenken lassen.

Ein solches Testament wäre unwirksam (§ 14 Abs. 5 HeimG i.V.m. § 134 BGB), ebenso eine Schenkung.

Will ein Heimbewohner gleichwohl das Heim oder eine Pflegeperson bedenken, so eröffnet § 14 Abs. 6 HeimG die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Zwar gibt es Stimmen, die sagen, dass ein Testament zugunsten des Heims/des Heimpersonals auch dann wirksam sei, wenn der Bedachte von der Zuwendung nichts gewusst hat. Diese Lösung ist aber sehr riskant.

Da das Heimgesetz nur auf Pflegeeinrichtungen anwendbar ist, gilt es nicht für die mobile häusliche Pflege-Dienste, selbst wenn es sich um einen Rundum-Dienst handelt. Umstritten ist, ob das Verbot des § 14 HeimG auch auf Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) entsprechend anwendbar sein soll. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies verneint (BayObLG, NJW 1998, 2369).

Herausgabevermächtnis (auf den Tod des Erben)
Der Erblasser kann seinen Nachlass über den Tod des Erben hinaus testamentarisch kanalisieren, indem er eine → Vor- und Nacherbschaft anordnet. Bei einer solchen Gestaltung beerbt der Nacherbe den Erblasser, nachdem ein anderer vor ihm Erbe (der Vorerbe) geworden war.
Nach dem Gesetz kann der Erblasser einen Vorerben jedoch nicht vollständig von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen befreien (s. § 2136 BGB). Denn zum Schutze des Nacherben hat das Gestaltungsmodell der Vor- und Nacherbschaft für den Vorerben, selbst wenn er → befreiter Vorerbe ist, immer noch erhebliche Nachteile (s. dort).

Will der Erblasser nach dem Erben noch einen Dritten mit seinem Vermögen bedenken, aber den Erben vor all den Nachteilen einer Vorerbschaft bewahren, kommt als Gestaltungsalternative die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses auf den Tod des Erben als aufschiebend bedingtes Vermächtnis entsprechend § 2177 BGB in Betracht.
Hierbei kann der Erblasser eine Person (z.B. der Witwer die neue Lebensgefährtin) zur Erbin einsetzen und gleichzeitig für einen Dritten (z.B. seinen Neffen) ein Vermächtnis dergestalt anordnen, dass der Dritte beim Tode des Erben all dasjenige erhalten soll, was zu diesem Zeitpunkt von seinem Nachlass noch übrig ist.

Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses ist in der Praxis äußerst selten.
Wer ein solches erwägt, sollte unbedingt einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, da die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses einer intensiven Analyse Ihrer erbrechtlichen Situation bedarf und eine exakte Einzelfallgestaltung entsprechend Ihrem Willen erfordert.

Da es sich hier um ein „Vermächtnis auf den Überrest“ handelt, besteht z.B. die Gefahr des Missbrauchs, indem der Erbe durch geschickte „Umschichtung“ in sein Vermögen die von Ihnen gewollte Gestaltung umgeht und das Herausgabevermächtnis so ins Leere laufen lässt.

Hinterlegung (letzwilliger Verfügungen)
Wenn der Volksmund davon spricht, dass eine Verfügung von Todes wegen „hinterlegt“ werden kann, dann meint der Jurist damit die „besondere amtliche Verwahrung“.

► Zur Inverwahrungnahme in die besondere amtliche Verwahrung sowie die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Verfügung von Todes wegen siehe ausführlich in meinem Erbrecht-Glossar unter dem Stichwort → „amtliche Verwahrung“ und meine Seite zum → „Testament“!

Höfeordnung
Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft gibt es teilweise ein von den Regeln des BGB abweichendes Erbrecht nach der Höfeordnung oder landesrechtlichen Vorschriften.
Die Höfeordnung ist ein Bundesgesetz, das nur für die Bundesländer Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg, nämlich für die ehemalige britische Besatzungszone gilt.
Für Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz gibt es landesrechtliche Hoferbenregelungen.

Sinn und Zweck dieser Sonderregelungen ist es, die Einheit des Hofes und letztlich des Bauernstandes zu erhalten.
Der Hof fällt nach § 4 HöfeO nur einem der Erben, dem Hoferben zu. Die übrigen Miterben haben lediglich Anspruch auf ein Ausgleichsgeld (§§ 2, 3, 12 HöfeO).
Regelmäßig geht der im Familienbesitz befindliche Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben über (Anerbenrecht), sofern nicht ein anderes testamentarisch bestimmt ist.
Der Höfeordnung unterliegt ein Hof, wenn er in einem der genannten Bundesländer liegt, ein entsprechender Grundbucheintrag vorliegt und der landwirtschaftliche Betrieb entweder

  • einen Wirtschaftswert nach § 46 BewG von mindestens 10.000 Euro hat oder
  • der Wirtschaftswert zwischen 5000 und 10.000 Euro liegt und der Eigentümer die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch beantragt hat (unter 5000 Euro geht die Hofeigenschaft kraft Gesetzes verloren).

Ferner muss der Hof nach § 1 Abs. 1 HöfeO

  • im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen oder
  • als Ehegattenhof im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder
  • zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.

Andernfalls ist er kein Hof im Sinne der HöfeO.

Von der HöfeO kann abgewichen werden; Voraussetzung ist jedoch, dass der entsprechende Grundbucheintrag vor dem Eintritt des Erbfalls vom Erblasser gelöscht worden ist.

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I

ImmoWertVO (Immobilienwertermittlungsverordnung)
Die ImmoWertV ist am 01.07.2010 in Kraft getreten und legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest.
Sie findet überall dort Anwendung, wo der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken oder Immobilien zu ermitteln ist. Sie ist für die Wertermittlung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte, Sachverständige sowie Banken und Versicherungen verbindlich.

Dagegen hat das Bewertungsgesetz (BewG) als Teil des Steuerrechts die Aufgabe, einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen für alle Steuerrechtsgebiete aufzustellen, und gilt für alle Abgaben und Steuern des Bundes. Allerdings verweisen auch Vorschriften des Landes- und Kommunalabgabenrechts auf die hier normierten Regelungen.

Die neue ImmoWertV soll die Regeln zur Wertermittlung der stark veränderten wirtschaftlichen und demografischen Situation auf dem Grundstücksmarkt anpassen. U.a. sind neue, für den Grundstücksverkehr wichtige Aspekte, wie die energetischen Eigenschaften als Gebäudemerkmal, erfasst worden.

Indexierung
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der zentrale Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland.
Er misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat bzw. zum Vorjahr wird umgangssprachlich auch als Inflationsrate bezeichnet. Damit misst der VPI also, wie sich die Kaufkraft des Geldes im Zeitverlauf ändert.

Im Erbrecht kann es vorkommen, dass lebzeitige Zuwendungen an Abkömmlinge im Erbfall unter ihnen auszugleichen sind oder Schenkungen des Erblassers zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
Um nun die Werte zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls vergleichbar zu machen, also um den Kaufkraftschwund zu bereinigen, wird der Zuwendungswert anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI) indexiert (oder indiziert).

Beispiel: Erblasser E schenkte seiner Tochter T im Jahre 2002 eine Eigentumswohnung im Werte von 120.000 €. E stirbt im Jahre 2015. Um zu ermitteln, welchen Wert die Schenkung zur Zeit des Erbfalls gehabt hätte, ist der Wert der Schenkung im Jahre 2002 anhand des VPI zu indexieren. Der Verbraucherpreisindex 2010=100 ergibt folgende Jahresindexwerte: 2002 = 88,6 und 2015 = 106,9.
Es wird nun wie folgt gerechnet: 120.000 € x Index(Erbfall) / Index(Schenkung). Damit hätte die damalige Schenkung zum Zeitpunkt des Erbfalls folgenden inflationsbereinigten Wert: 120.000 € x 106,9 / 88,6 = 144.785,55 €.
Insichgeschäft
Von einem Insichgeschäft spricht man, wenn jemand als Bevollmächtigter (oder gesetzlicher Vertreter) eines anderen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließt.

Wegen der Missbrauchsgefahr ist das Insichgeschäft grds. verboten, es sei denn, der Vollmachtgeber hat den Bevollmächtigten ausdrücklich hierzu ermächtigt oder das Rechtsgeschäft erfolgt ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (§ 181 BGB).

Intestaterbfolge
Intestaterbfolge beschreibt die gesetzliche Erbfolge, die deshalb Platz greift, weil der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat.
Inventar
Mit Inventar ist nach § 1993 BGB ein Verzeichnis des Nachlasses legaldefiniert.

Während das Nachlassverzeichnis zunächst nur eine Aufstellung über das Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls ist, dient das Inventar i.S.d. §§ 1993 ff. BGB der Haftungsbeschränkung.
Das Inventar zur Haftungsbeschränkung i.S.d. §§ 1993 ff. BGB kann der Erbe nicht alleine errichten; hierzu muss er zur Aufnahme (eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder) einen Notar hinzuziehen (§ 2002 BGB; in Baden-Württemberg ist der Notar ausschließlich zuständig) oder beim Nachlassgericht die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB).

Mit der vollständigen und rechtzeitigen Inventarerrichtung selbst wird die → Beschränkung der Erbenhaftung jedoch noch nicht herbeigeführt; der Erbe sichert sich hierdurch lediglich die Möglichkeit, durch Nachlassverwaltung, -insolvenz oder Erschöpfungseinreden seine unbeschränkte Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen abzuwenden.
Denn das Inventar hat die Wirkung, dass im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern vermutet wird, dass zur Zeit des Erbfalls andere als die im Inventar angegebenen Nachlassgegenstände nicht vorhanden waren (§ 2009 BGB).
Insoweit erleichtert sich der Erbe mit dem Inventar den Nachweis der Erschöpfungseinreden nach §§ 1973, 1989, 1990 BGB.

Voraussetzung ist jedoch, dass das Inventar, wenn es nicht auf Antrag eines Nachlassgläubigers zu errichten ist, vom Erben freiwillig errichtet wird und es die vorhandenen Nachlassgegenstände mit Wertangaben sowie auch die Nachlassverbindlichkeiten vollständig bezeichnet (§ 2001 BGB).

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J

Jastrow'sche Klausel
Die Jastrow’sche Klausel ist eine Gestaltungsmöglichkeit zur Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bei gemeinschaftlichen Testamenten.

Problem: Setzen sich Eheleute (wie z.B. beim „Berliner Testament“) gegenseitig zu Erben ein, so sind die Abkömmlinge im ersten → Erbfall (nämlich dem nach dem zuerst Versterbenden) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen; sie gelangen erst zur Erbfolge, wenn der überlebende Ehegatte stirbt.
Damit steht den Abkömmlingen im Erstversterbensfalle eigentlich ein → Pflichtteilsanspruch zu (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der in der Praxis jedoch selten geltend gemacht wird.

Übliche Lösung: Um die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen zu unterbinden, werden häufig → Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament aufgenommen. Dies geschieht etwa durch die häufig anzufindende Wendung: „Fordert ein Abkömmling nach dem Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil, so soll er auch beim Tode des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen“.

Verschärfung: Nach der Jastrow’schen Formel soll sogar eine zusätzliche Verschärfung dadurch stattfinden, dass bestimmt wird, dass diejenigen Abkömmlinge, die nach dem erstversterbenden Elternteil ihren Pflichtteil nicht geltend machen, zusätzlich zu ihrem Erbteil noch Vermächtnisse in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten.
Macht ein Abkömmling also seinen Pflichtteil geltend, so wird der Nachlass des Letztversterbenden durch die gestundeten Vorausvermächtnisse der anderen Abkömmlinge noch weiter gemindert mit der Folge, dass dessen Pflichtteil nach dem Letztversterbenden noch um ein Vielfaches (nämlich um die Vermächtnisse) kleiner ausfällt.

Ob die Jastrow’sche Formel zulässig ist, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

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K

kinderlose Eheleute
Kinderlose Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind häufig der irrigen Meinung, sie bräuchten kein Testament, da sie sich ehedem gegenseitig beerben würden. Das ist jedoch falsch!

Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erbt der Ehegatte (sofern er – extrem selten – nicht auch zu den erbberechtigten Verwandten gehört) nur zu drei Viertel; das andere Viertel geht an die Eltern oder, falls ein Elternteil oder beide Elternteile verstorben sind, anteilig an die Geschwister des Erblassers!

Waren die Eheleute indes im Güterstand der Gütertrennung verheiratet, so ist das Ergebnis noch schlechter. Denn dann erbt der Ehegatte gar nur zur Hälfte, und die andere Hälfte fällt an die Familie des verstorbenen Ehegatten.

Daher sollten kinderlose Ehegatten/Lebenspartner unbedingt zumindest ein simples handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzen.

Sich dann weiter Gedanken darüber zu machen, wer Erbe des Überlebenden werden soll, dürfte bei dieser Gelegenheit auch nicht schaden.

Kindesunterhalt (bei Tod des Berechtigten/Verpflichteten)
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1 BGB).

Der Erbe des Verpflichteten schuldet noch die Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig waren (§ 1615 Abs. 1 BGB).

Bei Tod des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist (§ 1615 Abs. 2 BGB).

kleiner Pflichtteil
Der gesetzliche Erbteil eines Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, wird bei dessen Tod um ein Viertel erhöht. Dieses Viertel stellt den fiktiven und pauschalierten Zugewinnausgleich dar. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen also 1/4 + 1/4, neben Erben der zweiten Ordnung und Großeltern 1/2 + 1/4.

Wird der Ehegatte aber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder schlägt er die Erbschaft (oder das Vermächtnis) aus (§ 1371 Abs. 3 BGB), dann kann er den konkreten Zugewinnausgleich und den Pflichtteil nach seinem gesetzlichen, nicht erhöhten Erbteil verlangen, also den sog. „kleinen Pflichtteil„.

Der Pflichtteil des enterbten, nicht mit einem Vermächtnis bedachten oder ausschlagenden Ehegatten beträgt neben Erben erster Ordnung somit 1/8, neben Erben zweiter Ordnung oder Großeltern 1/4!

Konfusion

Als Konfusion versteht der Jurist das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person. Wird jemand sein eigener Schuldner und Gläubiger, dann erlischt die Forderung.

Beispiel: Der Erbe ist Mieter einer Wohnung des Erblassers. Der Erblasser zahlt noch ein Darlehen ab, das der Erbe ihm gegeben hatte. Mit dem Erbfall wird der Erbe nun hinsichtlich der Miete sein eigener Gläubiger und hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs sein eigener Schuldner. Damit erlöschen beide Forderungen infolge Konfusion.

Eine Konfusion ist allerdings nur beim Alleinerben möglich. Erben dagegen mehrere Erben, so entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Folge, dass Nachlassverbindlichkeiten aus dem Gesamthandsvermögen zu berichtigen sind und Forderungen nur an alle Erben in gesamthänderischer Verbundenheit gefordert werden können.

In dem obigen Beispiel, wenn mehrere Erben vorhanden sind, muss der Mieter also die vollständige Miete an alle Erben in Gesamthandsgemeinschaft leisten, kann aber aus dem Nachlassvermögen die Darlehensraten als Nachlassverbindlichkeit gezahlt verlangen. Konfusion kann hier erst mit Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, also mit der Auseinandersetzung eintreten.

Konfusion und Pflichtteil

Rechtsverhältnisse, die infolge Konfusion (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit) oder Konsolidation (Vereinigung von Recht und dinglicher Belastung) erloschen sind, gelten für die Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen. Dies folgt aus dem in §§ 1978, 1991 Abs. 2, 2143, 2175 BGB enthaltenen Rechtsgedanken, denn die Höhe des Pflichtteils darf nicht von dem Zufall abhängen, wer letztlich (Allein-) Erbe wird (BGH NJW 1987, 1260).

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L

Lebensgefährte (und Erbrecht)
Viele Paare leben heute zusammen, ohne zu heiraten. Damit haben die Lebensgefährten kein gesetzliches (Ehegatten-) Erbrecht und sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Setzen sich die Lebensgefährten gleichwohl testamentarisch als Erben ein (sie können aber kein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern nur einzeln oder in einem Erbvertrag verfügen!), unterliegen sie der Erbschaftsteuer wie ein wildfremder Dritter.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben lediglich einen Freibetrag von 20 T€ und müssen 30% versteuern (ab einem Erwerb von über 6 Mio. 50%)!

lebzeitiges Eigeninteresse
Der Erblasser ist weder durch Testament noch Erbvertrag daran gehindert, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen (s. § 2286 BGB).
Er darf dieses Recht allerdings nicht missbrauchen und einen bindend eingesetzten Vertragserben oder Schlusserben dadurch benachteiligen, dass er potenzielles Nachlassvermögen an Dritte verschenkt, um den Nachlass gleichsam auszuhöhlen.

Daher bestimmt § 2287 Abs. 1 BGB:

Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung für einen Schlusserben entsprechend, wenn dessen Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament durch den Tod des erstverstorbenen Ehegatten bindend geworden ist.

Darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen ist der Erbe.
Allerdings lässt es die Rechtsprechung für die Annahme einer „in Benachteiligungsabsicht vorgenommen Schenkung“ genügen, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm getätigten Schenkung hatte.

Zum lebzeitigen Eigeninteresse gehört etwa die Schenkung zur Sicherung der Altersvorsorge des Schenkers. Wurde die Schenkung aus einer sittlichen Pflicht heraus getätigt oder aus mildtätigen oder karitativen Erwägungen, so erscheint eine Benachteiligungsabsicht zumindest fraglich.

Lebensversicherung (und Pflichtteil)
Hat der Erblasser in einem Lebensversicherungsvertrag eine Person (z.B. einen Erben oder Dritten) als Bezugsberechtigten der Versicherungssumme für den Fall seines Todes eingesetzt, so liegt i.d.R. ein sogenannter Vertrag zugunsten Dritter vor.
Der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme ist dem Bezugsberechtigten damit bereits zu Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich zugewandt, also geschenkt worden, und fällt nicht in den Nachlass.
Ausnahme: Das bis zur Erfüllung formnichtige Schenkungsversprechen (es bedarf der notariellen Form) wäre bis dahin vom Erben widerrufen worden.

Eine derartige Schenkung ist für den → Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant.
Doch mit welchem Wert ist diese lebzeitige Zuwendung anzusetzen? Während früher als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung die Prämien, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers eingezahlt wurden, als Bemessungsgrundlage für die Wertbestimmung maßgeblich waren, legt der BGH jetzt mit zwei Urteilen vom 28.04.10 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) den Rückkaufwert bzw. den evtl. höheren Veräußerungswert für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zugrunde.

letztwillige Verfügung
Die letztwillige Verfügung wird in § 1937 BGB legaldefiniert als „einseitige Verfügung von Todes wegen“ und als „Testament“.
Soweit häufig zu lesen ist, auch der Erbvertrag sei eine letztwillige Verfügung, so ist das nicht richtig, denn der Erbvertrag ist nicht einseitig, mag er auch einseitige Bestimmungen enthalten.

Gleichzeitig ist mit „letztwillig“ klargestellt, dass von mehreren sich widersprechenden Verfügungen von Todes wegen stets nur die Letzte Gültigkeit entfaltet (sofern der Erblasser nicht in seiner Verfügungsmacht beschränkt und auch sonst testierfähig ist).

Durch letztwillige Verfügung kann der Erblasser einen oder mehrere Erben einsetzen (§ 1937 BGB), auch als Vor- und Nacherben (§§ 2100 ff. BGB), oder auch nur eine Enterbung anordnen (§ 1938 BGB), ein Vermächtnis zuwenden (§ 1939 BGB), mit Auflagen beschweren (§ 1940 BGB), den Dreißigsten oder die Auseinandersetzung ausschließen (§§ 1969, 2044 BGB), Teilungsanordnungen treffen (2048 BGB), einen Testamentsvollstrecker berufen (§ 2197 BGB), den Pflichtteil entziehen (§ 2336 BGB) oder beschränken (§ 2338 BGB) und schließlich „ältere“ Testamente widerrufen (§§ 2254, 2257 f. BGB).

Schließlich kann er auch familienrechtliche Anordnungen in Bezug auf eingesetzte minderjährige Begünstigte treffen (s. im Einzelnen § 1638 f. BGB).

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M

Mediation (im Erbrechtsstreit)
Mediation ist ein vertrauliches, strukturiertes und vor allem freiwilliges Verfahren, bei dem Konfliktparteien mithilfe einer oder mehrerer unabhängiger und neutraler Personen, den Mediator(en) eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

Der Mediator hat keine Entscheidungsbefugnis; er führt „lediglich“ die Parteien durch die Mediation.
Er ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet, fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.
Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden.

Mangelhafte oder gar gänzlich fehlende Erbfolgeregelungen führen oft zu Streit zwischen den hinterbliebenen Familienmitgliedern. Häufig werden Gerichte angerufen und so die Konfrontation der Parteien vertieft. Zudem verschlingen Gerichtsverfahren Zeit, Nerven und viel Geld.

Vorteile der Mediation

Eine Mediation ist dann eine gute Alternative zur gerichtlichen Auseinandersetzung, wenn sie freiwillig geschieht und die Parteien auch bereit sind, miteinander zu sprechen und Lösungen zu finden.
Je früher die Beteiligten eine Mediation beginnen, desto größer ist die Chance, schnell zu einer für alle dauerhaft tragbaren Lösungen zu gelangen.
Wenn es den Parteien dagegen nur noch darum geht, den „Gegner“ persönlich zu verletzen oder zu schädigen, dann macht eine Mediation natürlich überhaupt keinen Sinn!

Manchmal sind die Parteien aber auch gerade nach einem jahrelangen Rechtsstreit so „erschöpft“, dass gerade deshalb nach neuen Lösungswegen gesucht wird.
Die Vorteile einer Mediation sind vielfältig. Sie sollte wesentlich häufiger genutzt werden:

  • Lösungen werden viel schneller gefunden, da Zeit zum Reden und Zuhören besteht;
  • die Parteien nutzen ihre Energien positiv für die Suche nach gemeinsamen Lösungen;
  • Konflikte eskaliert nicht weiter, und nachhaltiger Schaden kann vermieden oder abgemildert werden;
  • die gefundenen Ergebnisse werden akzeptabel, da die Parteien sie durch eigene Bemühungen selbst erreicht haben;
  • die Kosten sind regelmäßig erheblich niedriger als die eines Gerichtsverfahrens, und
  • so kann der Wert des Nachlasses schneller realisiert werden.

Mediation ist übrigens keine Spinnerei und der Mediator kein Scharlatan!
Der Mediator verfügt über eine besondere Ausbildung und muss sich fortbilden. Durch bewährte Kommunikationstechniken und strukturierte Verhandlungsführung versucht er, die Parteien wieder miteinander ins Gespräch zu bringen. Besondere Fragetechniken sollen den Parteien helfen, sich auch emotional zu befreien, nicht auf der eigenen Position zu verharren und auch die Interessen des „Gegenübers“ zu erkennen.
Dadurch werden idealerweise die Kerne des Konflikts deutlich und Lösungsmöglichkeiten sichtbar.

Mietvertrag (im Erbfall)
Stirbt ein Mieter, so endet das Mietverhältnis dadurch nicht.
Je nach Näheverhältnis zum Verstorbenen treten bestimmte Personen in das Mietverhältnis ein oder setzen es fort.

Eintritt in das Mietverhältnis

Es erfolgt ein gesetzlich angeordneter Eintritt in das Mietverhältnis in folgender Reihenfolge (§ 563 BGB):

  1. Der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) des verstorbenen Mieters,
  2. Kinder des Mieters, wenn nicht der Ehegatte eintritt,
  3. andere Familienangehörige oder
  4. sonstige Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Erklären die genannten, eintretenden Personen dem Vermieter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Vermieter dagegen kann das Mietverhältnis nur innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Fortsetzung des Mietverhältnisses

Treten die vorgenannten Personen nicht ein, kommt es zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den übrigen Mietern (z.B. nichtehelicher Lebenspartner, Wohngemeinschafter).
Diese können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tode des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a BGB – nur relevant bei qualifizierten Zeitmietverträgen).

Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben

Letztlich kommt es zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, wenn keine Personen in das Mietverhältnis eintreten und es auch nicht von Mitmietern fortgesetzt wird (§ 564 BGB).

In diesem Fall können sowohl der Erbe als auch der Vermieter das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, nachdem sie

  • Kenntnis vom Tode des Mieters und
  • Kenntnis davon erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt ist,

sowie, obwohl in § 564 BGB nicht erwähnt,

  • die Kenntnis des Erben von seiner Erbenstellung (OLG Düsseldorf ZMR 1994, 114)!
Minderjährige (im Erbrecht)
Sollen Minderjährige zu Erben berufen werden oder sonst Vermögen von Todes wegen erwerben, sollte der Erblasser sich stets vergegenwärtigen, dass nicht dem begünstigten Minderjährigen, sondern dessen Eltern bzw. dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Vermögenssorge für den Minderjährigen zusteht.
Der Sorgeberechtigte allein bestimmt nämlich, wie das erworbene Vermögen angelegt oder verwaltet oder wofür es verwandt wird.

Die Praxis zeigt leider, dass das Vermögen des Minderjährigen gerne von den Eltern auch zur eigenen Entlastung oder für eigene Zwecke verwandt wird.

Beschränkung der Vermögenssorge

Wenn der Erblasser solches nicht wünscht, so hat er folgende Möglichkeiten, von denen er unbedingt Gebrauch machen sollte:

  • Er kann in seinem Testament bestimmen, dass die Eltern des Minderjährigen das Vermögen nicht verwalten sollen (§ 1638 Abs. 1 BGB; gleiches gilt auch für Schenkungen unter Lebenden!). Dann ist das von Todes wegen erworbene Vermögen des Minderjährigen (das kann auch der Pflichtteil sein) der Vermögenssorge der Eltern entzogen und bestimmt das Familiengericht einen sogenannten Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB, sofern nicht der Erblasser einen Ergänzungspfleger in seinem Testament bestimmt hat (§ 1917 BGB).
  • Er kann sich testamentarisch darauf beschränken, nur ein Elternteil von der Vermögensverwaltung auszuschließen (§ 1638 Abs. 2 BGB). Dann verwaltet der andere Elternteil das Vermögen allein.
    In der Praxis wird bei solchen Anordnungen regelmäßig das Schwiegerkind ausgeschlossen. Ob eine solche Regelung aber „praxistauglich“ ist, darf stark bezweifelt werden. Denn entweder beschließen die Eheleute die Verwaltung und Verwendung des Kindsvermögens ehedem gemeinsam (mit der Gefahr, dass der Ausgeschlossene den Berechtigten dominiert oder zu beeinflussen trachtet) oder ist die Klausel zumindest geeignet, zwischen den Eheleuten Zwietracht zu sähen.
  • Er kann in seinem Testament → Testamentsvollstreckung anordnen und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sowie die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen. Diese Lösung ist zwar die teuerste Variante, stellt aber in jedem Falle sicher, dass das dem Minderjährigen zugewandte Vermögen auch tatsächlich entsprechend dem „Letzten Willen“ verwaltet und verwandt wird

Eltern können durch Testament auch einen Vormund oder Testamentsvollstrecker für ihr Kind bestimmen. Dies geschieht i.d.R. bei Verfügungen eines verwitweten Elternteils oder bei der gemeinschaftlichen Verfügung für den Fall des „gleichzeitigen“ Versterbens.

Familiengerichtliche Genehmigung

Der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen Eltern bei Rechtsgeschäften für den Minderjährigen in den Fällen der §§ 1643, 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8-11 BGB.
Soweit hier erbrechtlich von Interesse, ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich

  • zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft oder
  • über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder
  • seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie
  • zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft, ferner
  • für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie
  • für den Verzicht auf einen Pflichtteil.

Tritt der Anfall einer Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war (§ 1643 Abs. 2 S. 2 BGB).
Keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen die Eltern hingegen – anders als der Vormund – für einen Erbteilungsvertrag.

Verjährung

Bei der Verjährung von Ansprüchen Minderjähriger gelten Besonderheiten:

  • Die Verjährung von Ansprüchen gegenüber seinen Eltern oder dem Ehegatten (oder Lebenspartner des Ehegatten) des Erblassers ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt; die dreijährige Verjährungsfrist beginnt also nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres zu laufen (§ 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB);
  • beim Pflichtteilsanspruch, sofern er gegen einen familienfremden Dritten geltend zu machen ist, ist auf die Kenntnis des überlebenden Elternteils abzustellen;
  • beim Pflichtteilsanspruch, sofern er gegen ein Geschwisterteil geltend zu machen ist, ist der überlebende Elternteil von der Vertretung ausgeschlossen.
  • Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird (§ 210 Abs. 1 S. 1 BGB).
Miterbe
Wird der Erblasser von nur einer Person beerbt, ist diese „Alleinerbe“, wird er von mehreren Personen beerbt, nennt man die Erben „Miterben“, da sie nur zusammen mit anderen zum Erben berufen sind.

Die Miterben sind bis zur Auseinandersetzung des Nachlassvermögens „gesamthänderisch gebunden“, bilden eine Gesamthandsgemeinschaft und können über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen und diesen nur gemeinschaftlich verwalten, wobei jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung allein treffen kann.
Ansonsten erfolgt die Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss entsprechend den Anteilen der Miterben (§§ 2038, 745 BGB).

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben, es sei denn, der Erblasser hat ein → Auseinandersetzungsverbot verfügt.
Da das Auseinandersetzungsverbot nur dem Schutze der Miterben vor einer zwangsweisen Auseinandersetzung und → Teilungsversteigerungen dient, können sich die Erben jederzeit einvernehmlich über das angeordnete Verbot hinwegsetzen.

► Siehe vertiefend meine Seiten → „Erbengemeinschaft“ und → „Erbauseinandersetzung“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte beginnend ab → „Gesamthandsgemeinschaft“!

Möhring'sche Tabelle
Nach § 2221 BGB kann der Testamentsvollstrecker für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

Trifft der Erblasser zur Vergütung keine Bestimmung, stellt sich die Frage, welche Vergütung „angemessen“ ist.
Hierzu hatte der Verein für das Notariat in Rheinpreußen bereits im Jahre 1925 eine Tabelle entwickelt, die sog. → „Rheinische Tabelle“, nach der der Testamentsvollstrecker je nach Höhe des Aktivnachlasses unterschiedliche Prozentsätze als Vergütung erhielt. Da die Tabelle nicht weiterentwickelt und mit fortschreitender Zeit nicht mehr als angemessen erachtet wurde, haben verschiedene Autoren eigene Vergütungstabellen entworfen; die gängigsten Tabellen waren die von Klingelhöffer, Eckelskemper und Möhring.

Die Möhring’sche Tabelle hatte sich letztlich über längere Zeit hinweg durchgesetzt.
Erst im Jahre 2000 hat der Deutsche Notarverein sodann aus der „Mutter aller Tabellen“ die sog. „Neue Rheinische Tabelle“ fortentwickelt; diese gilt als die derzeit modernste Tabelle.
Da diese neue Rheinische Tabelle einen prozentualen Vergütungsgrundbetrag und zusätzlich, je nach Umfang, Schwere und Sondertätigkeit, Zuschläge von 2/10 bis 10/10 des Grundbetrages vorsieht, dürfte sie nunmehr auch die bislang gerade für „kleinere“ Nachlässe im unteren sechsstelligen Bereich vorteilhaft gewesene Möhring’sche Tabelle verdrängen. Jedenfalls lohnt sich jetzt eine Alternativberechnung.

Sämtliche Tabellen besitzen natürlich keine Gesetzeskraft, umschreiben aber, was als „angemessen“ erachtet wird. Die Möhring’sche Tabelle sowie inzwischen auch die „Neue Rheinische Tabelle“ haben in Literatur und Rechtsprechung bereits entsprechende Billigung erfahren.

► Siehe zur Vergütung des Testamentsvollstreckers auch das Stichwort in meinem Erbrecht-Glossar → „Rheinische Tabelle“

Motivirrtum
Der Motivirrtum ist ein für die → Anfechtung normalerweise unbeachtlicher Irrtum über einen Beweggrund.

Anders jedoch teilweise im Erbrecht: Hier kann ein Testament angefochten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Erblasser zu seiner letztwilligen Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines bestimmten Umstands bestimmt worden ist (s. § 2078 Abs. 2 BGB).
Unter denselben Voraussetzungen kann auch der Erblasser selbst einen Erbvertrag anfechten (§ 2281 BGB).

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Anfechtung (eines Testaments)“.

mündelsichere Geldanlage
Manch Vermögensverwalter, aber auch der nichtbefreite Vorerbe (s. § 2119 BGB) hat Vermögen mündelsicher anzulegen.

Mündelsicher sind solche Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen sind. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in den §§ 1806 ff. BGB geregelt.

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Nacherbe
Nacherbe ist, wer aufgrund einer Verfügung von Todes wegen erst dann Erbe wird, nachdem ein anderer vor ihm Erbe (Vorerbe) geworden war (§ 2100 BGB).

 

Den Zeitpunkt oder das Ereignis, zu dem die Nacherbfolge eintreten soll, bestimmt der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen. Trifft er keine Bestimmung, so ist Nacherbfall der Tod des Vorerben (§ 2106 BGB).

► Siehe unbedingt die ausführlichen Erläuterungen auf meiner Erbrecht-Seite „Vor- & Nacherbfolge“!

Nacherbenvermerk
Bei angeordneter → Vor- und Nacherbfolge wird, wenn sich im Nachlass ein Grundstück befindet, der → Vorerbe zunächst im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, wenn er die Grundbuchberichtigung beantragt.
Gleichzeitig wird jedoch von Amts wegen auch ein sog. Nacherbenvermerk gem. § 51 GBO in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Dieser Nacherbenvermerk führt zwar zu keiner Grundbuchsperre (ein Erwerber wird also als Eigentümer eingetragen), hat aber eine Warnfunktion für potentielle Kaufinteressenten. Denn wenn hier kein → „befreiter Vorerbe“ verfügt, ist, wenn die Nacherbfolge eintritt, die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (relative Unwirksamkeit).
Der Erwerber muss dann das Grundstück an den Nacherben herausgeben. Er genießt keinen Gutglaubensschutz, denn er war ja durch den Nacherbenvermerk im Grundbuch hinreichend gewarnt.

Der Käufer muss also darauf achten, dass der Nacherbe der Verfügung des Vorerben zustimmt.
Gleiches gilt für den Testamentsvollstrecker im Falle der Nacherbentestamentsvollstreckung.

War der Veräußerer jedoch → „befreiter Vorerbe“, so ist die Veräußerung wirksam, es sei denn, sie wäre unentgeltlich oder teilunentgeltlich als „Schenkung“ oder „gemischte Schenkung“ erfolgt.
Da der Erblasser den Vorerben zu solchen Verfügungen nicht befreien kann, gelten dann obige Ausführungen entsprechend.

Nacherbfall
Als Nacherbfall bezeichnet man das Ereignis bzw. den Zeitpunkt, zu dem nach der Bestimmung des Erblassers die Nacherbfolge eintreten soll. Mit dem Nacherbfall endet die Erbenstellung des Vorerben und geht der Nachlass automatisch auf den Nacherben über.

Im Nacherbfall wird der Erblasser bestimmungsgemäß ein zweites Mal beerbt, nämlich nach dem Vorerben nunmehr vom eingesetzten Nacherben. Bestimmt der Erblasser für den Eintritt des Nacherbfalls weder ein Ereignis noch einen Zeitpunkt, so tritt nach § 2106 Abs. 1 BGB die Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben ein.

► Siehe unbedingt die ausführlichen Erläuterungen auf meiner Erbrecht-Seite „Vor- & Nacherbfolge“!

Nachlass
Als Erbschaft bezeichnet man das Vermögen, das mit dem Tode (Erbfall) einer Person (Erblasser) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht, § 1922 Abs. 1 BGB.

Als Nachlass bezeichnet das Gesetz die Haftungsmasse – also ohne Bezug auf den oder die Erben, sondern auf die Gläubiger – die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens, das ein Erblasser hinterlässt.

Nachlassforderung
Als Nachlassforderung bezeichnet man jeden Anspruch, der zu Lebzeiten dem Erblasser zugestanden hat und nun – nach dem Erbfall – dem Erben zusteht.
Dies können etwa offene Rechnungen, Darlehens- oder Kautionsrückzahlungsansprüche, Übereignungs- oder Herausgabeansprüche und sogar Erb-, Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sein, die ebenfalls vererblich sind.

Der oder die Erben können eine Nachlassforderung allein oder gemeinsam (§§ 2039, 2040 BGB) einfordern. Ein Schuldner kann nur an alle Erben leisten, jeder Miterbe die Leistung nur an alle Miterben (nicht die Erbengemeinschaft; diese ist keine eigene Rechtspersönlichkeit!) fordern.

Wer gegenüber einem Verstorbenen offene Forderungen zu erfüllen hatte, erfüllt seine Verpflichtung nur dann mit schuldbefreiender Wirkung, wenn er an eine noch nicht geteilte Erbengemeinschaft im Ganzen bezahlt und nicht quotal an einzelne Miterben.
Jeder Miterbe kann darüber hinaus verlangen, dass der Verpflichtete eine zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert (§ 2039 S. 2 BGB).

Nicht vererblich und damit keine Nachlassforderung sind dagegen höchstpersönliche Ansprüche des Erblassers, wie z.B. Gehalts- und Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Renten und Pensionen, der Nießbrauch oder das Wohnungsrecht, zukünftige Unterhaltsansprüche.

Nachlassgegenstand
Als Nachlassgegenstand bezeichnet man eine Sache, die zum Nachlass gehört. Aber auch Rechte fallen unter diesen Begriff.

Eine Erbeinsetzung auf einzelne Nachlassgegenstände (z.B.: „Mein Auto soll X erben“) ist nicht möglich!

Sind einem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§ 2087 Abs. 2 BGB).

Miterben einer Erbengemeinschaft können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Auch kann jeder Miterbe nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen, sondern nur über seinen Erbteil im Ganzen (§ 2033 BGB).

Über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen, können die Erben ebenfalls nicht verfügen (§ 2211 Abs. 1 BGB).

Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, das die Nachlassangelegenheiten „verwaltet“. Zuständig ist auch nach dem seit 1.9.2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, § 343 FamFG.

Für Ausschlagungen oder Anfechtungen von Ausschlagungs-oder Ausschlagungserklärungen oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist besteht nunmehr zusätzlich eine besondere Zuständigkeit desjenigen Nachlassgerichts, in dessen Bezirk der Ausschlagende bzw. Anfechtende seinen Wohnsitz hat (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Abweichend davon sind in Baden-Württemberg noch bis 2018 die staatlichen Notariate als Nachlassgerichte zuständig.

Die wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts sind nach § 342 FamFG

  • die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen,
  • die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften,
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen,
  • die Ermittlung der Erben,
  • die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, etwa Annahme-, Anfechtungs- oder Ausschlagungserklärungen,
  • die Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilenden Zeugnissen,
  • die Testamentsvollstreckerangelegenheiten, wie etwa die Ernennung und Überwachung von Testamentsvollstreckern, die Fristsetzung zur Annahme eines Testamentsvollstreckeramtes oder die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Testamentsvollstrecker,
  • die Anordnung der Nachlassverwaltung sowie
  • sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben.

Beim Nachlassgericht kann jedermann anfragen, ob und welche Erben nach dem Erblasser bekannt sind, sofern der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht.

Der „Normalbürger“ macht regelmäßig zum ersten Male Bekanntschaft mit dem Nachlassgericht bei der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen. Spätestens mit diesem Zeitpunkt beginnen Fristen zu laufen!
Häufig ist gegenüber dem Nachlassgericht ein Erbschein zu beantragen.

Bitte beachten Sie: Entgegen landläufiger Meinung ist für den Erbscheinsantrag keine notarielle Form erforderlich!

Einen Erbschein können Sie selbst beim Nachlassgericht beantragen und ersparen sich so die Umsatzsteuer auf die Notar-Gebühren!

Ab dem 01.01.2012 ist bei jeder Antragstellung zwingend erforderlich, dass die Bezeichnung des Geburtsstandesamtes und die Geburtsregisternummer vorgelegt wird. Dies dient der schnelleren Auffindbarkeit einer Verfügung von Todes wegen im → Zentralen Testamentsregister.

Nachlassgläubiger
Nachlassgläubiger ist ein Gläubiger, der entweder bereits gegenüber dem Erblasser eine Forderung innehatte (Erblasserschuld) oder infolge des Erbfalls einen Anspruch gegen den Erben erworben hat (Erbfallschuld).

Erben haften grundsätzlich allen Nachlassgläubigern gegenüber mit dem Nachlass und dem eigenen Vermögen. Allerdings gibt es verschiedene Instrumente, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

► Siehe weiterführend meine Seite → „Haftung des Erben“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Nachlassverbindlichkeit“!

Nachlassinsolvenz
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Instrument der → Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass.
Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 Abs. 1 S. 1 BGB). Tut er dies nicht, so macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig und haftet insoweit mit seinem eigenen Privatvermögen.
Für die Schadensersatzpflicht reicht sogar fahrlässige Unkenntnis von dem Eröffnungsgrund aus (§ 1980 Abs. 2 S. 1 BGB). Das bedeutet, dass sich der Erbe tunlichst einen Überblick über den Nachlass und seine Verbindlichkeiten zu verschaffen hat.

Als fahrlässig gilt insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, obwohl er Grund zu der Annahme hatte oder hätte haben müssen, dass unbekannte Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind (§ 1980 Abs. 2 S. 2 BGB).

Antragsberechtigt ist der Erbe (oder jeder einzelne Miterbe einer Erbengemeinschaft, § 317 Abs. 1 InsO) sogar schon, sobald die Zahlungsunfähigkeit bereits droht (§ 320 S. 2 InsO).
Antragsberechtigt neben jedem Erben ist i.Ü. der Nachlassverwalter, ein Nachlasspfleger, der Testamentsvollstrecker sowie jeder Nachlassgläubiger (§ 317 Abs. 1 InsO).

Der Antrag ist beim Insolvenzgericht (nicht beim Nachlassgericht!) zu stellen!

Folge: Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, beschränkt sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass (§ 1975 BGB). Er haftet also nicht mehr mit seinem Eigenvermögen.

Ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde das Insolvenzverfahren eingestellt, so muss der Erbe zwar den Nachlass zur Befriedigung der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben, kann aber i.Ü. die sog. → Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben und die Befriedigung des Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.

Ist sich der Erbe nicht darüber im Klaren, ob die Voraussetzungen des Nachlassinsolvenzverfahrens gegeben sind, so kann er vorsorglich die → Nachlassverwaltung beantragen. Dieser Antrag ist beim Nachlassgericht zu stellen.
Problem: Bei mehreren Erben in Erbengemeinschaft kann der Antrag auf Nachlassverwaltung nur von allen Miterben gestellt werden!

► Siehe weiterführend insbesondere meine Seite → „Haftung des Erben“

Nachlasspfleger / -pflegschaft

Ist ein Erbe unbekannt, oder ist ungewiss, ob ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, und besteht ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses, so kann das Nachlassgericht bis zur Annahme der Erbschaft die Nachlasspflegschaft anordnen und neben verschiedenen Sicherungsanordnungen für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB).

Der Nachlasspfleger ist in seiner Funktion gesetzlicher Vertreter des Erben. Er sichert und verwaltet den Nachlass. Zur Sicherung des Nachlasses kann er durch Hinterlegung von Geldbeträgen und Wertpapieren oder die Sicherstellung kostbarer Gegenstände sowie durch das Anbringen von Siegeln an der Wohnung verhindern, dass sich Dritte des Nachlasses unberechtigt bemächtigen.
Der Nachlasspfleger hat i.d.R. ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Sind keine Angehörigen des Erblassers zu ermitteln, so kann der Nachlasspfleger etwa die Bestattung (hierzu ist er nicht verpflichtet und sollte dies auch nicht tun!), die Wohnungsauflösung und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten besorgen, wenn sichergestellt ist, dass der Nachlass so werthaltig ist, dass alle Gläubiger und die Kosten der Nachlasspflegschaft beglichen werden können.
Da nach h.M. die Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht die Aufgabe des Nachlasspflegers ist, sollten Verbindlichkeiten nur berichtigt werden, wenn dadurch – auch unter Berücksichtigung der beschränkten Erbenhaftung – Schaden vom Nachlass abgewendet wird (etwa durch unnötige Prozesskosten) oder dies zur Erhaltung des Nachlasswerts geboten ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, darf er auch Nachlassgegenstände liquidieren.

Zur Haftungsbeschränkung kann der Nachlasspfleger das → Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen, das → Inventar errichten und das → Nachlassinsolvenzverfahren einleiten.

Der Nachlasspfleger ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 6 ErbStG) und hat auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 2 S. 2 ErbStG).

Er kann gar bis zu einem Jahr lang einen Gewerbebetrieb des Erblassers ohne Stellvertreter (i.S.d. § 45 GewO) fortführen (§ 46 Abs. 3 GewO), eine Gaststätte sogar bis zu 10 Jahre (§ 10 GastG).

Gläubigerantrag: Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen (§ 1961 BGB).

Ist der Erbe dagegen bekannt und nur sein Aufenthalt unbekannt, findet eine Abwesenheitspflegschaft statt.
Sobald der Erbe ermittelt ist, wird diese Pflegschaft aufgehoben.

Ein Nachlasspfleger, der auf Anordnung des Nachlassgerichts eingesetzt wird, erhält eine Vergütung nach Absprache. Üblich ist die Vergütung analog dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG); aber auch eine Pauschalvergütung zwischen 2% und 6% des Aktivnachlasses oder ein höherer Stundensatz bei außerordentlicher Schwierigkeit ist denkbar.

Nachlassverbindlichkeit
Unter einer Nachlassverbindlichkeit versteht man eine Forderung, die Dritte gegenüber dem oder den Erben geltend machen können (§ 1967 BGB).
Dies sind insbesondere die sog. Erblasserschulden, also die noch vom Erblasser herrührenden Schulden, sowie die sog. Erbfallschulden, also die Verbindlichkeiten, die infolge des Erbfalls selbst entstanden sind.

Bei Pflichtteils-, Vermächtnisansprüchen und Auflagen ist die Rangfolge des § 327 InsO zu beachten.

Woran selten gedacht wird: Auch bei vermeintlich hohen Nachlässen können die Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen.
In einem solchen Fall muss der Erbe, damit er nicht mit seinem Eigenvermögen zur Haftung herangezogen wird,

  • überlegen, ob er die Erbschaft ausschlagen will / sollte oder,
  • wenn die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann, unbedingt die → Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeiführen!

Wegen der Kompliziertheit der verschiedenen Haftungsbegrenzungsmöglichkeiten und Folgen lassen Sie sich unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

► Siehe noch vertiefend meine Seiten → „Ausschlagung“ und „Haftung des Erben“!

Nachlassverwalter
Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Legaldefinition in § 1975 BGB).

Sie ist ferner ein Instrument der → Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass („Haftung…beschränkt sich auf den Nachlass“, § 1975 BGB).

Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht nur auf Antrag des oder der (aller!) Erben, des Testamentsvollstreckers, eines Erbschaftskäufers oder eines Nachlassgläubigers angeordnet, bei einem Gläubigerantrag jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft (§ 1981 Abs. 2 S. 2 BGB).
Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine die Kosten der Verwaltung deckende Masse nicht vorhanden ist (§ 1982 BGB).

Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass auf den Nachlassverwalter über; eine Nachlassverbindlichkeit kann nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
Eigengläubiger des Erben haben keine Möglichkeit mehr, in den Nachlass zu vollstrecken (§ 1984 BGB).

Der Nachlassverwalter führt den Nachlass i.d.R. bis zur Liquidation. Erst wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind oder, sofern eine Verbindlichkeit streitig ist oder einstweilen nicht beglichen werden kann, dem Gläubiger entsprechende Sicherheit geleistet wird, kann der Nachlassverwalter den verbleibenden Nachlass an die Erben verteilen (§ 1986 BGB).

Der Nachlassverwalter ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet (§ 31 Abs. 5 ErbStG) und hat auch für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen (§ 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG).
Er kann gar bis zu einem Jahr lang einen Gewerbebetrieb des Erblassers ohne Stellvertreter (i.S.d. § 45 GewO) fortführen (§ 46 Abs. 3 GewO), eine Gaststätte sogar bis zu 10 Jahre (§ 10 S. 2 GastG).

Außer durch Erledigung endet das Amt mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Aufhebung durch das Nachlassgericht (§ 1988 BGB).

Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Ob „nur“ eine Zeitvergütung entsprechend der Vergütung eines Nachlasspflegers oder eine durch einen prozentualen Anteil am Nachlass bestimmte Vergütung angemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur heftig umstritten und noch nicht abschließend geklärt.

► Siehe hierzu vertiefend unbedingt meine Seite zur → „Haftung des Erben“!

Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis ist eine Aufstellung über das Vermögen des Erblassers bei Eintritt des Erbfalls.
Es ist von einem Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und -verwalter umgehend zu erstellen und kann im Rahmen des Auskunftsanspruchs z.B. vom Nacherben gegenüber dem Vorerben, vom Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer oder sonstigen Besitzer von Erbschaftsgegenständen oder vom Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben erstellt verlangt werden.

Im Nachlassverzeichnis sind sämtliche Vermögenswerte einzeln aufzulisten; der Auskunftsverpflichtete schuldet eine vollständige, systematisch geordnete, aus sich heraus verständliche Aufstellung aller Aktiva und Passiva des Nachlasses.
So sind alle Erblasserschulden und Erbfallschulden, die durch das Ableben des Verstorbenen entstanden sind, wie Bestattungskosten oder auch Zugewinnausgleichsforderungen des überlebenden Ehegatten, genauestens aufzuführen.

Das „amtlich“ zu errichtende Nachlassverzeichnis zur → Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass, das sich auf alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten bezieht und diese mit ihrem Wert einzeln aufzulisten hat, wird vom Gesetz als → Inventar bezeichnet.

► Siehe ferner in meinem Erbrecht-Glossar auch das Stichwort → „Inventar“!
► Siehe außerdem meine Seite „Pflichtteil durchsetzen“ mit dem Muster eines Nachlassverzeichnisses!

Nachlasswert
Der Nachlasswert ist der Verkehrswert des gesamten Aktivvermögens eines Nachlasses nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten (Passivvermögen) zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers (Stichtag), einschließlich der Erbfallschulden.
Man spricht dann auch vom „Netto-Nachlass“.

Für die Erbauseinandersetzung ist der Nachlasswert im Laufe der Verwaltung des Nachlasses bis zur letztlichen Auseinandersetzung durch Zubuchungen von z.B. Zinserträgen oder laufenden Mieteinnahmen (s. § 2038 Abs. 2 BGB) und Abbuchungen von z.B. fortlaufenden Kosten für Immobilien, eventuellen Honoraren oder Gerichtskosten usw. (s. § 2046 BGB) fortzuschreiben.

Nach dem Nachlasswert bestimmen sich etwa die

  • Gerichtsgebühren für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft, die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung usw.,
  • bei der Erbauseinandersetzung den Erben zufließenden Werte,
  • Erbschaftsteuerfestsetzungen,
  • Pflichtteilsansprüche.

Für die Wertberechnung beim Pflichtteilsanspruch werden allerdings der sog. → „Voraus“ des Ehegatten, → Vermächtnisse und → Auflagen sowie andere Pflichtteilsrechte nicht mitgezählt.

Beim Wert von Aktien oder Fonds sind die Kurswerte zum Stichtag anzusetzen, bei Lebensversicherungen der Rückkaufswert in der logischen Sekunde vor dem Tode des Erblassers.
Immobilien oder der Good-Will von Unternehmen werden nach dem Verkehrswert geschätzt, notfalls durch Gutachten. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH statt des Schätzwertes eines Gutachtens der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen, wenn sich die Veräußerung zeitnah (nach der Rspr. innerhalb von fünf Jahren) vollzieht, selbst im Rahmen einer Teilungsversteigerung…
Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine „Verschleuderung“ des Vermögens dargelegt werden können.

Nachvermächtnis
Einzelne Nachlassgegenstände können nicht „vererbt“, sondern nur „vermacht“ werden (s.a. das Stichwort „Vermächtnis“).

Hat der Erblasser einen vermachten Gegenstand ab einem nach dem Anfall des Vermächtnisses (Vorvermächtnis) eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten zugewendet (Nachvermächtnis), so gilt der erste Vermächtnisnehmer als beschwert, § 2191 Abs. 1 BGB.
Ein Nachvermächtnis liegt also vor, wenn ein Gegenstand aus dem Nachlass zu einem bestimmten Ereignis oder Zeitpunkt vom Vorvermächtnisnehmer an den Nachvermächtnisnehmer zu übereignen und herauszugeben ist.

Beispiel: Hat der Erblasser etwa eine Eigentumswohnung zunächst seiner Ehefrau vermacht und angeordnet, dass sein Sohn a) mit dem auf Dauer angelegten Auszug der Ehefrau in ein Pflegeheim, b) für den Fall der Wiederverheiratung seiner Frau oder c) mit Vollendung seines 30 Lebensjahres Nachvermächtnisnehmer sein soll, so erwirbt der Sohn gegenüber seiner Mutter bei Eintritt der in a) und b) genannten Ereignisse bzw. zu dem in c) genannten Zeitpunkt einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung, Eintragungsbewilligung ins Grundbuch und Herausgabe der Eigentumswohnung.

Es gibt eine Parallele zur Vor- und Nacherbschaft, weshalb das Gesetz manche Vorschriften zur Vor- und Nacherbschaft für entsprechend anwendbar erklärt. Wesentlicher Unterschied: Das Vor- und Nachvermächtnis wirkt nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich.
Nach dem Gesetz enthält die Einsetzung als Nachvermächtnisnehmer im Zweifel auch die als Ersatzvermächtnisnehmer; ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so fällt das Vermächtnis dem Nachvermächtnisnehmer mit dem Tode des Vorvermächtnisnehmers an (§ 2191 Abs. 2 i.V.m. §§ 2102, 2106 Abs. 1; im Übrigen gelten §§ 2107 und 2110 Abs. 1 ebenfalls entsprechend – lesen!).

Der Nachvermächtnisnehmer kann bis zum Zeitpunkt des Nachvermächtnisanfalls durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch absichert werden, wenn der Erblasser solches durch ein Untervermächtnis anordnet.

Das Nachvermächtnis spielt wegen der fehlenden dinglichen Wirkung in der Praxis allerdings kaum eine Rolle.

► Siehe ferner in meinem Erbrecht-Glossar auch das Stichwort → „Vermächtnis“!

 

nichteheliches Kind
Das nichteheliche Kind, früher „uneheliches Kind“ genannt, hatte damals, obwohl es ein leibliches Kind des väterlichen Erblassers und damit blutsverwandt war, keinen Erbanspruch, sondern lediglich einen „Erbersatzanspruch“.
Es wurde nie (Mit-) Erbe, sondern hatte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Geld in Höhe des Wertes seines fiktiven gesetzlichen Erbteils, der zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr des Kindes sogar vorzeitig, also noch zu Lebzeiten des Vaters, verlangt werden konnte.
Das ist inzwischen Rechtsgeschichte.

 

Zwischenzeitlich galt dann für Erbfälle ab dem 29.05.2009 (dem Tag nach Verkündung eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, nach dem die in Deutschland bestehende Regelung gegen die Konvention für Menschenrechte verstößt), dass nur noch nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geboren wurden, mit dem Vater als nicht verwandt galten und nach ihm kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht besaßen.

Am 24.02.2011 hat der Bundestag sämtliche Benachteiligungen von vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts vollständig aufgehoben – allerdings (wegen des Rückwirkungsverbots) nur für Erbfälle ab dem 29.05.2009.
Leider bleibt es daher für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geboren wurden und deren leiblicher Vater vor dem 29.05.2009 verstorben ist, dabei, dass sie weder ein gesetzliches Erb- noch ein Pflichtteilsrecht, sondern nur den Erbersatzanspruch haben.

Erbersatzansprüche nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.49 in Westdeutschland geboren wurden und deren Vater vor dem 20.5.09 verstorben ist, verjähren, sofern sie (erst) in 2009 von dem Tode und der Nichtehelichkeit erfahren haben, im Laufe des Jahres 2012!

Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip findet bei vom Erblasser lebzeitig verschenkten, nicht verbrauchbaren Gegenständen Anwendung, wenn es um die Ermittlung eines → Pflichtteilsergänzungsanspruchs geht.

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Damit wird der Verkehrswert des Geschenkes, indiziert um den Kaufkraftschwund, dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und aus diesem fiktiv höheren Nachlasswert der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.

Die Frage, ob hierbei der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der zur Zeit der Schenkung anzusetzen ist, beantwortet § 2325 Abs. 2 BGB:
Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie z.Zt. der Schenkung hatte; eine nicht verbrauchbare Sache, etwa ein Grundstück, kommt dagegen mit dem Wert in Ansatz, den sie z.Zt. des Erbfalls hatte, wenn nicht der Wert z.Zt. der Schenkung niedriger war (Niederstwertprinzip).
Es ist also eine Vergleichsberechnung der Werte zur Zeit der Schenkung (indiziert) und des Erbfalls vorzunehmen und sodann der niedrigere Wert anzusetzen.

Erheblich wird dieses Prinzip insbesondere bei „gemischten“ Schenkungen oder Nutzungsvorbehalten (wie dem Nießbrauch oder dem Wohnungsrecht).

► Zur Berechnung bei der Indexierung siehe in meinem Erbrecht-Glossar unter dem Stichwort → „Indexierung“!

Nießbrauch
Der „Nießbrauch“ (im Volksmund auch „Nutznieß“ genannt; s. die §§ 1030 bis § 1089 BGB) ist das vom Eigentümer durch Rechtsgeschäft einem Dritten eingeräumte, unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 100 BGB), also die Früchte (§ 99 BGB; Erzeugnisse, Erträge, Ausbeute) einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Wer etwa ein Grundstück lebzeitig schenkweise übereignet und sich den Nießbrauch vorbehält, also sich im Gegenzug vom Beschenkten den Nießbrauch einräumen lässt, der ist zwar nicht mehr dinglich, wohl aber weiterhin quasi „wirtschaftlicher Eigentümer“ der Sache.
Anders als der dingliche Eigentümer, kann er jedoch über den Nießbrauchsgegenstand nicht mehr verfügen.

Vorteil dieser häufig im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ praktizierten Übertragung ist, dass einerseits bereits Vermögen lebzeitig steuerprivilegiert auf die nächste Generation übergeleitet werden kann, man andererseits aber wirtschaftlich nichts aus der Hand gibt, und zudem die „Nießbrauchsbelastung“ erbschaft- und schenkungsteuerlich beim Erwerber wertmindernd zu berücksichtigen ist.
Ziel ist es ja zumeist, das größtmögliche Vermögen steuerunschädlich auf die zukünftigen Erben zu übertragen.

Der Nießbrauch kann einer Person aber auch durch Verfügung von Todes wegen durch ein Nießbrauchsvermächtnis zugewandt werden. Der Begünstigte (Vermächtnisnehmer) erhält damit einen schuldrechtlichen Anspruch auf Einräumung des dinglich abzusichernden Nießbrauchrechts zugewandt.

Beispiel einer testamentarischen Verfügung: „Zu meinen alleinigen Erben setze ich meine Kinder A und B zu gleichen Teilen ein. Meiner Ehefrau E vermache ich jedoch den lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauch an allen Immobilien, die sich zum Zeitpunkt meines Todes in meinem Nachlass befinden.“

Damit werden zwar die Kinder als eingesetzte Erben Eigentümer der Immobilien; „wirtschaftliche Eigentümerin“ wird jedoch bis zu ihrem Lebensende die Ehefrau, die die Immobilien nutzen und sämtliche Früchte (z.B. Mieten) für sich vereinnahmen kann.
Erst wenn der Nießbraucher verstirbt, wird der Erbe in seinen Rechten „unbeschränkt“.

Erbschaftsteuerlich kann der Vermächtnisnehmer zwischen der einmaligen Versteuerung nach dem Gesamtwert des Nießbrauchs (Kapitalwert) oder einer jährlichen Versteuerung nach dem Jahreswert wählen (§ 23 ErbStG) – natürlich unter Ausnutzung seiner Freibeträge.

Hier bedarf es bei größeren Vermögen genauester Analyse und erb- und steuerrechtlicher Beratung!

notarielles Testament
Ein Testament kann in ordentlicher Form nur eigenhändig oder in öffentlicher (=notarieller) Form errichtet werden (§ 2231, 2232, 2247 BGB).
Wer Geschriebenes nicht lesen kann oder minderjährig (aber mindestens 16 Jahre alt) ist, kann nur in öffentlicher Form testieren (Letzterer auch durch Übergabe einer offenen Schrift), §§ 2229, 2233 BGB.

Der Vorteil eines notariellen Testaments liegt unbestreitbar darin, dass die späteren Erben sich regelmäßig das Erbscheinsverfahren und die damit verbundenen Kosten ersparen können. Bei der Grundbuchberichtigung ersetzt das eröffnete notarielle Testament den Erbschein.
Weiterer Vorteil des notariellen Testaments ist dessen Fälschungssicherheit und dass es nicht verloren gehen kann, da der Erblasser nicht auf die Ablieferung durch die Erben angewiesen ist, sondern dies der Notar übernimmt. Außerdem lässt er die Verfügung im Zentralen Testamentsregister registrieren.

Nachteil des öffentlichen Testaments sind die damit verbundenen Notarkosten. Die Höhe der Kosten des Notars richten sich nach dem Aktiv-Vermögen des Erblassers; Verbindlichkeiten werden nur mit maximal der Hälfte des Aktiv-Vermögens abgezogen (§ 102 GNotKG). Ferner entstehen für jede Testamentsänderung durch einen Notar weitere Kosten.

Leider zeigt die Praxis zudem (jedenfalls in meiner Region), dass es nicht selten gerade notarielle Testamente sind, die (als Massengeschäft für Fälle „von der Stange“ vorformuliert) für den konkreten Einzelfall nicht vollständig durchdacht wurden oder nachlässig und häufig vieldeutig in der Formulierung verfasst sind.

Ich rate regelmäßig erst dann zur Errichtung eines notariellen Testaments, wenn der Erblasser sich sicher ist, dass es sein letztes Testament sein wird, das er errichten wird, wenn Immobilien vererbt werden oder es ferner Gründe dafür gibt, dass der Erblasser die Kosten selber trägt und nicht die Erben (die später den Erbschein bezahlen müssen).

Nottestament
Ein Nottestament kann nur errichtet werden, wenn wegen einer akuten Lebens- oder Todesgefahr des Erblassers ein Notar nicht mehr herbeigerufen werden kann (§§ 2249 ff. BGB).

Nach deutschem Recht gibt es drei Arten von Nottestamenten:

Das Bürgermeister-Testament (§ 2249 BGB) ist ein Nottestament vor einem Bürgermeister und zwei weiteren Zeugen. Vor diesem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter wird eine mündliche Erklärung als Verfügung von Todes wegen abgegeben. Der Bürgermeister hat die Verfügung zu beurkunden und gemeinsam mit den Zeugen auch zu unterzeichnen.

Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) kann mündlich oder auch schriftlich vor den Zeugen errichtet werden. Die Zeugen haben über die letztwillige Verfügung eine Niederschrift nach den Regelungen des Beurkundungsgesetzes zu erstellen.

Für die Errichtung eines See-Testaments (§ 2251 BGB) ist eine unmittelbare Lebensgefahr nicht zwingend; Voraussetzung ist lediglich eine Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens. Dann kann ein Seetestament mündlich vor 3 Zeugen errichtet werden.
Die Niederschrift muss nicht in deutscher Sprache sein.

Alle Nottestamente gelten als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB). Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten (§ 2252 Abs. 2 BGB).

Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Niederschrift noch erleben, denn er muss die ihm vorzulesende Niederschrift genehmigen und die Urkunde unterschreiben.
Ist der Erblasser nach seiner Angabe oder zur Überzeugung des die Niederschrift Fertigenden schreibunfähig, so ersetzt diese Feststellung in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers (§ 2249 Abs. 1 S. 6 BGB).
Stirbt der Erblasser, bevor er das Nottestament zumindest genehmigen konnte, dann ist dieses unwirksam…

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O

Oder-Konto
Führen Eheleute (oder andere Personenmehrheiten) ein gemeinsames Konto, dann ist regelmäßig mit dem Kreditinstitut vereinbart, dass entweder der eine oder der andere Ehegatte alleine über das Konto verfügen kann. Dann handelt es sich um ein sog. „Oder-Konto“.
Im Unterschied dazu kann aber auch vereinbart werden, dass die jeweiligen Kontoinhaber Verfügungen nur gemeinsam, also der eine und der andere zusammen, vornehmen können dürfen. Dann spricht man von einem sog. „Und-Konto“.

Heutzutage gibt es fast nur noch Oder-Konten. Nachlass-Konten werden aber gerne noch als Und-Konten geführt, um sicherzustellen, dass ein Miterbe nicht ohne den oder die anderen Miterben Verfügungen treffen kann.

öffentliche Beglaubigung
Die öffentliche Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde oder Unterschrift durch einen Notar, einer Deutschen Botschaft oder einem Deutschen Konsulat. In Hessen können auch Gerichte öffentlich beglaubigen.

Ist durch Gesetz die „notarielle Beurkundung“ vorgeschrieben, müssen Antrag und Annahmeerklärung durch einen Notar beurkundet werden.

Ist dagegen lediglich die „öffentliche Beglaubigung“ vorgeschrieben (z.B. in §§ 1945, 2120, 2121, 2215 BGB; 29 GBO), so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und lediglich die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
Dies ist regelmäßig deutlich billiger als eine notarielle Beurkundung.

öffentliche Urkunde / Beurkundung
Nach § 415 ZPO sind „öffentliche Urkunden“ solche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse (z. B. der Erbschein des Nachlassgerichtes) oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (regelmäßig einem Notar) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurden.
Sie begründen den vollen, aber widerlegbaren Beweis der Vollständigkeit und Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs.

Daher ist die öffentliche Beurkundung regelmäßig dort vorgeschrieben, wo der Rechtsverkehr an bestimmte Vorgänge ein besonderes Interesse an Rechtssicherheit knüpft.

Die Erstellung von öffentlichen Urkunden gehört zu den Hauptaufgaben der Notare.

Wenn Notare öffentliche Urkunden erstellen, unterliegen sie strengen Prüfungs- und Belehrungspflichten.
Die notarielle Form hat insbesondere eine Warn- und Schutzfunktion, die dem Erklärenden die Bedeutung der Angelegenheit vor Augen führen und ihn vor Übereilung schützen soll.
Gleichzeitig erfüllt dieses Formerfordernis eine Beweisfunktion und die Gewähr der Gültigkeit.
Ferner soll § 17 BeurkG eine sachgerechte Beratung und Aufklärung des Betroffenen gewährleisten (Beratungs- und Aufklärungsfunktion).

Der Notar muss zur Klärung des Sachverhalts und zur Erforschung des „wirklichen Willens“ aller Vertragsparteien beitragen; er soll darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
Die von ihm erfragten Ergebnisse muss er abschließend in einer rechtswirksamen Abfassung schriftlich festhalten.

Soweit zur Rechtstheorie.
Denn bei dem, was man als Erbrecht-Anwalt in der Praxis zum Teil an notariellen Testamenten oder Erbverträgen vorgelegt bekommt, kann man sich manchmal nur wundern…

öffentliches Testament
Neben dem eigenhändigen Testament stellt das öffentliche Testament (= das → notarielle Testament) die zweite Variante eines ordentlichen Testaments dar (§ 2231 BGB).

Zur Errichtung eines „öffentlichen Testaments“ kann der Erblasser nach § 2232 BGB dem Notar seinen letzten Willen erklären oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann diese Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm selbst geschrieben zu sein.

► Siehe ferner in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „notarielles Testament“ und → „offene oder verschlossenen Schrift“!

offene oder verschlossene Schrift
§ 2232 S. 1 BGB bestimmt, dass ein öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet werden kann, „indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.“

Das Gesetz stellt also zwei Errichtungsformen zur Wahl, wobei die 2. Alternative, die Übergabe eines offenen oder verschlossenen Schriftstücks an den Notar, weitestgehend unbekannt ist.

Bei Übergabe eines offenen Schriftstücks soll der Notar nach dem Beurkundungsgesetz die offene Schrift zur Kenntnis nehmen, den Inhalt prüfen und über ihn belehren. Bei einem verschlossenen Schriftstück ist der Notar berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Inhalt zu erfragen und über eventuelle Bedenken zu belehren.

Die Schrift selbst kann von einem Dritten, handschriftlich, mit Schreibmaschine oder per Computer, in Blinden- oder Kurzschrift, sogar in fremder Sprache geschrieben sein.

Tipp vom Erbrechtsexperten:Das bedeutet gleichzeitig, dass Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht einen Testamentsentwurf anfertigen lassen und diesen Entwurf dann dem Notar mit der Erklärung übergeben können, dass dieser (fachanwaltliche Entwurf) Ihren letzten Willen wiedergibt.
So können Sie den fachanwaltlichen Testamentsentwurf, statt ihn für ein eigenhändiges Testament mit der Hand abzuschreiben, sogar zu einem öffentlichen Testament „erhöhen“!

Ein Minderjähriger kann nach § 2233 Abs. 1 BGB ein Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.

Ordnungserben
Wenn eine Person ohne Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) verstirbt, greift die gesetzliche Erbfolge.
Nach dem deutsche Erbrecht erben (ggf. neben Ehegatten) nur Blutsverwandte. Je nach Näheverhältnis zum Erblasser unterteilt das Gesetz die möglichen Erben in Ordnungen (Ordnungserben) ein und bestimmt, dass Erben vorhergehender Ordnungen solche nachgehender Ordnungen ausschließen.

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder (auch nichteheliche oder angenommene [adoptierte] Kinder) Enkel, Urenkel usw.,

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Nichten und Neffen usw.,

Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,

Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge.

Et cetera…

► Siehe vertiefend meine Seite → „gesetzliche Erbfolge“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Erbfolge“!

Ortsangabe (im Testament)
In einem Testament soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort es niedergeschrieben wurde (§ 2247 Abs. 2 BGB).

Fehlende Angaben machen das Testament nicht per se unwirksam.
Enthält ein eigenhändiges Testament jedoch keine Angabe über Zeit und/oder Ort der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit und/oder den Ort der Errichtung anderweitig treffen lassen (§ 2247 Abs. 5 BGB).

► Siehe vertiefend meine Seite → „Testament“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Datumsangabe (im Testament)“!

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P

Patchwork-Familie
Der Begriff der Patchwork-Familie ist immer noch nicht klar umrissen, jedenfalls nicht rechtlich.
Vereinfacht kann man sagen, dass es sich hierbei um einen Verbund aus Erwachsenen in ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit mindestens einem, i.d.R aber mehreren ehelichen oder nichtehelichen Kindern der einzelnen Partner handelt.

Aufgrund der aktuellen gesellschaftlichen Lebenssituationen wird die Patchwork-Familie aus erbrechtlicher Sicht immer relevanter. Gleichwohl ist ihre Behandlung schwierig, da der Gesetzgeber der Entwicklung noch nicht gefolgt ist.

Sind die Patchwork-Eltern miteinander verheiratet, so ist die Nachfolgegestaltung zumindest aus steuerlicher Sicht verhältnismäßig einfach, da Stiefkinder erbschaftsteuerlich den ehelichen Kindern gleichgestellt sind.
Gleichwohl bleibt es erbrechtlich dabei, dass das Stiefkind kein leibliches Kind ist und damit nicht gesetzlicher Erbe wird.
Eine testamentarische Lösung ist somit letztlich unumgänglich.
Bei der Testamentsgestaltung wird es dann auf den Willen der Erblasser ankommen, ob eine Einheits- oder Trennungslösung bei der Erbfolge gewählt werden soll.

Erheblich schwieriger ist es, wenn die Patchwork-Eltern nicht miteinander verheiratet in bloßer Lebensgemeinschaft leben.
Aus erbrechtlicher Sicht ist dann zwar genauso zu testieren, wie wenn die Eltern miteinander verheiratet wären, s.o.
Steuerrechtlich ist das Kind des Lebenspartners aber kein „Stiefkind“ und damit nicht steuerprivilegiert.
Hier kann nur eine Adoption abhelfen, wenn die Partner nicht heiraten wollen.

Lassen Sie sich zum Thema „Patchwork“ bitte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Pfändung (des Erbteils/Pflichtteils)
Ist ein Erbe Mitglied einer Erbengemeinschaft, kann er bis zur Teilung nur über seinen Erbteil im Ganzen, nicht jedoch über einzelne Erbgegenstände verfügen (§ 2033 BGB).
Dementsprechend kann ein (Eigen-) Gläubiger dieses Miterben auch nur dessen Erbanteil am gesamten Nachlass pfänden, nicht aber einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (§ 859 Abs. 2 ZPO).

Erbteilspfändung

Die Pfändung kann schon vor Ablauf der Ausschlagungsfrist und vor der Annahme ausgebracht werden; schlägt der Erbe die Erbschaft aus, geht die Pfändung dann ins Leere.
Die Pfändung des Erbanteils erfolgt durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Er ist sämtlichen Miterben als Drittschuldnern zuzustellen.
Bei Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker Drittschuldner. Dessen Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände wird durch die Pfändung eines Eigengläubigers des Erben jedoch nicht beeinträchtigt, § 2214 BGB.

Mit der Erbteilspfändung wird der Gläubiger ermächtigt, anstelle des Erben dessen Rechte auszuüben, insbesondere die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und zu deren Vorbereitung den beweglichen Nachlass versteigern (§§ 2042 Abs. 2, 2046, 753, 1233, 1235, 383 BGB) oder Grundstücke zur Aufhebung der Gemeinschaft teilungsversteigern zu lassen (§ 181 ZVG).

Dasselbe gilt, wenn eine Behörde, insbesondere das Erbschaftsteuer-Finanzamt, durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Erbteil und den Anspruch auf Auseinandersetzung eines Miterben-(Steuer-) Schuldners pfändet.

Pfändung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten kann zwar als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden; er ist aber erst verwertbar, wenn

  • der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt oder
  • bei Gericht rechtshängig gemacht (also dem Erben die Pflichtteilsklage zugestellt)

worden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO; s. BGH, Beschl. v. 26.02.09, VII ZB 30/08).

Damit soll im Sinne des Familienfriedens verhindert werden, dass der Pflichtteilsberechtigte genötigt wird, gegen enge Familienangehörige vorzugehen.

Beachte: Diese Sperre gilt nicht für die Träger von Sozialleistungen!

Pflegeleistungen
Nach der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform sollen nun diejenigen Abkömmlinge, die bei Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Großeltern die häusliche Pflege übernommen haben, bessergestellt sein. So kann jetzt jeder Erbe, der gesetzlicher Erbe geworden oder durch Verfügung von Todes wegen als Erbe dergestalt eingesetzt worden ist, dass ihm der gesetzliche Erbteil zukommt, die Ausgleichung seiner Pflegeleistungen bei der Auseinandersetzung verlangen.

Während es vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts noch Voraussetzung war, dass der pflegende Angehörige auf die eigene Berufstätigkeit oder zumindest auf berufliches Einkommen verzichtet haben musste, so ist dies nach der Erbrechtsreform nicht mehr Bedingung.

Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist die Ausgleichung „so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.“
Die Festsetzung der Höhe des Ausgleichsbetrages ist immer noch schwierig und notfalls vom Gericht zu schätzen.

Eine entsprechende Ausgleichungspflicht besteht gem. § 2316 Abs. 1 BGB auch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.

Beachte: Das ganze gilt jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn die Abkömmlinge auf andere als ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt worden sind.

Ein Anspruch scheitert auch dann, wenn die Eheleute sich in einem „Berliner Testament“ wechselseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen und die Kinder als Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt haben, und ein Kind über Jahre hinweg z.B. den zuerst verstorbenen Vater gepflegt hatte.
Denn Voraussetzung für eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen ist, dass der Erblasser gepflegt gepflegt wurde.
Ist aber das pflegende Kind nicht nach dem Gepflegten, sondern erst nach der Mutter Erbe geworden, die aber als beerbte Erblasserin nicht gepflegt worden ist, scheidet eine Ausgleichung aus…
Nach dem Gesetzeswortlaut ist auch ein Ausgleich von Pflegeleistungen des Schwiegerkindes nicht vorgesehen.

Hier zeigt sich sehr deutlich, dass die als groß angepriesene Erbrechtsreform letztlich nur ein laues Reförmchen war.

Pflichtteil (-sanspruch)
Ein Pflichtteilsanspruch steht nur pflichtteilsberechtigten Personen zu. Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht grundsätzlich nur dann (§ 2303 BGB), wenn

  • ein Pflichtteilsberechtigter (Abkömmling, Ehegatte, Elternteil)
  • durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag)
  • von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Ein Pflichtteilsanspruch ist also regelmäßig infolge einer Ausschlagung ausgeschlossen (einzige Ausnahmen sind die Fälle der §§ 2306 und 1371 Abs. 3 BGB).

Die Höhe des in Geld zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des Wertes desgesetzlichen Erbteils am bereinigten Nachlass.

► Siehe ausführlich meine Seite zum → „Pflichtteil“ sowie die das Pflichtteilsrecht behandelnden Stichworte in meinem Erbrecht-Glossar!

Pflichtteilsberechtigte
Ein Pflichtteilsanspruch kann nur pflichtteilsberechtigten Personen erwachsen; hierzu gehören ausschließlich Abkömmlinge, der Ehegatte und, soweit es keine Abkömmlinge gibt, die Eltern des Erblassers.

Wenn in der Literatur von einem „pflichtteilsberechtigten Erben“ oder etwa in §§ 2306-2308, 2318, 2319, 2325 ff. BGB von einem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe wurde, die Rede ist, dann ist das nur scheinbar ein Widerspruch. Denn damit ist nicht derjenige gemeint, dem „lediglich“ ein Pflichtteilsanspruch zusteht, weil er enterbt wurde, sondern jeder, der zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, also Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers ist.

► Siehe meine Seite zum → „Pflichtteil“ sowie die das Pflichtteilsrecht behandelnden Stichworte in meinem Erbrecht-Glossar!

Pflichtteilsbeschränkung
Der Erblasser kann das Pflichtteilsrecht eines Abkömmlings durch eine testamentarische Anordnung dadurch beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen (§ 2338 Abs. 1 BGB).

Der Erblasser kann sogar für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen (der Abkömmling hat in einem solchen Falle lediglich Anspruch auf den jährlichen Reinertrag, § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB).

Voraussetzung für eine solche Beschränkung („in guter Absicht“) ist jedoch, dass sich der Abkömmling in einem solchen Maße der Verschwendung ergeben hat oder es derart zur Überschuldung hat kommen lassen, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, § 2338 BGB.

Der Grund der Beschränkung muss z.Z. der testamentarischen Beschränkung vorgelegen haben.
Er muss ferner in der Verfügung angegeben werden.
Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht (§ 2338 Abs. 2 S. 2 BGB).
Wer die Pflichtteilsbeschränkung geltend macht, ist uneingeschränkt für den Grund darlegungs- und beweispflichtig.

Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann nach § 2333 BGB einem Pflichtteilsberechtigten (Abkömmling, Ehegatten, Eltern) den Pflichtteil entziehen, wenn dieser

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der vorbezeichneten Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den pflichtteilsberechtigten Erben davor schützen, dass der Erblasser durch lebzeitige Schenkungen die Erbschaft des Erben oder Pflichtteilsansprüche Berechtigter „aushöhlt“.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein rechtlich selbständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der vom tatsächlichen Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs unabhängig ist! Somit kann also auch der nicht enterbte Erbe (solange er nur zu dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört) stets den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

Der Ergänzungsbetrag ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Wert des Geschenks dem tatsächlichen Nachlass gedanklich hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Es wird also der Wert des Geschenks, indiziert um den Kaufkraftschwund, dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, und aus diesem fiktiv höheren Nachlasswert der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt.

Der Erbe kann die Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen aufgrund von Schenkungen insoweit verweigern, als ihm selbst sein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch verbleibt (§ 2326 BGB).

Insoweit, aber auch sonst, wenn der Erbe nicht zur Zahlung verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte (aber auch der Erbe) wegen seines Ergänzungsanspruchs nur noch an den Beschenkten selbst halten, § 2329 BGB.

Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nach § 2325 BGB ein Zahlungs-, der aus § 2329 BGB ein Herausgabeanspruch ist, der durch Zahlung abgewendet werden kann.

► Siehe ausführlich meine Seite zum → „Pflichtteil“ mit Beispielen sowie in meinem Erbrecht-Glossar die das Pflichtteilsrecht behandelnden und die weiteren Stichworte → „Indexierung“ und → „Niederstwertprinzip“!

Pflichtteilsklage
Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche unterliegen der kurzen Regelverjährung von drei Jahren, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, der ausschließenden Verfügung und der Person des/der Erben Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Daher bleibt meistens nur die Klage, um die Verjährung zu hemmen.

Zur Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs muss der Berechtigte jedoch wissen, wie hoch der Nachlasswert ist, nach dem sich sein Anspruch berechnet, denn er kann nicht abstrakt „den Pflichtteil“ einklagen, sondern muss einen bezifferten Antrag stellen.

Da er den Nachlasswert regelmäßig nicht kennen kann, gibt ihm das Gesetz mit § 2314 BGB einen weitreichenden → Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben.
Der Erbe oder Miterbe (als Gesamtschuldner) ist danach verpflichtet, dem Berechtigten auf dessen Verlangen hin ein vollständiges Verzeichnis über sämtliche Nachlassgegenstände vorzulegen.
Der Berechtigte kann aber auch verlangen, dass das → Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird und dass er, der Berechtigte, bei der Errichtung des Nachlassverzeichnisses zugegen ist.
Er kann ferner vom Aufstellenden eine Versicherung an Eides statt verlangen, dass die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Positionen so vollständig und richtig angegeben sind, als der Aufstellende dies anzugeben imstande ist.

Schließlich hat er einen Wertermittlungsanspruch durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen. Ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen kann unterdessen nicht verlangt werden.

Sämtliche Kosten, die durch Auskunft und Wertermittlung entstehen, fallen dem Nachlass zur Last; damit ist der Pflichtteilsberechtigte an den Kosten der Auskunftserteilung und Wertermittlung indirekt in Höhe seiner Pflichtteilsquote mit beteiligt.

Ist der Nachlass durch außergerichtliche Auskunftserteilung bekannt, kann direkt auf Zahlung des Pflichtteilsbetrages geklagt werden.
Ist der Nachlass indes unbekannt, muss im Wege einer sog. Stufenklage vorgegangen werden.
Auf der ersten Stufe ist auf Auskunftserteilung zu klagen, auf der zweiten Stufe dann auf Zahlung des sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteilsanspruchs; dabei muss der Anspruch bei Klageeinreichung zunächst ausnahmsweise noch nicht beziffert werden, sondern kann die Bezifferung bis nach Auskunftserteilung vorbehalten werden (§ 254 ZPO).
Auf Zwischenstufen kann ggf. die Hinzuziehung bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Wertermittlung oder etwa Eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft verlangt werden.

Da der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall fällig wird, ist er ab einer außergerichtlichen Stufenmahnung mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Mitunter können hier beträchtliche Summen an Zinsen auflaufen.
Wer als Anwalt hier eine solche außergerichtliche Stufenmahnung unterlässt, also den Erben nicht in Verzug setzt, ist in eine böse Haftungsfalle geraten!

Pflichtteilsklausel / Pflichtteilsstrafklausel
Pflichtteilsstrafklauseln finden sich häufig in Ehegattentestamenten oder Erbverträgen zwischen Eheleuten, wenn diese sich gegenseitig zum jeweiligen Alleinerben des Erstversterbenden einsetzen und bestimmten, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben nach dem Letztversterbenden sein sollen.

Bei einer derartigen Konstellation sind die gemeinsamen Kinder für den → Erbfall nach dem zuerst Versterbenden von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt, mit der Folge, dass ihnen → Pflichtteilsansprüche gegen den überlebenden Ehegatten zustehen.

Daher werden bei solchen Gestaltungen, wenn man die Kinder nicht zu einem → Pflichtteilsverzichtsvertrag überreden kann, häufig sog. „Pflichtteilsstrafklauseln“ eingesetzt.

Beispiel einer Pflichtteilsstrafklausel: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden von uns seinen Pflichtteil verlangen, so ist es (ggf. mitsamt seinen Abkömmlingen) nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns enterbt (und auf den Pflichtteil verwiesen).“

Mit einer solchen Klausel soll die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem zuerst versterbenden Elternteil „wirtschaftlich unattraktiv“ gemacht werden, indem dieses Kind dann für den Schlusserbfall „zur Strafe“ ebenfalls enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen wird.

Derartige Pflichtteilsstrafklauseln wollen gut durchdacht sein!
Was, wenn das Kind lediglich Auskunft verlangt? Was, wenn die Pflichtteilserfüllung einvernehmlich erfolgt (etwa aus steuerlichen Erwägungen heraus)? Was, wenn das Sozialamt den Pflichtteil geltend macht? Was, wenn sämtliche Kinder den Pflichtteil verlangen?
Soll die Klausel sogar verwirkt werden, wenn das den Pflichtteil geltend machende Kind von der Klausel (noch) gar nichts weiß?

Hier sollten Sie auf die Expertise eines Fachanwalts für Erbrecht nicht verzichten!

Eine Verschärfung der vorgenannten Pflichtteilsstrafklausel bietet sogar noch die sog. → „Jastrow’sche Klausel“.

Pflichtteilslast

Pflichtteilslast bei Vermächtnis / Auflage

Zentrale Norm – und Gegenstand vieler Anwaltsregresse – ist hier § 2318 BGB; dieser lautet:

(1) Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.
(2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.

Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist der Erbe. § 2318 BGB bezweckt jedoch, dass nicht nur der Erbe mit dem Pflichtteil belastet wird, sondern der Nachlass insgesamt. Deshalb kann der Erbe Vermächtnisse und Auflagen insoweit kürzen, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten im Verhältnis zum jeweils Zugewandten gleichmäßig getragen wird.

Während der Erbe im Außenverhältnis zum Pflichtteilsberechtigten zwar voll haftet, kann er dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten im Innenverhältnis die ihm zugedachte Zuwendung kürzen.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder; Nachlass 100.000. Er setzt seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin ein und ordnet für seinen Freund ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 Euro an. Die beiden Kinder machen ihren Pflichtteil von jeweils 25.000 Euro geltend.
Das Vermächtnis für den Freund beträgt 1/5 des Nachlasses, so dass der Vermächtnisnehmer im Innenverhältnis 1/5 der Pflichtteilslast zu tragen hat. Das Vermächtnis ist somit um 1/5 von 50.000 = 10.000 Euro zu kürzen. Der Freund erhält damit nur 10.000 Euro, so dass der Erbin 40.000 Euro verbleiben.
Die einfachere Berechnung, die zu demselben Ergebnis führt, lautet: Der Pflichtteil der Kinder am Nachlass beläuft sich auf insgesamt 1/2. Damit ist das Vermächtnis um 1/2 auf 10.000 € zu kürzen.

Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast zu tragen, § 2320 Abs. 1 BGB.
Das Gleiche gilt im Zweifel für denjenigen, dem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat, § 2320 Abs. 2 BGB.

Hat der Pflichtteilsberechtigte in den o.g. Fällen ein ihm zugewandtes Vermächtnis angenommen, so hat der „an seine Stelle getretene“ Erbe das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen, § 2320 Abs. 1, 2. Hs. BGB.

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, dem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage nur soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt, § 2322 BGB.

Er kann also nur so weit kürzen, als der Nachlass für beide Ansprüche nicht ausreicht. Das bedeutet, dass dem Erben, der erst durch Ausschlagung des Pflichtteilsberechtigten Erbe geworden ist, schlimmstenfalls von seiner Erbschaft nichts mehr verbleibt!

Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewandtes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, dem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen, § 2321 BGB.

Abweichende Anordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und auch sonst von den oben beschriebenen Vorschriften abweichende Anordnungen treffen, § 2324 BGB.

Pflichtteilsrestanspruch
Der Pflichtteilsrestanspruch (richtigerweise → „Zusatzpflichtteil“ genannt) ist der Wert des an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teils, den der pflichtteilsberechtigte Miterbe von den übrigen Erben verlangen kann, wenn ihm ein Erbteil hinterlassen wurde, der kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also kleiner als der Pflichtteil) ist (§ 2305 BGB).

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar insbesondere das Stichwort → „Zusatzpflichtteil“!

Pflichtteilsverzicht (-svertrag)
Ein Pflichtteilsberechtigter kann lebzeitig durch notariell zu beurkundenden Vertrag mit dem Erblasser auf seinen späteren Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB). Hierbei handelt es sich um einen beschränkten Erbverzicht.

Durch einen solchen Vertrag gewinnt der Erblasser bereits zu Lebzeiten Planungssicherheit, da der Pflichtteilsberechtigte dann im Erbfall keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen kann.
Der Erblasser ist hiernach also in der Lage, seinen „letzten Willen“ unabhängig von etwaigen Pflichtteilsansprüchen des verzichtenden Kindes oder Ehegatten zu gestalten.

Regelmäßig erhält der Verzichtende als Gegenleistung für seinen Verzicht eine entsprechende Abfindung.

Ebenso möglich ist ein „gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht„. Hierbei verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf die Einbeziehung der Werte bestimmter Gegenstände bei der Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasswertes.

Der Pflichtteilsverzicht bewirkt, dass nicht nur der Verzichtende seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert, sondern auch seine Kinder und Enkel, sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (§ 2349 BGB).

postmortale Vollmacht
Mit einer postmortalen Vollmacht, die erst nach dem Tode des Vollmachtgebers (post mortem) wirksam werden soll, sowie mit einer transmortalen Vollmacht, die lebzeitig und über den Tod hinaus gilt, erteilt der Erblasser dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht, für ihn noch nach seinem Tode Rechtsgeschäfte in seinem Namen (und mit Wirkung für und gegen die Erben) vornehmen zu können.

Mit solchen Vollmachten kann der Erblasser sicherstellen, dass die Person seiner Wahl die Kontrolle über seinen Nachlass übernimmt und Dritten gegenüber handlungsfähig bleibt, ohne dass wertvolle Zeit verloren geht.
Aus diesem Grunde kann eine trans- oder postmortale Vollmacht insbesondere für Unternehmer praktisch unverzichtbar sein, damit gewährleistet ist, dass die wichtigen Tagesgeschäfte des Unternehmens im Außenverhältnis wirksam fortgeführt werden können.

Ebenso kann dann etwa auch der überlebende Ehegatte mit einer derartigen Vollmacht zunächst Zugriff auf die Konten des Erblassers nehmen, ohne sein Erbrecht durch einen teuren Erbschein nachweisen zu müssen oder auf die Zustimmung Dritter angewiesen zu sein.

Schließlich kann ein derart Bevollmächtigter auch ohne weiteres die Auseinandersetzung vollziehen, ohne dass es eines Erbscheinsverfahrens bedürfte (es sei denn, es wären Grundbücher oder sonstige öffentliche Register zu berichtigen). Die Erben sollten allerdings mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sein, denn:

Die Erben können eine Vollmacht jederzeit widerrufen.

privatschriftliches Testament
Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, so kann dies nur durch einseitige Verfügung von Todes wegen (→ Testament) oder durch einen → Erbvertrag geschehen.

Ein Testament kann entweder

  • durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (privatschriftliches oder eigenhändiges Testament) oder
  • zur Niederschrift eines Notars (→ öffentliches bzw. → notarielles Testament) errichtet werden.

Das privatschriftliche Testament muss eigenhändig (also mit der eigenen Hand) geschrieben und unterschrieben werden. Andernfalls ist das Testament unwirksam!

Beim → gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten reicht dagegen (als Formprivileg), wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und der andere Ehegatten mit unterzeichnet.

Ferner soll der Erblasser in dem Testament das Datum und den Ort seiner Erklärung angeben.
Fehlen die Angaben, ist das Testament zwar nicht per se unwirksam. Ergeben sich allerdings infolge der fehlenden Zeit- und Ortsangaben Zweifel an der Gültigkeit des Testaments, dann ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über den Ort und die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schreiben oder Schrift nicht mehr lesen kann, kann nur noch ein notarielles Testaments errichten.
Dasselbe gilt für einen Minderjährigen, der zwar mit 16 Jahren testierfähig ist, aber ebenfalls nur ein öffentliches Testament beim Notar errichten kann.

Das privatschriftliche Testament sollte unbedingt in die → amtliche Verwahrung beim zuständigen Nachlassgericht gegeben werden!
Dies kostet gerade einmal 93.00 €. Dafür stellt der Erblasser sicher, dass es schnell und sicher eröffnet und nicht (etwa von einem Benachteiligten) gefälscht, unterdrückt oder vernichtet wird!

► Siehe vertiefend meine Seite → „Testament“ und in meinem Erbrecht-Glossar auch die Stichworte → „öffentliches“ bzw. → „notarielles Testament“.

Privatinsolvenz (und Erbschaft)
Bei einer Privatinsolvenz, also einer Verbraucherinsolvenz mit dem Ziel der Restschuldbefreiung, ist der Schuldner in der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode

  • nicht gehindert, eine angefallene Erbschaft oder ein Vermächtnis auszuschlagen oder einen ggf. bestehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen; Rechtsnachteile entstehen ihm dadurch nicht;
  • lediglich verpflichtet, die Hälfte einer angenommenen Erbschaft, eines Vermächtnisses, eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, eines sonst durch Verfügung von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworbenes Vermögens an den Insolvenzverwalter herauszugeben (diese Regelung soll dem Schuldner einen Anreiz verschaffen, seine erbrechtlichen Ansprüche geltend zu machen).

Siehe hierzu im Einzelnen die §§ 83, 295 InsO.

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Q

Quote
Als Quote bezeichnet man einen bestimmten Anteil an einer Bestandsgröße oder das Verhältnis zweier Größen. Eine Quote wird meistens in Prozent oder Brüchen angegeben.

So beträgt z.B. der gesetzliche Erbanteil bzw. die Erbquote der Ehefrau (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft) nach dem verstorbenen Ehemann 50% oder 1/2, die Quote der zwei hinterbliebenen Kinder dann je 1/4 oder 25%.

Quotennießbrauch
Der „Nießbrauch“ ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 bis § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, eine fremde Sache unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (§ 100 BGB), also die Früchte (§ 99 BGB; Erzeugnisse, Erträge, Ausbeute) einer Sache oder eines Rechts sowie die Gebrauchsvorteile zu ziehen.

Der Nießbrauch kann auch statt am gesamten Eigentum nur an einem Miteigentumsanteil bestellt werden (Bruchteilsnießbrauch) oder sich nur auf einen Teil der Grundstücksnutzungen beziehen (Quotennießbrauch).

Anders ausgedrückt: Beim Bruchteilsnießbrauch wird der Miteigentumsanteil eines Miteigentümers (= Bruchteilseigentümers) z.B. an einem Grundstück ganz oder teilweise mit dem vollen Nießbrauch belastet (z.B. der 1/4 Miteigentum wird voll mit Nießbrauch belastet), während beim Quotennießbrauch z.B. das ganze Grundstück belastet wird, aber eben nur mit einem quotalen (teilweisen) Nießbrauch, also dem Bruchteil eines Nießbrauchs (etwa: Das Grundstück wird in der Weise belastet, dass der Nießbraucher z.B. 1/4 der Früchte, hier Mieten, ziehen darf).

Quotenvermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer einzelnen Person einen gewissen Vermögensvorteil zuwenden, ohne dass diese Person Erbe wird, s. §§ 1939, 2147 ff. BGB.

Das Quotenvermächtnis ist eine Sonderform des herkömmlichen Vermächtnisses; hier kann der Erblasser anordnen, dass der Vermächtnisnehmer „nur“ eine gewisse Quote etwa entweder vom Gesamtnachlass oder von Bankguthaben erhalten soll.
Ein derartiges Vermächtnis wird als Quotenvermächtnis bezeichnet.

Vorteil des Quotenvermächtnisses ist, dass der Testator die Zuwendung unabhängig von Inflation, Geldwertschwankungen und eventuellem zukünftigen Verbrauch gestalten kann.
Denn das Vermächtnis bestimmt sich nach der Quote und dem noch Vorhandenen.

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R

Rechenschaft / Rechnungslegung
Im Erbrecht gibt es eine Vielzahl von → Auskunftsansprüchen, die in ihrer Reichweite unterschiedlich ausgestaltet sind. Einige gewähren Ansprüche auf → Rechnungslegung, Rechenschaftslegung, auf Vorlage eines Bestands- oder → Nachlassverzeichnisses.

Rechnungslegung

Ist Rechnungslegung geschuldet, was regelmäßig bei einer mit Einnahmen und Ausgaben verbundenen Verwaltung der Fall ist, muss der Verpflichtete nach § 259 BGB eine vollständige, systematisch nach Einnahmen und Ausgaben geordnete und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung sowie entsprechende Belege vorlegen.

Der Anspruch auf Rechnungslegung und Belegvorlage ist klagbar. Ein entsprechender Titel wird hinsichtlich der Rechnungslegung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt (§ 888 ZPO), der auf Belegvorlage durch Wegnahme und Übergabe an den Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher (§ 883 ZPO).
Letzteres erweist sich in der Praxis jedoch häufig als extrem schwierig.

Rechenschaftslegung

Ist Rechenschaftslegung geschuldet, muss der Verpflichtete neben der Rechnungslegung ferner Mitteilung über Tatsachen machen, deren Kenntnis für den Berechtigten zur Beurteilung unternommener Geschäftsvorgänge erforderlich ist.
Am häufigsten findet sich ein solcher Anspruch gegen den Beauftragten/Bevollmächtigten gem. § 666 BGB.

► Siehe weiterführend auch in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Auskunft“!

Rente im Todesfall
Gesetzliche Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Berechtigte gestorben ist (§ 102 Abs. 5 SGB VI).

Beachte: Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht.
Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn sie diese als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind nach § 118 Abs. 4 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.

Diese Regelung im SGB VI kann zu dem aberwitzigen Ergebnis führen, dass die Deutsche Rentenversicherung überzahlte Renten von einem lediglich Kontobevollmächtigten oder sogar von einem Vermieter, dem die Miete per Dauerauftrag überwiesen wurde, zurückfordern kann…

Rentenvermächtnis
Ein Rentenvermächtnis ist ein → Vermächtnis, bei dem dem Vermächtnisnehmer eine lebenslange oder zeitlich befristete Rentenzahlung zugewandt wird.
Der Erblasser wählt ein Rentenvermächtnis, wenn er nicht möchte, dass das vermachte Geld sofort in einer Summe, sondern ratenweise als Rente ausbezahlt wird.

Diese Gestaltung bietet sich an, um den Begünstigten für eine bestimmte Zeit zu versorgen.
Gleichzeitig kann hierdurch aber auch verhindert werden, dass das Vermögen zweckentfremdet oder verschwendet wird.
Auch wenn die Befürchtung besteht, dass staatliche Stellen auf das Vermögen des Begünstigten zugreifen könnten, kann statt einer Erbeinsetzung ein Rentenvermächtnis erwogen werden, das sich innerhalb der sozialrechtlich anrechnungsfreien Beträge befindet.

Je nach Fallgestaltung bietet sich auch eine entsprechende → Testamentsvollstreckung an!

Restpflichtteil
Wenn im Volksmund von „Restpflichtteil“ die Rede ist, umschreibt dies i.d.R. den → „Zusatzpflichtteil“ i.S.d. § 2305 BGB (► siehe dort).
Rheinische Tabelle
Für die Führung seines Amtes kann der → Testamentsvollstrecker eine angemessene → Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat (§ 2221 BGB).
Vorrangig kann also der Erblasser das Ob und die Höhe der Vergütung in der letztwilligen Verfügung bindend festlegen.
Tut er dies nicht, so stellt sich die Frage, welche Vergütung als „angemessen“ anzusehen ist.

Nachdem der „Verein für das Notariat in Rheinpreußen“ im Jahre 1925 eine Tabelle entworfen hatte, die einen differenzierten Vergütungsvorschlag für die Testamentsvollstreckertätigkeit enthielt (die sog. „Rheinische Tabelle“), fortentwickelt durch die Tabellen von Klingelhöffer, Eckelskemper und Möhring, hat der Deutsche Notarverein nunmehr im Jahre 2000 eine neue Empfehlung entworfen, die sog. „(Neue) Rheinische Tabelle„.

Diese neue Rheinische Tabelle, die in der Rechtsprechung als „Richtlinie“ für eine „angemessene“ Vergütung für Testamentsvollstrecker immer mehr Akzeptanz zu finden scheint (s. BGH, FamRZ 05, 207; OLG Köln, ZEV 08, 335; Schleswig-Holsteinisches OLG, ZEV 09, 625), finden Sie auf der Website des Deutschen Notarvereins hier unter diesem Link.

► Siehe weiterführend meine Seite und in meinem Erbrecht-Glossar jeweils das Stichwort → „Testamentsvollstreckung“!

Rückauflassungsvormerkung
Da wegen unterschiedlicher Arbeitsbelastungen der Grundbuchämter unsicher ist, wann eine bewilligte Rechtsänderung letztendlich ins Grundbuch eingetragen wird, kann zur Absicherung eines solchen Rechts an einem Grundstück vorab eine sog. Vormerkung eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 BGB).

Eine Vormerkung im Grundbuch bewirkt zwar keine Grundbuchsperre, hat aber zur Konsequenz, dass eine Verfügung (oder Zwangsmaßnahme), die nach Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch des Erwerbers vereiteln oder beeinträchtigen würde (relative Unwirksamkeit, § 883 Abs. 2 BGB).

Daher wird in der Praxis bei einer Grundstücksübertragung in aller Regel der sich aus der zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderlichen Einigung (der sog. „Auflassung“, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB) ergebende Anspruch des Erwerbers auf Eintragung im Grundbuch vorab durch die sog. „Auflassungsvormerkung“ gesichert.

Steht eine solche Vormerkung im Grundbuch, kann ein Dritter kein lastenfreies Eigentum mehr gutgläubig erwerben, da ihm mit der Vormerkung signalisiert wird, dass die in Bezug auf seine Person getroffene Verfügung gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam ist und er das Grundstück ggf. an diesen herausgeben muss.

Diese Grundsätze gelten natürlich auch für aufschiebend bedingte Ansprüche auf Rückübereignung.
Solche → Rückübertragungs- bzw. Rückauflassungsvorbehalte sind tunlichst bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu vereinbaren und durch „Rückauflassungsvormerkungen“ dinglich abzusichern, um das zu übertragende Vermögen gegen Rückgriffe von Gläubigern des Begünstigten abzusichern.
Daher erfolgen viele Übertragungen von Immobilien gegen bedingte Rückauflassung (also Rückgewährung) für die Fälle

  • des Vorversterbens des Bedachten,
  • seiner Insolvenz,
  • der Zwangsvollstreckung in das Vermögen bzw. in das Grundstück des Beschenkten oder
  • für den Fall einer Verfügung über das geschenkte Grundstück, insbesondere einer Belastung ohne Zustimmung des Übergebers etc.

Mit Eintritt einer solchen Bedingung ist das Grundstück dann bereits „zurück übereignet“ und kann der Zuwendende die Rückübereignung durch seine Eintragung ins Grundbuch verlangen mit der Folge, dass die Immobilie so dem Zugriff eines Gläubigers entzogen ist.

Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung
Möchten letztwillig Verfügende später aufgrund eines Sinneswandels anders testieren, können sie ihre Verfügung grundsätzlich jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung herausverlangen.
Je nach Verfügung knüpft das Gesetz jedoch an die Rücknahme unterschiedliche Bedingungen und Rechtsfolgen an:

  • Rücknahme eines einseitigen handschriftlichen Testaments: Das einseitige, handschriftliche Testament verliert durch die Rücknahme seine Gültigkeit nicht!
    Möchte der Erblasser daher von diesem Testament abgehen, muss er es entweder vernichten, widerrufen oder einfach ein neues, gültiges Testament errichten. Nur dann verliert das „alte“ Testament seine Gültigkeit. Um das verwahrte Testament zu widerrufen oder einfach ein neues Testament zu errichten, ist es noch nicht einmal erforderlich, das „alte“ Testament aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen.
  • Rücknahme eines gemeinschaftlichen handschriftlichen Testaments: Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Ehegattentestament kann nur von beiden Ehegatten aus der amtlichen Verwahrung genommen werden (§ 2272 BGB); in einem solchen Fall gilt es als widerrufen (§ 2272 i.V.m. § 2265 BGB). Die Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament aber auch ohne Herausnahme jederzeit durch ein neues gemeinschaftliches Testament widerrufen.
    Wie Sie vorgehen müssen, wenn ein Ehegatte sich weigert, an dem Widerruf mitzuwirken, zeige ich Ihnen gerne auf!
    Mit dem Tode des einen erlischt das Widerrufsrecht des anderen Ehegatten.
  • Rücknahme eines notariellen Testaments: Wird ein notarielles Testament aus amtlicher Verwahrung genommen, so wird dieses unwiderruflich unwirksam, § 2256 BGB. Es kommt dann zur gesetzlichen Erbfolge oder dem zuletzt gültigen Testament. Ggf. muss der Erblasser ein neues handschriftliches oder notarielles Testament errichten. Gleiche gilt für ein Nottestament vor dem Bürgermeister.
    Die Herausgabe darf nur an den Erblasser persönlich erfolgen.
    Ein notarielles Testament kann aber auch ohne Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch ein neues handschriftliches Testament widerrufen werden.
  • Rücknahme eines Erbvertrags: Wird ein Erbvertrag aus der notariellen oder amtlichen Verwahrung genommen, gilt er ebenfalls als widerrufen. Er darf nur herausgegeben werden, wenn er lediglich Verfügungen von Todes wegen enthält.
    Die Rückgabe des Erbvertrags kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen (§ 2300 BGB). Ein unter Eheleuten (oder eingetragenen Lebenspartnern) geschlossener Erbvertrag kann auch ohne Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung durch ein neues gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden (§ 2292 BGB).
Rücktritt vom Erbvertrag
Haben die Vertragschließenden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen geschlossen, so sind diese bindend.

Ein Vertragspartner kann sich ohne Zustimmung des anderen nur noch dann einseitig von dem Erbvertrag lösen, wenn er sich in dem Vertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die einen Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde (§ 2294 BGB).
Ein weiterer, seltener Fall ist in § 2295 BGB beschrieben.

Auch eine Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten führt nur dann zur Wiedererlangung der Testierfreiheit, wenn der Überlebende sich im Erbvertrag ein Rücktrittrecht vorbehalten hat.

Im Übrigen kann ein Erbvertrag nur noch angefochten werden.

Rückübertragungs- / Rückauflassungsvorbehalt
Bei Schenkungen oder sonstigen Übertragungen sollte der Übertragende sowohl an seine eigene Altersvorsorge denken als auch an den Schutz „seines“ Vermögens vor Gläubigern des Bedachten.

Daher erfolgen die meisten Übertragungen, denen rechtlich regelmäßig ein Schenkungsvertrag zugrunde liegt, zum einen gegen Einräumung des Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.

Darüber hinaus finden sich in der Praxis – gerade bei der Übergabe von Immobilien – verbreitet Klauseln, die unter bestimmten Umständen dem Übertragenden einen Anspruch auf Rückübereignung gegen den Bedachten einräumen, etwa für die Fälle

  • des Vorversterbens des Bedachten,
  • seiner Insolvenz,
  • der Zwangsvollstreckung in das Vermögen bzw. in das Grundstück des Beschenkten oder
  • einer Verfügung über das geschenkte Grundstück, insbesondere einer Belastung ohne Zustimmung des Übergebers etc.

Solche Rückübertragungsansprüche sind für den Übertragenden durch eine sog. → „Rückauflassungsvormerkung“ im Grundbuch absicherbar.

Rückvermächtnis
Ein Rückvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser die Anordnung getroffen hat, dass der Vermächtnisgegenstand nach Eintritt einer bestimmten Bedingung (z.B. Erreichen eines bestimmten Alters) oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit dem Bedachten nicht mehr zustehen soll.

Der Bedachte muss dann den Gegenstand an den Erben zurückgeben.

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S

Scheidung (und Erbrecht des Ehegatten)
Die Scheidung – oder bereits ein Scheidungsverfahren – hat Auswirkung auf das Erbrecht des Ehegatten (wenn im Folgenden von „Scheidung“ die Rede ist, gilt Entsprechendes auch für die Eheaufhebung gem. §§ 1313 ff. BGB):

Erlöschen des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Scheidung

Das gesetzliche Erbrecht sowie das Recht auf den Voraus des überlebenden Ehegatten erlischt nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung, sondern nach § 1933 BGB bereits schon, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers

  • die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und
  • der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder der Scheidung zugestimmt hat.
Beachte: Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts tritt also asymmetrisch ein!
Stirbt der Antragsgegner nach Zustellung des Scheidungsantrags, aber noch vor einem eigenen Scheidungsantrag oder vor Zustimmung in der mündlichen Verhandlung, so bleibt der die Scheidung betreibende Antragsteller weiter erbberechtigt!

Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag bei Scheidung regelmäßig unwirksam

Das gewillkürte Erbrecht des Ehegatten durch einseitiges oder gemeinschaftliches Testament oder durch Erbvertrag erlischt regelmäßig unter denselben Voraussetzungen (wie oben beschrieben); ein (gemeinschaftliches) Testament ist seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, ebenso ein Erbvertrag, auch soweit ein Dritter bedacht ist, §§ 2077 Abs. 1, 2268 Abs. 1, 2279 Abs. 1 BGB.

Ausnahme: Etwas anderes gilt bei der gewillkürten Erbeinsetzung des Ehegatten jedoch, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würde (§§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2, 2279 Abs. 2 BGB). Dann bleibt die Verfügung wirksam.

Die individuelle Testaments- bzw. Erbvertragsauslegung geht also dieser allgemeinen Auslegungsregel vor!

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Unterhaltsanspruch im Todesfall“!

Schenkung
Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den jemand (Schenker) aus seinem Vermögen einen anderen (Beschenkten) durch eine Zuwendung bereichert, und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB).

Das Schenkungsversprechen bedarf zur Wirksamkeit (und gerichtlichen Durchsetzbarkeit) der notariellen Form.
Die Erfüllung des Schenkungsversprechens heilt jedoch die Formunwirksamkeit (ex nunc), § 518 Abs. 2 BGB.

Schenkungen sind im Erbrecht besonders relevant, etwa bei der → Ausgleichung unter Abkömmlingen, bei Ansprüchen gegenüber dem Vorerben, für die Anrechnung auf den Pflichtteil und insbesondere bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Auch die Schenkung durch Zuwendung eines Bezugsrechts bei z.B. einer → Lebensversicherung ist besonders erbrelevant, da sich diese Schenkung regelmäßig außerhalb des Nachlasses vollzieht und somit lediglich → Pflichtteilsergänzungsansprüche bleiben.

Tipp vom Erbrechtsexperten: Erfährt der Erbe noch rechtzeitig vor Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten (Erfüllung = Heilung), kann er das Schenkungsversprechen des Erblassers widerrufen!
Die Leistung der Versicherung erfolgt dann mangels Schenkung rechtsgrundlos und muss herausgegeben werden.

Dasselbe gilt natürlich bei jedweder Zuwendung durch → Vertrag zugunsten Dritter!

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Vertrag zugunsten Dritter“ und → „Bezugsberechtigung“!

Schenkungsteuer
Die Schenkungsteuer ist eine Steuer, die auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben wird.
Von der Schenkungsteuer ist die Erbschaftsteuer zu unterscheiden, die auf „Erwerbe“ von Vermögen aufgrund des Todes des bisherigen Vermögensinhabers, des Erblassers, anfällt.

Nach dem → Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird die Schenkungsteuer – bis auf wenige Ausnahmen – nach den gleichen gesetzlichen Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben, weswegen sie zumeist unter dem Oberbegriff der Erbschaftsteuer behandelt wird.

► Siehe meine Seite zur → „Erbschaftsteuer“ und zu demselben Stichwort in diesem Erbrecht-Glossar!

Schlusserbe
Als Schlusserbe wird derjenige bezeichnet, der nach den Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten („Berliner Testament“, § 2269 BGB) oder einem Erbvertrag Erbe werden soll, wenn und sobald der letzte von den sich gegenseitig als Erben Einsetzenden verstirbt.

Nach der „Einheitslösung“ erwirbt der Schlusserbe die gesamte (noch verbleibende) Erbschaft nach dem zuletzt Versterbenden.

Anders ist dies bei der Einsetzung als Nacherbe; hier erbt der Nacherbe nach dem ersten Erblasser. Weitere Berufungsgründe hinsichtlich des Letztversterbenden bleiben unberührt oder treten ggf. daneben.

Ist der als Schlusserbe Eingesetzte ein Abkömmling des Erblassers, so ist dieser nach dem Erstversterbenden enterbt und damit pflichtteilsberechtigt!

Je nach Ausgestaltung der Verfügung von Todes wegen ist der Abkömmling dann im Letztversterbensfall entweder Vollerbe, Nacherbe oder aber – bei Vorliegen und Verwirkung einer → Pflichtteilsstrafklausel – auf jeden Fall zumindest noch einmal pflichtteilsberechtigt.

► Siehe vertiefend hierzu meine Seiten → „Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Ehegattentestament“ und → „Schlusserbe“!

Schulden (des Erblassers)
Auch bei vermeintlich hohen Nachlässen können, woran selten gedacht wird, die Verbindlichkeiten (Schulden) des Erblassers die Aktiva übersteigen!

In einem solchen Fall muss der Erbe

  • überlegen, ob er die Erbschaft ausschlagen sollte / will oder,
  • dann, wenn er die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden kann oder will, unbedingt die → Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass herbeiführen, damit er nicht mit seinem Eigenvermögen zur Haftung herangezogen wird!

Wegen der Kompliziertheit der verschiedenen Möglichkeiten und Folgen zur Haftungsbegrenzung lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht Anwalt beraten!

► Siehe ausführlicher unbedingt in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Ausschlagung (der Erbschaft)“, → „Beschränkung der Erbenhaftung“ und → „Nachlassverbindlichkeit“!

Schwiegerkind
Entgegen einer häufig anzutreffenden Fehlvorstellung ist das Schwiegerkind bei der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen.
Der „nichtsnutzige Ehemann“ der Tochter oder die „unsägliche Ehefrau“ des Sohnes beerbt seine Schwiegereltern also nie!

Allerdings kann das Schwiegerkind indirekt in den Genuss des Vermögens der Schwiegereltern kommen, wenn

  • infolge Vorversterbens des Kindes die minderjährigen Enkel erben und dem Schwiegerkind die Vermögenssorge der minderjährigen Erben zusteht oder
  • infolge Nachversterbens des Kindes das Schwiegerkind das Kind beerbt.

Um das Schwiegerkind von dem Genuss des Vermögens sicher auszuschließen, können die Eltern mit dem Instrument der → Vor- und Nacherbschaft operieren und eine auf ein bestimmtes Alter des Enkels befristete → Testamentsvollstreckung anordnen oder die Vermögensverwaltung des Schwiegerkindes ausschließen (§ 1638 BGB) und hierfür stattdessen einen Ergänzungspfleger bestimmen (§ 1917 BGB)!

Seetestament
Das Seetestament stellt neben dem → Bürgermeistertestament und dem → Drei-Zeugen-Testament die dritte Variante eines Nottestaments dar.
Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Wie alle Nottestamente gilt auch das vor drei Zeugen errichtete Seetestament als nicht errichtet, wenn der Erblasser drei Monate nach Testamentserrichtung noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB). Allerdings ist Beginn und Lauf dieser Frist gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar sein Testament zu errichten (§ 2252 Abs. 2 BGB).

Nach herrschender Meinung muss wegen des Verweises auf § 13 BeurkG der Erblasser die Beurkundung durch einen der drei Zeugen noch erleben und die Urkunde unterschreiben. Stirbt er also, bevor er das Seetestament unterschreiben konnte, ist dieses unwirksam…

Singularsukzession
Nach deutschem Erbrecht gilt der Grundsatz der → Universalsukzession; mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen kraft Gesetzes als Ganzes auf den oder die Erben über (Gesamtrechtsnachfolge).

Die erbrechtliche Nachfolge in einzelne → Nachlassgegenstände (Singularsukzession) gibt es im deutschen Erbrecht nicht!

Der Erblasser kann seine Erben auch durch Verfügung von Todes wegen nur vollständig allein oder mit einer bestimmten Quote am Gesamtnachlass bedenken, nicht aber zu Erben einzelner Gegenstände.

Will der Erblasser aber bestimmten Personen lediglich einzelne Nachlassgegenstände zukommen lassen, kann er dies nur durch → Vermächtnis oder → Teilungsanordnung tun.

Sorgerecht (bei Tod eines Elternteils)
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil dann allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).

Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden (bislang nicht sorgeberechtigten) Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1680 Abs. 2 S. 1 BGB).

Stand die elterliche Sorge der verstorbenen, unverheirateten Mutter allein zu, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde ist eine Personenstandsurkunde, durch die der Tod der in der Urkunde ausgewiesenen Person nachgewiesen werden kann (§§ 54, 60 PStG).

Die Sterbeurkunde wird von dem Standesamt desjenigen Ortes ausgestellt, in dem der Betroffene verstorben ist.

Antragsberechtigt für die Erteilung von Ausfertigungen einer Sterbeurkunde sind u.a. der Ehegatte, Lebenspartner, die Vorfahren und Abkömmlingen sowie andere Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (§ 62 Abs. 1 PStG).

Sterbeurkunden werden benötigt für die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht sowie für Rentenanträge und Anträge auf sonstige Versicherungsleistungen.

Stiftung**
in Bearbeitung
Surrogation
Als Surrogation (lat.: surrogatus = der Ersatz) bezeichnet der Jurist die gesetzlich angeordnete Ersetzung eines Vermögensgegenstandes durch einen anderen.

Im Erbrecht finden sich Surrogationsvorschriften beim Herausgabeanspruch des Erbschaftsbesitzers (§ 2019 I BGB), bei der Erbengemeinschaft (§ 2041 BGB) und den Bestimmungen zur Vor- und Nacherbschaft (§ 2111 BGB).

Danach erstrecken sich die Rechte des Berechtigten – je nach gesetzlicher Anordnung – auf alles, was

  • mit Mitteln der Erbschaft oder
  • aufgrund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder
  • infolge Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands

als Ersatz erworben wurde.

Beispiel 1: B besaß aufgrund eines ihm in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts ein Gemälde, das er für 5.000 € verkauft hat. Dieser Betrag ersetzt dann das Gemälde und ist an den wahren Erben herauszugeben, §§ 2018, 2019 BGB.
Beispiel 2: Der im Nachlassvermögen einer Erbengemeinschaft befindliche Pkw erleidet bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert. Dieser Schadensersatz fällt nun statt des Pkw in das Gesamthandsvermögen der noch auseinanderzusetzenden Erbengemeinschaft.
Beispiel 3: Der Vorerbe verkauft die Wertpapiere des Erblassers und kauft sich von dem Erlös einen Sportwagen. Stirbt nun der Vorerbe, erwirbt der Nacherbe diesen Sportwagen und nicht der Erbe des Vorerben, da der Sportwagen den Veräußerungserlös und damit die Wertpapiere des Nachlasses ersetzt.

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T

Teilauseinandersetzung
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine → Erbengemeinschaft. Sie ist a priori auf Auseinandersetzung angelegt.
Denn jeder Miterbe kann jederzeit die → Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), wenn nicht der Erblasser die Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen (§ 2044 BGB) hat.

 

Eine Teilauseinandersetzung liegt vor, wenn nicht der gesamte Nachlass vollständig unter allen Miterben aufgeteilt wird, sondern die Auseinandersetzung nur hinsichtlich bestimmter Gegenstände (gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung) oder bestimmter Erben (persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung) stattfindet.

Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung gibt es nicht! Sie ist nur möglich, wenn alle Miterben mit ihr einverstanden sind.
Es gibt lediglich einen Anspruch auf Zustimmung zu einer bestimmten Vollauseinandersetzung, die sich exakt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten hat (s. § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 749 Abs. 2, 3, 750 – 758; §§ 2043 ff. BGB).

Die Auseinandersetzung wird also durch Vertrag herbeigeführt. Hierzu ist ein Auseinandersetzungsplan zu entwerfen, dem dann alle Erben zustimmen müssen.
Stimmen einzelne Miterben nicht zu, sind sie auf Zustimmung zu dem Auseinandersetzungsplan zu verklagen.

Wer als Testator bereits Probleme bei der Auseinandersetzung erkennt, sollte einen → Testamentsvollstrecker für die Auseinandersetzung benennen. Dieser kann dann auch Teilauseinandersetzungen hinsichtlich leicht verteilbarer oder unstreitiger Positionen vornehmen.

► Siehe zu diesem Thema auch die Stichworte → „Auseinandersetzung (der Erbengemeinschaft)“ und → „Erbengemeinschaft“ in meinem Erbrecht-Glossar!

Teilerbschein
Ein Erbe kann beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben oder auch nur einen Teilerbschein beantragen, der lediglich sein Erbrecht mit seinem Anteil ausweist.

Zuständig für die Erteilung eines Teilerbscheins ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Die Kosten eines Teilerbscheins sind regelmäßig erheblich geringer als die für einen gemeinschaftlichen Erbschein, da sich die Kosten nur nach dem Wert des auf den Antragsteller entfallenden Erbteils richten.

Regelmäßig kommen noch Kosten für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der gemachten Angaben, etwa dass keine anderen Verfügungen von Todes wegen oder Abkömmlinge/Erben bekannt sind, hinzu.

► Siehe auch meines Seite zum → „Erbschein“ sowie dasselbe Stichwort in meinem Erbrecht-Glossar!

Teilungsanordnung
Als Teilungsanordnung bezeichnet man Anordnungen in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, die er für die Auseinandersetzung trifft (§ 2048 BGB).
Mit solchen Anordnungen kann der Erblasser Einfluss auf die Art und Weise der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach sich nehmen, indem er z.B. ein oder mehrere Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt.

Eine Teilungsanordnung ist zwar für die Erben zunächst bindend; sie können sich jedoch einvernehmlich über diese Anordnung hinwegsetzen.

Wesentlich für eine Teilungsanordnung ist, dass sie weder die Erbquoten noch den Wert des dem einzelnen Miterben Hinterlassenen beeinflusst.
Würde nach der Auseinandersetzung gemäß der Teilungsanordnung ein Miterbe wertmäßig mehr erhalten als ihm nach seiner Erbquote zustünde, so besteht gegenüber den Miterben eine Ausgleichspflicht hinsichtlich des Mehrwertes.

Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt. Dies ist i.Ü. auch der Grund, warum Teilungsanordnungen nicht der wechselbezüglichen Bindung gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge unterliegen.

Ebenso wenig wie bei einem Vermächtnis erwirbt der mit einer Teilungsanordnung Bedachte keine dingliche Rechtsposition; anders als das Vermächtnis ist die Teilungsanordnung keine Nachlassverbindlichkeit.
Der Bedachte kann lediglich schuldrechtlich verlangen, dass er bei der Auseinandersetzung den zugedachten Gegenstand allein übertragen bekommt – ggf. gegen Wertausgleich, s.o.

Nach h.M. kann ein Miterbe jedoch nicht verpflichtet werden, einen zu leistenden Ausgleich aus seinem Privatvermögen zu erbringen, wenn der Mehrwert bei der Auseinandersetzung des Restnachlasses nicht „verrechnet“ werden kann!

Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis

Will der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien oder Depots) einem der Miterben zuwenden oder unter den Miterben „verteilen“, so kann er dies mittels Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis tun.
Während bei der Teilungsanordnung niemand bevorzugt werden soll, erhält der Miterbe beim Vorausvermächtnis einen ihm zugedachten Gegenstand im Voraus, also vor der Teilung des Restnachlasses, und zwar ohne dass er einen eventuellen Mehrwert ausgleichen müsste.

Abgrenzungskriterium, falls die letztwillige Verfügung nicht eindeutig formuliert ist und ausgelegt werden muss, ist also der Begünstigungswille des Erblassers.

Beispiel: Der Erblasser bestimmt in seinem Testament: „Als meine Erben setze ich meine Kinder A und B zu gleichen Teilen ein. A soll das Grundstück in D und B das Grundstück in E erhalten.“
Der Nachlass hat einen Wert von 1 Mio. Euro. Das Grundstück in D ist 300 T€, das Grundstück in E 200 T€ wert.
Läge eine Teilungsanordnung vor, so erhielte A das Grundstück in D im Werte von 300 T€ sowie aus dem Restnachlass weitere 200 T€, B das Grundstück in E und weitere 300 T€ aus dem Nachlass. Beide Erben erhielten dann jeweils 500 T€ an Nachlass.
Handelte es sich jedoch um Vorausvermächtnisse, so bekäme jeder Erbe vorab die jeweiligen Grundstücke und sodann den hälftigen Restnachlass (1 Mio. € ./. 300 T€ ./. 200 T€ = 500 T€) entsprechend der Erbquote.
A hätte demnach (300 T€ + 250 T€ =) 550 T€, B lediglich (200 T€ + 250 T€ =) 450 T€ vom Nachlass bekommen.

Der Vorausvermächtnisnehmer wird also gegenüber dem Bedachten aus einer Teilungsanordnung bewusst begünstigt (Begünstigungswille); der Mehrwert gilt als mitvermacht.

Weitere Unterschiede:

  • Ein Vorausvermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit und als solche vor der Auseinandersetzung zu berichtigen (zu erfüllen); die Teilungsanordnung wird erst bei der Auseinandersetzung berücksichtigt.
  • Der Vorausvermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen und die Erbschaft annehmen oder umgekehrt; bei der Teilungsanordnung kann die Erbschaft nur mit Teilungsanordnung insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.
  • Ein Vorausvermächtnis im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages ist regelmäßig bindend, eine Teilungsanordnung nicht. Der überlebende Ehegatte kann also jederzeit eine Teilungsanordnung verfügen.

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar auch die Stichworte → „Auseinandersetzung (der Erbengemeinschaft)“, → „Vermächtnis“ und → „Vorausvermächtnis“!

Teilungsverbot
Der Erblasser kann nach § 2044 BGB die Auseinandersetzung verhindern und in seiner Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder bezüglich einzelner Nachlassgegenstände ein → Auseinandersetzungsverbot = Teilungsverbot verfügen (oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen).

Eine solche Verfügung wird jedoch unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Zu den Ausnahmen s. § 2044 Abs. 2 S. 2 BGB.

Das Teilungsverbot bewirkt, dass gegen den Willen eines einzelnen Miterben zu dessen Schutze die Auseinandersetzung nicht zwangsweise betrieben werden kann. Die Miterben können sich jedoch einvernehmlich jederzeit über diesen Erblasserwillen hinwegsetzen!

► Siehe auch das Stichwort → „Auseinandersetzungsverbot“!

Teilungsversteigerung
Bei (Eigentümer-) Gemeinschaften an einer Immobilie bietet das Gesetz zur Auseinandersetzung die Möglichkeit der sog. Teilungsversteigerung, §§ 180 ff. ZVG.

Gerade in Erbsachen, wenn ein Grundstück mehreren Miterben in „Erbengemeinschaft“, oder in Familiensachen, wenn die getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleute → Bruchteilseigentümer einer Immobilie sind, findet ein Teilungsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft sehr häufig statt.

Die Teilungsversteigerung kann jederzeit und von jedermann, sei er noch so geringfügig am Nachlass beteiligt – auch ohne einen Teilungsplan – verlangt werden.
Jeder Miterbe kann dazu jederzeit einen formlosen Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Allerdings: Eine Teilungsversteigerung sollte nie ohne eine vorher durchdachte Strategie beantragt werden!

Bei der Teilungsversteigerung wird nicht nur das Bruchteilseigentum des Antragstellers, sondern die Immobilie insgesamt versteigert.

Dabei bleibt zwar nicht die Immobilie, sondern der Veräußerungserlös dem Nachlass (ungeschmälert) erhalten, doch ist natürlich bei Versteigerungen regelmäßig ein niedrigerer Erlös zu erwarten als bei einem freihändigen Verkauf der Immobilie.
Bei einer solchen Vorgehensweise wird also regelmäßig Vermögen „erbrannt“…

Freilich kann gerade dies dazu genutzt werden, die Immobilie günstig selbst zu ersteigern!

Das Teilungsversteigerungsverfahren ist beendet, wenn die Immobilie durch Zuschlag „veräußert“ und der Kaufpreis geleistet wurde.

Für die Verteilung des Erlöses ist das Gericht indes nicht zuständig!
Können sich die Miterben, was häufig der Fall ist, nicht über die Verteilung des Veräußerungserlöses einigen, so hinterlegt das Gericht den Erlös auf ein Sonderkonto.

Dann muss vor dem Prozessgericht ein gesondertes Verfahren über die letztendliche Verteilung geführt werden (das Verteilungsverfahren).

Die Teilungsversteigerung ist ausgeschlossen, wenn die Auseinandersetzung ausgeschlossen ist oder ein Anspruch auf Aufschub besteht, §§ 2043 ff. BGB.

Testament
Das Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen (letztwillige Verfügung), mit der dieser für den Fall seines Todes Regelungen über seine Vermögensnachfolge trifft, die erst mit seinem Tode Wirkung entfalten.

Ein Testament kann wirksam nur zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament) oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung (eigenhändiges Testament) errichtet werden, § 2231 BGB.
Daneben lässt das BGB unter ganz engen Voraussetzungen noch drei Nottestamente zu.

Eine weitere Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag, §§ 1941, 2274 BGB.

► Siehe zu weiteren Einzelheiten vertiefend meine Seite „Testament“.

Testamentsanfechtung
Befand sich der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments im Irrtum über die Folgen seiner Erklärung oder über tatsächliche Umstände, die den von ihm bestimmten Regelungen zugrunde lagen, oder wurde er durch Drohung zu einer Verfügung bestimmt, so kann das Testament von demjenigen, dem die Anfechtung unmittelbar zustatten kommt, angefochten werden (§§ 2078 ff. BGB).

Die Anfechtung kann auch von demjenigen erklärt werden, der als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist (§§ 2079, 2080 Abs. 3 BGB).

Durch die Anfechtung einer testamentarischen Regelung wird diese von Anfang an beseitigt; die Regelung entfaltet also keine Rechtswirkungen mehr und ist nicht zu beachten (§ 142 BGB).

Die Anfechtung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§§ 2081 Abs. 1, 2082 BGB). Das Anfechtungsrecht erlischt spätestens innerhalb von 30 Jahren (§ 2082 Abs. 3 BGB).

Richtet sich die Anfechtung gegen die Erbeinsetzung, Enterbung, Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder deren Widerruf, so hat sie durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (§ 2081 Abs. 1 BGB).
Soll eine Vermächtnisanordnung angefochten werden, so hat die Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erfolgen.

Das Nachlassgericht nimmt die Anfechtungserklärung lediglich entgegen. Die Prüfung der Folgen findet regelmäßig erst im parallel einzuleitenden Erbscheinsverfahren oder einem Verfahren auf Erbenfeststellung statt.

Testamentseröffnung
Wenn im Volksmund vereinfachend von „Testamentseröffnung“ die Rede ist, ist dies nicht ganz korrekt, denn nicht nur Testamente, sondern auch Erbverträge müssen eröffnet werden.

Das Gesetz spricht daher von der „Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen“ (§ 348 FamFG).

► Siehe daher für weitere Einzelheiten in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Eröffnung (einer Vfg.v.T.w.)“!

Testamentskartei / Testamentsregister
Die Testamentskartei beim Geburtsstandesamt eines Verstorbenen, bei dem früher amtlich verwahrte Testamente und Erbverträge verzeichnet wurden, hat ausgedient. Denn:

Seit dem 01.01.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Dieses Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden.
In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.
Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist nunmehr verpflichtend.
Die Registrierung erfolgt in der Regel durch den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist nun das Amtsgericht meldepflichtig.

► Siehe auch meine Seite zum Zentralen Testamentsregister unter → „ZTR/ZVR“!

Testamentsvollstrecker
Der Erblasser kann durch Testament einen (oder mehrere) Testamentsvollstrecker (TV) benennen. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und seine letztwilligen Anordnungen zu befolgen, § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird bewirkt, dass der Erbe keine Verfügungsgewalt mehr über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand hat.
Ferner haben Gläubiger eines Erben, die nicht Nachlassgläubiger sind, keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, des der Testamentsvollstreckung unterliegt, § 2214 BGB.

► Für ausführliche Erläuterungen siehe meine Seite zur → „Testamentsvollstreckung“!

Testamentsvollstreckervergütung
► Siehe hierzu die Stichworte → „Testamentsvollstrecker“, → „Rheinische Tabelle“ und auch → „Möhring’sche Tabelle“!
Testierfähigkeit
Testierfähigkeit nennt der Jurist die Fähigkeit eines Menschen, ein Testament wirksam errichten zu können.

Testierfähig ist grundsätzlich jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB); allerdings kann ein Minderjähriger ab 16 nur ein öffentliches Testament errichten (§ 2233 Abs. 1 BGB).

Testierunfähig ist dagegen, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Ein in diesem Zustand errichtetes Testament ist unwirksam.

Faktische Testierunfähigkeit liegt vor, wenn jemand weder sprechen noch schreiben kann. Ist jedoch eine Verständigung durch Gebärdensprache o.ä. möglich, dann kann mit einem entsprechenden Dolmetscher ein öffentliches Testament bei einem Notar errichtet werden.

Wird die Wirksamkeit eines Testaments wegen fehlender Testierfähigkeit angezweifelt, so muss der Anfechtende die für die Testierunfähigkeit relevanten Tatsachen substantiiert darlegen und nötigenfalls auch beweisen.
Liegen solche Bedenken vor, wird die Testierfähigkeit des Erblassers vom Nachlassgericht geprüft.

Fehlende Testierfähigkeit ist extrem schwierig, aber durch ärztliche Befunde oder Gutachten nicht unmöglich nachzuweisen.

Testierfreiheit
In Deutschland besteht Testierfreiheit, d.h. jedermann, der → testierfähig ist, kann nach seinem Belieben jederzeit Verfügungen von Todes wegen treffen.

Die Testierfreiheit ist in Deutschland durch Art. 14 GG grundrechtlich abgesichert und Ausfluss der Privatautonomie.
Sie findet ihre Schranke jedoch im → Pflichtteilsanspruch des → Pflichtteilberechtigten.
Dieser gewährt jedoch „lediglich“ einen Anspruch auf Geld, nicht aber eine dingliche Teilhabe am Nachlass.

Der Schutz der Testierfreiheit geht sogar so weit, dass das Gesetz einen Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder abzuändern, mit der Nichtigkeit dieses Vertrages sanktioniert (§ 2302 BGB).

Testierwille
Der Testierwille ist eine rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für ein gültiges Testament.
Ein Testament muss in dem Bewusstsein und mit dem Willen verfasst worden sein, dass es sich hierbei um eine rechtsverbindliche, letztwillige Verfügung handelt.

Der Testierwille dient als Unterscheidungskriterium zwischen einem ernsthaft beabsichtigten Testament und einem lediglichen Entwurf.
Ein Testament kann aber auch durch Zwang oder unter Drohung mit einem Übel errichtet worden sein; dann fehlt es an einem freien Testierwillen.

Die Darlegungs- und Beweislast für einen fehlenden Testierwillen trägt derjenige, der sich auf diesen Umstand und die Unwirksamkeit des Testaments beruft.

Tiere
Tiere können nicht erben!
Nur natürliche oder juristische Personen sind rechtsfähig, also Träger von Rechten und Pflichten.

Wer die Versorgung seines „Lieblings“ sicherstellen will, der kann einen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer nur durch eine Auflage zur Versorgung des Tieres verpflichten.
Wer absolut sichergehen will, dass die Auflage erfüllt wird, kann insoweit Testamentsvollstreckung anordnen; es ist allerdings nur schwer vorstellbar, dass jemand ein solches Testamentsvollstreckeramt übernehmen wollte…

In der Praxis hat es sich daher bewährt, einem Tierheim einen bestimmten Geldbetrag zukommen zu lassen, verbunden mit der Auflage, das Tier aus diesem Geldbetrag zu versorgen.

Totenfürsorge
Die Totenfürsorge beinhaltet gewohnheitsrechtlich das Recht und die Pflicht, sich um den Leichnam des Verstorbenen zu kümmern und über ihn zu verfügen, ihn zu bestatten und über die Art und Weise sowie den Ort der Bestattung, eine eventuelle Umbettung oder Exhumierung zu bestimmen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen.

Maßgeblich ist jedoch zunächst stets der Wille des Verstorbenen.
Der Erblasser kann schon zu Lebzeiten die Art und Weise seiner Bestattung regeln, etwa durch eine Bestattungsverfügung oder direkt beim Bestatter. Er kann aber auch eine bestimmte Person mit der Totenfürsorge betrauen, was zum Nachweis tunlichst schriftlich erfolgen sollte.

Nur soweit ein entsprechender Wille des Verstorbenen nicht ersichtlich oder nachweisbar ist, fällt das Bestimmungsrecht gewohnheitsrechtlich den nächsten Angehörigen zu.
Danach steht in folgender Rangfolge die Totenfürsorge zunächst der Ehefrau gemeinsam mit den Kindern zu, danach den Eltern, danach den Geschwistern und schließlich deren Kindern.

Sind mehrere Totenfürsorgeberechtigte uneinig über den Willen des Erblassers oder die Art und Weise seiner Bestattung, so ist der Verstorbene „in ortsüblicher Weise zu bestatten.“

Die Stellung als Totenfürsorgeberechtigter (und -verpflichteter) besteht unabhängig von der Stellung als Erbe. Allerdings ist Letzterer verpflichtet, die Kosten der angemessenen Beisetzung zu tragen (§ 1968 BGB).

Öffentlich-rechtlich bestimmen die meisten Bundesländer die Bestattungspflicht und -pflichtigen sowie die Kostentragung durch zumeist gleichlautende Bestattungsgesetze.
Danach kann es sein, dass man als Angehöriger, auch wenn man etwa über Jahrzehnte keinen Kontakt mehr miteinander pflegte, plötzlich von der Behörde zur Bestattung oder jedenfalls zur Kostentragung herangezogen wird.

Totenschein
Sobald der Tod eines Menschen festgestellt wird, ist unverzüglich durch einen Arzt nach erfolgter Leichenschau ein Totenschein auszustellen.

Mit diesem Totenschein muss spätestens am dritten Werktag nach dem Todestag (bzw. dem Bemerken des Todes/Toten) dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist, der Todesfall angezeigt werden (§ 28 PStG – Personenstandsgesetz).

Zur mündlichen Anzeige ist in folgender Reihenfolge verpflichtet, jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, sonst jede Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat (also z.B. auch ein Vermieter!), i.Ü. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist (§ 29 Abs. 1 PStG).
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime (sowie sonstige Einrichtungen) haben den Todesfall schriftlich anzuzeigen.

Der Tod des Verstorbenen wird sodann beim Standesamt in das Sterberegister eingetragen (zu den einzutragenden Daten s. § 31 PStG). Das Standesamt stellt sodann die erforderlichen → Sterbeurkunden aus (§ 60 PStG).

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U

Übergabevertrag
Der Übergabevertrag ist ein Vertrag zwischen dem zukünftigen Erblasser und seinem potentiellen Erben, mit dem regelmäßig „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ Vermögensgegenstände bereits lebzeitig („mit warmer Hand“) übertragen werden.
Gründe für solche Verträge können ganz unterschiedlich sein, so etwa erbschaftsteuerliche Motive, eine geregelte Betriebsübergabe oder Versorgungsgesichtspunkte.

Die Übergabe kann völlig unentgeltlich oder auch als „gemischte Schenkung“ (mit Gegenleistungs- und Schenkungsanteil) erfolgen, etwa gegen Zahlung einer Leibrente, die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnungsrechts, die Übernahme von Schulden oder von Wart und Pflege als Gegenleistung.

Eine (Teil-) Schenkung kann Schenkungsteuer auslösen. Es ist also stets darauf zu achten, wie und mit welchem Wert übertragen wird.
Neben den steuerlichen haben ggf. auch gesellschaftsrechtliche Aspekte mit einzufließen.

Ferner stellt sich die Frage der Absicherung des Übertragenden oder des Objekts durch z.B. Rückforderungsrechte gegen den Erwerber, etwa für den Fall der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Erwerbers, seiner Insolvenz, Scheidung oder seines möglichen Vorversterbens.

Vor dem Abschluss solcher Verträge, sollten Sie unbedingt fachanwaltliche und ggf. steuerliche Beratung in Anspruch nehmen!
Jedenfalls aber sollten Sie hinsichtlich Ihrer eigenen Absiche-rung ein Problembewusstsein entwickeln und bei beurkundungspflichtigen Geschäften den Notar darauf hinweisen, dass Sie entsprechende Sicherungsmechanismen wünschen.

Überleitung (Sozialrecht)
Zahlt ein Sozialleistungsträger etwa Pflegegeld oder AlG-II, so sieht das Sozialgesetzbuch für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf erbrechtliche Ansprüche eines Berechtigten zuzugreifen und sie auf sich überzuleiten.

Hat der Sozialleistungsempfänger z.B. Pflichtteilsansprüche erworben, so gilt der normalen Gläubigern gegenüber geltende Pfändungsschutz nicht; vielmehr kann der Sozialleistungsträger nach § 93 Abs. 1 S. 4 SGB XII den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten und selbst bei Bestehen von testamentarischen Pflichtteilsstrafklauseln diesen Anspruch gegen den Erben geltend machen, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankäme (BGH, Urt. v. 08.12.04, IV ZR 223/03).

Durch bestimmte Testamentsgestaltungen (wie etwa bei sog. Behinderten-, Bedürftigen-, Insolvenz- und Hartz-IV-Testamenten) kann eine solche Überleitung vermieden werden.

Übernahmerecht (-svermächtnis)
Bei dem sogenannten Übernahmerecht handelt es sich um ein durch letztwillige Verfügung in Form eines Vermächtnisses einer bedachten Person zugewandtes Recht, einen vermachten Gegenstand des Nachlasses für sich beanspruchen zu dürfen, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein.

Dies kann je nach testamentarischer Anordnung unentgeltlich erfolgen; in den meisten Fällen wird aber das Übernahmevermächtnis unter der Bedingung zugewandt, dass eine bestimmte Summe (als Ausgleich) in den Nachlass oder an bestimmte andere Personen gezahlt wird.

Will der Vermächtnisnehmer von dem Vermächtnis keinen Gebrauch machen, braucht er schlicht nicht zu reagieren; er muss das Vermächtnis also nicht ausschlagen.

Beispiel: In dem Testament heißt es: „Ich setze hiermit meine Kinder E, F und G zu Erben zu gleichen Teilen ein. Mein erstgeborener Sohn E ist jedoch berechtigt, mein Elternhaus in … zu übernehmen, wenn er hierfür an F und G einen Betrag in Höhe von jeweils … € ausbezahlt (es folgen noch Fristen für die Ausübung dieses Vermächtnisses und zur Auszahlung).“
E kann hier nun frei entscheiden, ob er in der Lage oder willens ist, das Haus zu übernehmen. Übt er das Übernahmerecht nicht aus, so ist der Nachlass ganz normal auseinanderzusetzen.

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar auch die allgemeinen Erläuterungen zum Stichwort → „Vermächtnis“!

Überschwerungseinrede
Eine Überschwerung liegt vor, wenn der Nachlass durch Vermächtnisse oder Auflagen überschuldet würde.

In diesem Falle ist der Erbe berechtigt, sich auf die Überschwerung des Nachlasses zu berufen.
Gegenüber einem Vermächtnisnehmer kann der Erbe die „Überschwerungseinrede“ geltend machen, braucht also nicht das gesamte Vermächtnis zu erfüllen.
Nach der Überschwerungseinrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer entweder den Nachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm stattdessen eine wertmäßige Abfindung zahlen.

uneheliches Kind
Der früher als „uneheliches Kind“ stigmatisierte Abkömmling wird seit der Kindschaftsrechtsreform vom 01.07.1998 als „nichtehelich“ bezeichnet.

Die Reform brachte im Wesentlichen eine Gleichstellung des nichtehelichen Kindes mit ehelichen Kindern.

► Siehe hierzu ausführlich in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort „nichteheliches Kind“!

Universalsukzession
Das deutsche Erbrecht geht von der Universalsukzession (lat. universus = „gesamt“, „gesamtheitlich“, „umfassend“ und lat. succedere = „nachrücken“, „nachfolgen“), also der „Gesamtrechtsnachfolge“ des/der Erben aus.

Der Erbe tritt also mit allen Rechten und Pflichten in die Position des Erblassers ein, bildlich ausgedrückt: Er tritt vollständig in die Fußstapfen des Erblassers.

Der Erbe wird mit dem Tode des Erblasser durch Gesetz (§ 1922 BGB) automatisch Eigentümer, Besitzer, Forderungsinhaber, Gläubiger und Schuldner, so wie es der Erblasser war.
Der Nachlass geht also als Einheit mit dem Erbfall auf den Erben über.

Wegen des Grundsatzes der Universalsukzession kann der Erblasser bei testamentarischen Verfügungen seine Erben nur ganz oder quotal am Nachlass beteiligen und nicht bestimmten Erben einzelne Gegenstände vererben.
Will der Erblasser einzelnen Personen jedoch nur einzelne bestimmte Gegenstände zuwenden, so kann er dies nicht mir dinglicher Wirkung tun; er kann lediglich schuldrechtliche Ansprüche einräumen, etwa durch Teilungsanordnungen oder (Voraus-) Vermächtnisse.

Spiegelbildlich folgt aus dem Grundsatz der Universalsukzession, dass der Erbe die Erbschaft auch nicht hinsichtlich bestimmter Gegenstände annehmen oder ausschlagen kann.
Eine Erbschaft kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden.

Unterhaltsanspruch (bei Todesfall)
Unterhaltsansprüche im Todesfall sind gesetzlich unterschiedlich ausgestaltet.

► Zum Trennungs- und Geschiedenenunterhalt siehe in meinem Erbrecht-Glossar beim Stichwort → „Ehegattenunterhalt (bei Tod des Berechtigten/Verpflichteten)“;
► zum Kindesunterhalt siehe beim Stichwort → „Kindesunterhalt (bei Tod des Berechtigten/Verpflichteten)“!

Untervermächtnis
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung einen Vermächtnisnehmer (Hauptvermächtnisnehmer) mit einem Untervermächtnis zugunsten eines anderen (Untervermächtnisnehmer) beschweren.

In der Praxis geschieht dies oft dergestalt, dass jemandem eine bestimmte Immobilie zugewandt wird mit der Bestimmung, dass der Begünstigte verpflichtet ist, etwa dem Ehegatten auf Verlangen den Nießbrauch oder ein Wohnrecht in der Immobilie einzuräumen.

Sofern ein Untervermächtnis angeordnet ist, ist der Vermächtnisnehmer dazu verpflichtet, dieses zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf Erfüllung des ihm zustehenden Vermächtnisses nicht geltend machen.

Unzulänglichkeitseinrede
Reicht der Nachlass zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist er so unzulänglich, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt wurden bzw. abgelehnt werden würden, so kann der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber die Erfüllung insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht.
Hierzu muss er die Unzulänglichkeitseinrede erheben.

Der Erbe muss dann „nur“ den Nachlass an den/die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, haftet also nicht mit seinem eigenen Vermögen.

► Siehe im Übrigen unbedingt meine Seite zur → „Haftung des Erben“.

Urlaubsabgeltungsanspruch (vererblich?)
Kann einem Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise kein Urlaub gewährt werden, so ist dieser nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (Urlaubsabgeltungsanspruch).

Fraglich ist also, ob auf den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers dann der Urlaubsanspruch und/oder der Urlaubsabgeltungsanspruch übergehen kann (§ 1922 BGB).

Das Bundesarbeitsgericht verneint einen solchen Übergang (Beschluss vom 20.09.11, 9 AZR 416/10, und Urt. v. 12.03.2013, 9 AZR 532/11).
Mit dem Tode des Arbeitnehmers erlösche sein Anspruch auf Urlaub. Mithin wandle sich der durch Tod erloschene Anspruch auch nicht mehr in einen Urlaubabgeltungsanspruch um.

Dies sehen das LAG Köln (Urt. v. 14.07.2016 – 8 Sa 324/16) und das LAG Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2015 – 3 Sa 21/15) übereinstimmend anders. Beide Gerichte meinen, dass Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet; vielmehr wandle sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erben um.

Das BAG hat nunmehr mit Beschluss vom 18.10.16 (9 AZR 196/16) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Europarecht dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub einräumt, der nach § 7 IV BUrlG i.V.m. § 1922 I BGB ausgeschlossen ist.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt mit Urteilen vom 06.11.2018 (C-569/16 und C-570/16) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht. Daher können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub von dessen ehemaligen Arbeitgeber verlangen.
Dies gelte sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

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V

Verfügung von Todes wegen
Die Verfügung von Todes wegen ist ein Rechtsgeschäft des Erblassers, bei dem seine Willenserklärung erst aufschiebend bedingt mit seinem Tode ihre unmittelbare Wirkung entfaltet und durch die er seine Rechtsnachfolge sowie über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tode bestimmen kann.

[Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, bestehend aus mindestens einer Willenserklärung, die allein (oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen) unmittelbar eine von der Rechtsordnung bestimmte Rechtsfolge herbeiführt.
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht mit unmittelbarer Wirkung übertragen, inhaltlich verändert, aufgehoben oder belastet wird.]

Das deutsche Erbrecht kennt als Verfügungen von Todes wegen nur das → Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB) und den → Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff.).

Beim Testament trifft der Erblasser eine oder mehrere einseitige Verfügungen (s. § 1937 BGB).
Selbst in einem „gemeinschaftlichen Testament“ werden von den Eheleuten jeweils nur einseitige Verfügungen von Todes wegen getroffen, mögen auch alle oder nur einige von ihnen → „wechselbezügliche“ Verfügungen sein, also Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde.
Solche wechselbezüglichen Verfügungen führen zu einer gewissen Bindung (s. § 2271 BGB).

Will der Erblasser dagegen übereinstimmend mit Dritten → vertragsmäßige Verfügungen treffen, so kann dies nur durch einen notariell zu beurkundenden Erbvertrag“ geschehen, der mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten muss.
Vertragsmäßige Verfügungen entfalten eine sehr starke Bindung (s. §§ 2289, 2298 BGB).

► Siehe zur Vertiefung meine Seite zum → „Testament“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Bindungswirkung“ und → „Erbvertrag“!

Verjährung im Erbrecht

Regelverjährung drei Jahre

Seit der Erbrechtsreform mit Wirkung ab dem 1.1.2010 verjähren erbrechtliche Ansprüche regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren.
Es gilt jetzt die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB)
  • von den den Anspruch begründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners.

Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an (§ 199 Abs. 3a BGB).

Ausnahmen von der Regelverjährung

Drei Jahre ab dem Erbfall (also keine Sylvesterverjährung!) endet die Verjährungsfrist

  • für Ansprüche des Erbvertrags- und Testaments-Schlusserben wegen beeinträchtigender Verfügungen des Erblassers (§ 2287 Abs. 2 BGB) sowie
  • der Herausgabeanspruch des Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegen den Beschenkten (§§ 2329, 2332 Abs. 1 BGB), selbst bei Unkenntnis vom Erbfall oder sonstiger Anspruchsvoraussetzungen.

■ Immer noch nach dreißig Jahren verjähren (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

  • der Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (= derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat) sowie der damit verbundene Auskunftsanspruch,
  • der Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft sowie
  • der Anspruch des Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins auf Herausgabe an das Nachlassgericht.

■ Nach zehn Jahren verjähren die Ansprüche aus Grundstücksvermächtnissen (§ 196 BGB; Vermächtnisansprüche im Übrigen verjähren innerhalb der Regelverjährung).

Übergangsvorschrift Art. 229 § 23 EGBGB

Für Erbfälle bis zum 31.12.2009 galten bislang erheblich längere Verjährungsfristen (i.d.R. 30 Jahre), die jedoch für Erbfälle ab dem 01.01.2010 durch das neue Recht auf die kurze Regelverjährung überführt und damit erheblich verkürzt wurden.

Es gilt folgende Überleitungsvorschrift nach Art. 229 § 23 EGBGB (zur besseren Lesbarkeit ist für Erbfälle nach dem 01.01.10 „neues Recht“, für Erbfälle vor dem 01.01.10 „altes Recht“ statt des Gesetzestextes zitiert):

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung nach neuem Recht sind auf die am 01.01.10 bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach altem Recht, wenn bei Anwendung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.
(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist nach neuem Recht, beginnt die Frist nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach altem Recht bestimmte Verjährungsfrist früher ab als die Verjährungsfrist nach neuem Recht, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Januar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.
(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach altem Recht.
(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010 die Vorschriften nach altem Recht. Für Erbfälle seit dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften nach neuem Recht, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.

Fazit für Altansprüche, die nach neuem Recht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen:
Verkürzt kann man sagen, dass Ansprüche aus Erbfällen vor dem 01.01.10, die zu diesem Zeitpunkt noch unverjährt bestanden, regelmäßig nach Ablauf des 31.12.2012 verjähren, es sei denn, sie würden nach altem Recht schon früher verjähren.
Entscheidend wird sein, wann die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner eingetreten ist.

Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einer Person einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis), § 1939 BGB.
Die Einzelheiten bestimmen die §§ 2147 bis 2191 BGB.

Der Vermächtnisnehmer erwirbt durch das Vermächtnis keine dingliche Berechtigung am Nachlass; er erwirbt den vermachten Vermögensvorteil nicht von selbst (ein solches sogenanntes Vindikationslegat, bei dem der Vermächtnisnehmer automatisch Eigentümer des [einzelnen] vermachten Gegenstandes wird, ohne Rechtsnachfolger des Erblassers zu sein, kennt das deutsche Recht nicht).
Vielmehr erwirbt der Bedachte nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Zugewandten (sogenanntes Damnationslegat); die Zuwendung des Erblassers muss also noch durch den Erben vollzogen werden (durch Übereignung, Auflassung und Eintragung im Grundbuch, Abtretung usw.).

Besondere Formen des Vermächtnisses

  • Ersatzvermächtnis: Für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt oder sonst danach wegfällt, kann der Erblasser eine andere Person als Ersatzvermächtnisnehmer bestimmen, § 2190 BGB;
  • ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt hat. Der Nachvermächtnisnehmer soll dann nach Eintritt eines zu bestimmenden Ereignisses (ohne Bestimmung im Zweifel der Tod des Vorvermächtnisnehmers) von dem Vorvermächtnisnehmer den Gegenstand fordern können;
  • beim Verschaffungsvermächtnis richtet sich die Verfügung des Erblassers auf einen Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört; allerdings darf ein Verschaffungsvermächtnis wegen § 2169 BGB nur angenommen werden, wenn feststeht, dass der Erblasser trotzdem den Gegenstand zuwenden wollte;
  • beim Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) wird das Vermächtnis einem (Mit-)Erben zugewandt. Die Besonderheit ist hier, dass der Erbe den zugewandten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung des Mehrwertes auf seinen Erbteil erhält; entscheidendes Abgrenzungskriterium zur reinen → Teilungsanordnung ist hier der „Begünstigungswille“ des Erblassers.
  • Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwenden will und dabei deutlich gemacht hat, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.
Versorgungsfreibetrag
Dem Ehegatten und Kindern stehen neben dem Erbschaftsteuerfreibetrag zusätzlich noch persönliche Versorgungsfreibeträge zur Verfügung, die ebenfalls steuerfrei bleiben (s. § 17 ErbStG).

So hat der Ehegatte (eingetragene Lebenspartner) einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.

Die Freibeträge für Kinder sind gestaffelt nach Alter:

– bis 5 Jahre 52.000 €,
– bis 10 Jahre 41.000 €,
– bis 15 Jahre 30.700 €,
– bis 20 Jahre 20.500 €,
– bis 27 Jahre 10.300 €.

Nach Vollendung des 27. Lebensjahres werden keine Versorgungsfreibeträge mehr gewährt.

vertragsmäßige Bindung
Der Erblasser kann mit seinem Ehegatten oder einem Dritten einen Erbvertrag schließen.
Trotz notarieller Form und Bezeichnung als „Erbvertrag“ liegt ein solcher jedoch nur dann vor, wenn er mindestens eine „vertragsmäßig bindende Verfügung“ von Todes wegen enthält.
Vertragsmäßig bindend können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB).

Wesensmerkmal des Erbvertrags ist, dass die Vertragschließenden an die vertragsmäßigen Verfügenden absolut gebunden sind; die entsprechenden Verfügungen sind unwiderruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden (oder es lägen Gründe vor, die auch zur Pflichtteilentziehung berechtigen würden).

Allerdings endet das Rücktrittsrecht durch den Tod des anderen Vertragspartners.
Der Überlebende erlangt seine Testierfreiheit nur dann wieder zurück und kann anderweitig testamentarisch verfügen, wenn er – aber nur bei vorbehaltenem Rücktrittsrecht! – das ihm Zugewandte vollständig ausschlägt (§ 2298 Abs. 2 S. 3 BGB).

Ansonsten kann der Erbvertrag oder eine einzelne Verfügung nur noch einvernehmlich durch (weiteren) Erbvertrag der Vertragschließenden aufgehoben oder abgeändert werden, also solange noch alle am Vertrag Beteiligten leben.

Ist in dem Erbvertrag lediglich ein Vermächtnis oder eine Auflage verfügt, so kann der Erblasser dies auch durch einfaches Testament ändern, wenn der andere Vertragsschließende zustimmt.

Ist der Erbvertrag ausschließlich zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern abgeschlossen, so kann der Erbvertrag auch noch durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben und abgeändert werden.
Scheidet eine einvernehmliche Abänderung oder Zustimmung aus, so kann der Erblasser den Vertrag nur noch anfechten (§ 2281 BGB).

Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde.
In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, sofern nicht der Rücktritt vorbehalten war (§ 2297 Abs. 1 BGB).

► Zur Unwirksamkeit des Erbvertrages für den Fall der Scheidung der Ehe bzw. eines laufenden Scheidungsverfahrens siehe auch das Stichwort → „Scheidung und Erbrecht des Ehegatten“!

► Siehe unbedingt auch in meinem Erbrecht-Glossar das Stichwort → „Erbvertrag“ und → „Bindungswirkung“!

Vertrag zugunsten Dritter*
Hierbei handelt es sich um ein lebzeitiges Rechtsgeschäft des Erblassers, mit dem er ein Rechtsverhältnis nach seinem Tode regeln kann.
Da dieses Rechtsgeschäft zwar schon lebzeitig Rechte und Pflichten begründet, seine Wirkung aber erst nach dem Tode des Verfügenden entfaltet, kann dieser schon zu Lebzeiten seinen Nachlass gestalten, insbesondere dessen Höhe beeinflussen.
Denn das Recht aus dem Rechtsgeschäft entsteht mit dem Tode unmittelbar in der Person des Berechtigten; der Anspruch fällt also nicht in den Nachlass.

 

Häufigstes Rechtsgeschäft auf den Todesfall ist der „Vertrag zugunsten Dritter“ auf den Todesfall bei einer Kapitalanlage oder einer Lebensversicherung. Hier setzt der Erblasser einen sog. „Bezugsberechtigten“ ein, der im Falle seines Todes die auszuzahlende Summe erhalten soll.

Beispiel: Der Erblasser E schließt bei der „Leben AG“ eine Lebensversicherung ab; sollte er vor Ablauf der Versicherungszeit versterben, bestimmt er, dass die mit seinem Tode fällig werdende Versicherungssumme an seine nicht-eheliche Tochter N ausgezahlt werden soll.

Bei einem solchen Vertrag entstehen Rechtsbeziehungen in einem Dreiecksverhältnis; man unterscheidet das Verhältnis zwischen
1. dem zuwendenden E („Versprechensempfänger“) und dem Dritten (Bezugsberechtigten), hier der N, „Valutaverhältnis“ genannt,
2. dem zuwendenden E und dem letztlich Leistenden („Versprechenden“), der Leben AG, „Deckungsverhältnis“ genannt, sowie
3. dem Leistenden, der Leben AG, und dem Berechtigten, der N, „Leistungsverhältnis“ genannt.

Im Deckungsverhältnis liegt hier ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Dritte, hier also die N, nach dem Tode des E einen Anspruch auf das Guthaben gegenüber dem Versprechenden, der Leben AG, erwirbt, §§ 2301 Abs. 2, 328, 331 BGB.
Dieses Verhältnis unterliegt nach ständiger Rechtsprechung nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht (s. BGH, Urt. v. 26.11.03, IV ZR, 438/02, Rn 11).
Im Valutaverhältnis – bei dem regelmäßig die Frage zu entscheiden ist, ob der Begünstigte den auf diese Weise erlangten Anspruch behalten darf oder an die Erben nach § 812 BGB herausgeben muss – kommt als Grund regelmäßig nur eine Schenkung in Betracht, wobei im Hinblick auf den „Vonselbst-Erwerb“ des Begünstigten für das Schenkungsversprechen § 2301 Abs. 2 BGB und für die Heilung des Formmangels § 518 abs. 2 BGB anzunehmen sein soll (BGH, a.a.O., Rn 12).

Sind die Rechtsverhältnisse im Valuta- und Deckungsverhältnis nicht angreifbar, vollzieht sich der Erwerb etwa einer Lebensversicherung außerhalb des Erbrechts.
Mit derartigen Verträgen zugunsten Dritter kann der Erblasser seinen Nachlass zulasten seiner Erben „aushöhlen“!

Dem Erben bleibt nur der → Pflichtteilsergänzungsanspruch; unter den gegebenen Voraussetzungen auch Ansprüche nach § 2287 BGB.

Voll- und Schlusserbfolge
Ehegatten (dasselbe gilt auch für eingetragene Lebenspartner nach § 10 IV S 2 LPartG) können in einem gemeinschaftlichen Testament den jeweils anderen Ehegatten als Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass ein Dritter, i.d.R. die (gemeinsamen) Kinder, Erbe nach dem Letztversterbenden der Eheleute werden soll.

Mit dem Erbfall nach dem zuerst Versterbenden erbt der Überlebende von ihnen dessen Nachlass zunächst allein. Dieser geht ohne jede Einschränkung in das Vermögen des Überlebenden über, vermischt sich mit diesem und steht dem Alleinerben in vollem Umfang zur freien Verfügung („Einheitslösung“).
Der Überlebende wird somit „Vollerbe“.

Erst mit dem Ableben des Letztversterbenden fällt dann der vereinigte beiderseitige Gesamtnachlass, soweit von ihm noch übrig ist, schlussendlich an den gemeinsam bestimmten Dritten, den Schlusserben.

Voll- und Schlusserbschaft ist nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB der Regelfall.

► Siehe hierzu in meinem Erbrecht-Glossar auch die Stichworte → „Berliner Testament“, → „Ehegattentestament“ und → „Vor- und Nacherbfolge“!

Vollmacht über den Tod hinaus
Eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht (transmortale Vollmacht) ist über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam.
Die von Banken verwandten Formulare über die Erteilung von Kontovollmachten erhalten regelmäßig den Passus, dass die erteilte Vollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll.

Dies hat den Vorteil, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tode des Kontoinhabers noch handlungsfähig ist, indem er wirksam über die Konten verfügen kann.
Sind sich die Beteiligten über die Verwaltung oder Auseinandersetzung von Bankguthaben einig, kann eine solche Vollmacht für die Verwaltung oder Auseinandersetzung genutzt werden, ohne dass es etwa eines Erbscheins bedürfte.

Für den/die Erben kann eine solche Vollmacht zugunsten eines Dritten jedoch auch negativ sein. Dann können und sollten auch die Erben diese Vollmacht unbedingt widerrufen!

Vonselbsterwerb
§ 1922 Abs. 1 BGB ordnet einerseits die Universalsukzession (Umfang des Erwerbs) und andererseits den Vonselbsterwerb (Art des Erwerbs) an. Ohne eine bestimmte Handlung oder sogar gegen den Willen des Berechtigten tritt mit dem Todeszeitpunkt der Erwerb des Nachlasses automatisch von Gesetzes wegen ganz von selbst ein.

Dem Vonselbsterwerb, der eine hereditas iacens (lat.: ruhende Erbschaft), einen herrenlosen Nachlass, verhindern soll, steht das Recht des Erben gegenüber, die Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB).

In diesem Fall wird der Anfall der Erbschaft rückwirkend als nicht erfolgt fingiert; der Vonselbsterwerb tritt dann – ebenfalls rückwirkend – bei demjenigen ein, der Erbe gewesen wäre, wenn der Ausschlagende nicht gelebt hätte, § 1953 Abs. 2 BGB.

Nach BGH, Urt. v. 13.04.11, IV ZR 204/09, gilt dies auch für den Fall, dass der eigentliche gesetzliche Erbe durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde, für den Abkömmling des Enterbten.

Voraus
Der „Voraus“ ist quasi ein „gesetzliches Vorausvermächtnis“ zugunsten des überlebenden Ehegatten bezüglich der Hochzeitsgeschenke und des Hausrats, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist.

Hierzu bestimmt § 1932 Abs. 1 BGB:

„Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.“

Falls es sich beim Hausrat um den einzigen Nachlass des Verstorbenen handelt, gehen die Kinder leer aus, da der Voraus dem Ehegatten allein zusteht.
In solchen Fällen entsteht dann häufig Streit um die Angemessenheit und Notwendigkeit einzelner Nachlassgegenstände zur Haushaltsführung.

Beachte: Der Voraus steht dem Ehegatten nur bei der → gesetzlichen Erbfolge zu! Bei einem Testament oder Erbvertrag fällt der Voraus, sofern keine gesonderte Regelung über ihn getroffen oder der Ehegatte nicht ehedem zum Alleinerben eingesetzt worden ist, ganz normal in den auseinander zu setzenden Nachlass.

Vorausvermächtnis
Als Vorausvermächtnis bezeichnet man das → Vermächtnis des Erblassers an einen Erben oder Miterben (§ 2150 BGB).
Der (Mit-) Erbe erhält das Vorausvermächtnis also zusätzlich zu seinem Erbteil zugewandt.

Anders als bei einer → Teilungsanordnung, die zu keiner Wertverschiebung bei den Erben führt (weil der Miterbe, der durch die angeordnete Teilung wertmäßig mehr erhalten würde als ihm nach seiner Erbquote zustünde, hinsichtlich des Mehrwertes ausgleichspflichtig ist), erhält der Erbe mit dem Vorausvermächtnis eine Begünstigung zugewandt, ohne sie ausgleichen zu müssen.

Bei einem Vorausvermächtnis kann der bedachte Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses (also die Übertragung auf ihn) als Nachlassverbindlichkeit vor der Auseinandersetzung verlangen; bei der Teilungsanordnung ist die Zuwendung erst bei der Auseinandersetzung und nach einer entsprechenden Ausgleichung von eventuellen Mehrbeträgen zu berücksichtigen.

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist somit der Begünstigungswille des Erblassers, ob er also einen Erben begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis), oder ob er keine Begünstigung, sondern stattdessen einen Ausgleich und damit eine Gleichbehandlung seiner Erben anstrebte (dann Teilungsanordnung).

Achten Sie hier unbedingt auf eine klare Formulierung!
Bei einer unklaren Formulierung bedarf es dann der Auslegung der letztwilligen Verfügung, was stets zum Streit führt!

Machen Sie es bitte keinesfalls so, wie ausgerechnet ein ehemaliger Notar aus der hiesigen Region, der ein Testament wie folgt verfasste:

„Zur Teilung meines Nachlasses ordne ich folgendes an:
1. Meiner Tochter M vermache ich meine Immobilie in der B-Straße,
2. meiner Tochter H vermache ich meine Immobilie in der P-Straße. (…)“

Das ist sprachlich, inhaltlich und letztlich in seinen möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Mega-GAU! Ist hier nun eine Teilungsanordnung mit Ausgleichungspflicht beabsichtigt, oder sind Vorausvermächtnisse ohne Ausgleichung des Mehrwertes zugewandt?

Beachten Sie, dass ein Erbe, der durch eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis belastet ist, stets die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen kann (§ 2306 Abs. 1 BGB)!

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar ferner die Stichwörter → „Vermächtnis“ und → „Teilungsanordnung“!

Vorempfang
Als Vorempfang bezeichnet das deutsche Erbrecht eine Zuwendung, die der Erblasser schon zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben hat zukommen lassen.
Solche Zuwendungen sind im Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen untereinander auszugleichen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach den §§ 2050 bis 2057a BGB, die einzeln aufzuführen hier zu weit führen würde.

Für den häufigsten Fall der lebzeitigen Schenkung kann jedoch festgehalten werden, dass diese unter den gesetzlichen Erben oder im Falle einer testamentarischen Erbeinsetzung nach § 2052 BGB nur dann auszugleichen sind, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Schenkung ausdrücklich angeordnet hat.

Anrechnungen oder Ausgleichungen von Vorempfängen sind über §§ 2315, 2316 BGB auch beim Pflichtteil zu berücksichtigen.

Da die Anrechnung oder Ausgleichung recht kompliziert ist, sollten Sie unbedingt die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch nehmen!

Vor- und Nacherbfolge
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge kann der Erblasser sein Vermögen über Generationen hinweg „kanalisieren“, da er mit dieser Art Erbeinsetzung bestimmen kann, wer wann nach ihm Erbe werden soll.
Denn nach §§ 2100, 2106 BGB kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bei einem bestimmten Ereignis (Nacherbfall) Erbe wird (Nacherbe), nachdem zunächst ein anderer vor ihm Erbe (Vorerbe) geworden ist.
Die Erbschaft fällt also zunächst dem Vorerben und später dem Nacherben an.

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar auch die Stichworte → „befreiter Vorerbe“, → „Nacherbe“, → „Nacherbenvermerk“ und → „Nacherbfall“!
► Siehe unbedingt auch die ausführlichen Erläuterungen auf meiner Erbrecht-Seite „Vor- & Nacherbfolge“!

Vormund
Grundsätzlich sind die Eltern (oder ist der alleinsorgeberechtigte Elternteil) berechtigt, das von einem Minderjährigen von Todes wegen erworbene Vermögen zu verwalten.

Wenn der Erblasser solches jedoch nicht wünscht, kann er nach § 1638 BGB beide Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung des einem Minderjährigen hinterlassenen Vermögens ausschließen.

Werden beide Eltern ausgeschlossen, so hat das Familiengericht nach § 1909 BGB einen sogenannten Ergänzungspfleger zu bestimmen.
Hier hat nun der Erblasser wiederum die Möglichkeit, in seinem Testament einen Ergänzungspfleger zu bestimmen (§ 1917 BGB).

Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen auch einen Vormund für ein minderjähriges Kind bestimmen (§ 1803 BGB) und diesen von den Beschränkungen der §§ 1851 bis 1854 BGB befreien.

Schließlich könnte Testamentsvollstreckung über den dem minderjährigen Kinde zugewandten Nachlass angeordnet werden.

Vorvermächtnis
Das Vorvermächtnis – nicht zu verwechseln mit dem → Vorausvermächtnis – ist die Zuwendung eines Gegenstands aus dem Nachlass, wobei dieser Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis dann vom Vorvermächtnisnehmer (bzw. dessen Erben) an den Nachvermächtnisnehmer herauszugeben ist.

Auf ein solches Vermächtnis finden nach § 2191 Abs. 2 BGB die für die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2102, 2106 Abs. 1, 2107 und 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Nur „entsprechend“ anwendbar sind diese Vorschriften, weil bei der Vor- und Nacherbschaft die Wirkungen dinglich eintreten, während sie bei dem Vor- und Nachvermächtnis nur schuldrechtlicher Natur sind.

Soll ein Grundstück vom Vor- an den Nachvermächtnisnehmer herausgegeben werden, kann der Nachvermächtnisnehmer bis zum Zeitpunkt des Nachvermächtnisanfalls durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgesichert werden.

vorweggenommene Erbfolge
Das „Institut“ der „vorweggenommenen Erbfolge“, das das ursprüngliche BGB nicht kannte und dessen Begrifflichkeit erst seit 2001 in § 593a BGB bei der Landpacht (i.Ü. noch in § 17 HöfeO und § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ausdrücklich Erwähnung findet, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt.

Unter dem Begriff „vorweggenommene Erbfolge“ versteht der Bundesgerichtshof (NJW 1991, 1345 und zuletzt Urt. v. 27.1.10, IV ZR 91/09, Rn 17 m.w.N.) die lebzeitige „Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger.“

Gründe für Übertragungen „in vorweggenommener Erbfolge“

Die Gründe für solche lebzeitigen Übertragungen können ganz unterschiedlich sein: So wollen entweder die Eltern ihre Kinder absichern oder ihr Vermögen auf die Kinder verteilen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, oder der Familienunternehmer will sich zur Ruhe setzen und seinen Betrieb an die nächste Generation übergeben.

Häufiges Motiv bei der Nachlassplanung ist aber auch, den zukünftigen Nachlass zu schmälern, um Pflichtteilsansprüche zu minimieren, oder schlicht das Vermögen möglichst unter mehrfacher Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrages steuerunschädlich zu übertragen.

So bestimmt § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG, dass mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet werden, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.
Das bedeutet wiederum, dass man alle 10 Jahre im Rahmen des jeweils gültigen Steuerfreibetrages Vermögensübertragungen steuerunschädlich vornehmen kann!

Mit einer langfristig geplanten Nachfolgestrategie kann somit sogar die mehrfache Ausnutzung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge erreicht werden. Je früher die Eltern mit der Übertragung von Vermögen auf die Nachkommen beginnen, desto größer ist die Chance.

Eigene Altersvorsorge beachten!

Dabei sollten die Übergeber aber ihre eigene Altersversorgung nicht aus den Augen verlieren.
Daher erfolgen die meisten Übertragungen, denen rechtlich regelmäßig ein Schenkungsvertrag zugrunde liegt, gegen Einräumung des Nießbrauchs, eines Wohnungsrechts oder einer Renten- oder Pflegeverpflichtung.

In der Praxis verbreitet sind auch Rückforderungsklauseln, die unter bestimmten Umständen dem Schenker einen Anspruch auf Rückübertragung einräumen, etwa für die Fälle des Vorversterbens, der Insolvenz, von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Übernehmer oder der Verfügung über das Geschenk ohne Zustimmung des Übergebers etc.

Solche Rückübertragungsansprüche sind für den Übertragenden durch sog. „Rückauflassungsvormerkung“ im Grundbuch absicherbar.

Privilegiertes Anfangsvermögen beim Zugewinnausgleich des Beschenkten

Sollte die Ehe eines lebzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Bedachten geschieden werden, so ist es wichtig zu wissen, dass das so übertragene Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB „privilegiert“ ist und, egal wann es während der Ehe angefallen ist, dem Anfangsvermögen zugerechnet wird.
Dadurch wird bewirkt, dass der Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs an diesem Vermögen regelmäßig nicht partizipiert!
Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt der Ehegatte lediglich an Wertsteigerungen dieses Vermögens teil, wobei jedoch die Wertsteigerungen, die durch das Abschmelzen des Wertes etwa der Nießbrauch- oder Wohnungsrecht-Belastungen zwangsläufig entstehen, außer Betracht zu bleiben haben; denn solche bei der Übertragung bereits angelegten Wertsteigerungen gelten als mit zugewandt.

Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteil: Anrechnung oder Ausgleichung?

Gerade in älteren Notarverträgen, mit denen Eltern ihren Kindern insb. Immobilien übertragen haben, ist zu lesen, dass die „Übertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge“ erfolge.
Kam es dann später zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen, wurde die lebzeitige Zuwendung entweder beim Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) oder im Rahmen der Eigenschenkung (§ 2327 BGB) berücksichtigt.

Dies war aber bei weitem zu kurz gesprungen, wie eine sehr lesenswerte Entscheidung des BGH vom 27.01.2010 (IV ZR 91/09) belegt, in dessen Leitsatz 1 es heißt:

Erfolgt eine Zuwendung „im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich“, ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.

Je nach dem, wie man diese m.E. vollkommen überflüssige Floskel der „vorweggenommenen Erbfolge“ auslegt, ergeben sich bei der Pflichtteilsberechnung folglich erhebliche Unterschiede!

Tipp des Erbrechtsexperten: Bei Ihrer Nachlassplanung, also auch bei der Ausgestaltung von Übertragungsverträgen, sollten Sie sich unbedingt fachlicher Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht bedienen, da die Gestaltung fachübergreifende Kenntnis auch des Familien-, Gesellschafts- und Steuerrechts voraussetzt.

vorzeitiger Erbausgleich
Einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich gibt es nach geltendem Recht nicht!

Bis zum 1.7.98 gab es einen Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich überhaupt nur für nichteheliche Kinder:
Nach § 1934 d BGB a. F. hatten nichtehelich geborene Kinder lediglich einen Erbersatzanspruch nach ihrem leiblichen Vater und konnten von diesem lebzeitig zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr einen vorzeitigen Erbausgleich als Barbetrag verlangen. Nach Erfüllung des Anspruchs erloschen alle erbrechtlichen Bindungen zwischen Kind und Vater (§ 1934e BGB a.F.).

Inzwischen sind nichteheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt.
Aufgrund von Übergangsvorschriften sind nur noch nichteheliche Kinder, die auf dem Gebiet der „alten“ Bundesrepublik vor dem 1.7.49 geboren wurden und bei denen der Erbfall vor dem 29.5.09 eingetreten ist, nicht gleichgestellt.
Doch auch bei dieser Personengruppe kommt zumindest rechnerisch ein „vorzeitiger Erbausgleich“ kaum mehr in Betracht, da dieser nach Ablauf von drei Jahren ab dem Erbfall verjährte.

Freiwillig kann ein vorzeitiger Erbausgleich natürlich immer in einem Erbvertrag vereinbart werden.

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Wahlvermächtnis
Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen (oder nur bestimmte einzelne Gegenstände) erhalten soll (§ 2154 Abs. 1 S. 1 BGB).
Dabei kann der Erblasser bestimmen, wer die Wahl ausüben soll; dies kann der Beschwerte, der Bedachte, aber auch ein Dritter sein (§ 2154 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ohne nähere Bestimmung steht das Wahlrecht nicht etwa dem Bedachten zu, sondern dem Beschwerten (§§ 262 ff. BGB).
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
wechselbezügliche Verfügung
In → gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten (sog. → Ehegattentestamenten; gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften) werden häufig sog. „wechselbezügliche Verfügungen“ getroffen.

Die „wechselbezüglichen“ von den übrigen Verfügungen in einem Ehegattentestament zu unterscheiden, ist deshalb so wichtig, weil erstere Bindungswirkung erzeugen, während letztere jederzeit durch ein neues Testament, Vernichtung, Veränderungen oder Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung einfach widerrufen werden können.

Was genau wechselbezügliche Verfügungen sind, erläutere ich ausführlich auf meiner Seite zum → Berliner Testament!

Tipp des Erbrechtsexperten: Damit es nicht zur Auslegung oder der Anwendung von Zweifelssätzen kommt, sollten die Ehegatten bereits in der Verfügung von Todes wegen ausdrücklich bestimmen, welche ihrer Verfügungen „wechselbezüglich“ sein sollen und welche nicht.

► Siehe vertiefend meine Seiten → „Testament“, → „Berliner Testament“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Bindungswirkung“, → „Ehegattentestament“, und → „Erbvertrag“!

Wertermittlung des Nachlasses
Der Wert des Nachlasses bzw. der ermittelte Wert einzelner Nachlassgegenstände ist zumeist der Hauptstreitpunkt bei der Erbauseinandersetzung oder der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen.

Der (Netto-) Wert des Nachlasses ergibt sich aus dem Aktivnachlass zum Zeitpunkt des Todes abzüglich aller → Nachlassverbindlichkeiten.

Fraglich ist häufig der Wert einzelner Nachlassgegenstände im Aktivnachlass, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmen(santeilen).

Letztlich werden diese von Sachverständigen zu schätzen sein.

Von so geschätzten Werten geht der BGH jedoch ab, wenn der Gegenstand in zeitlicher Nähe zum Stichtag (hier hat er einmal fünf Jahre passieren lassen) veräußert wird. Denn der Veräußerungserlös ist für ihn das maßgebliche Indiz für den tatsächlichen Verkehrswert.

Bedenklich, aber geltende Rechtsprechung ist insoweit (noch), dass der BGH sogar den Erlös aus einer Teilungsversteigerung als maßgeblich hat ausreichen lassen.

So etwas ist natürlich für einen Pflichtteilsberechtigten äußert misslich!
Es liegt dann an dem Berechtigten darzulegen und notfalls zu beweisen, dass der Nachlassgegenstand objektiv erheblich mehr wert gewesen und durch die Veräußerung „verschleudert“ worden ist.

Die Problematik der Wertermittlung des Nachlasses ist so vielschichtig, dass sie eigene Bücher füllt. Lassen Sie sich daher bitte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Wertsicherungsklausel
Nicht selten finden sich in Testamenten Zuwendungen in Form von Geld- oder Übernahmevermächtnissen mit Wertsicherungsklauseln.

In solchen Fällen ist der in der Verfügung von Todes wegen festgelegte Betrag auf den Todestag von der Inflation zu bereinigen und nach dem aktuellen, vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex zu indexieren (laut Duden ist diese Wort korrekt; für Latein-Fans müsste es natürlich richtig „indizieren“ heißen).

► Siehe vertiefend in meinem Erbrecht-Glossar auch das Stichwort → „Indexierung“!

Widerruf (eines gemeinschaftlichen Testaments)
Der Erblasser kann ein einseitiges Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB).
Der Widerruf eines Testaments erfolgt

  • durch (späteres) Testament (§§ 2254, 2258 BGB),
  • durch willentliche Vernichtung oder Veränderung dieses Testaments (§ 2255 BGB) oder
  • durch Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 Abs. 1 BGB; die Rücknahme eines privatschriftlichen – auch gemeinschaftlichen – Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat dagegen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit, §§ 2256 Abs. 3, 2272 BGB).

Wird der Widerruf oder ein späteres Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre (§§ 2257, 2258 BGB).

Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten kann bezüglich wechselbezüglicher Verfügungen nur durch notariell beurkundete Erklärung von einem der Testierenden widerrufen werden.
Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten (§ 2271 Abs 2 BGB).
Einseitige, nicht wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können dagegen jederzeit wie bei einem einseitigen Testament widerrufen werden.

Ist der Erklärungsempfänger des Widerrufs inzwischen geschäftsunfähig, etwa weil z.B. dement, so kann nach einer Entscheidung des LG Leipzig vom 1.10.2009 (Az.: 4 T 549/08) der notariell beurkundete Widerruf auch einem Vorsorgebevollmächtigten zugehen (§§ 1896 Abs. 2, 131, 2271, 2296). Ist kein Bevollmächtigter vorhanden muss ein Betreuer für diese Aufgabe (Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden.

Wiederverheiratungsklausel
In (gemeinschaftlichen) Testamenten oder Erbverträgen finden sich mitunter sog. Wiederverheiratungsklauseln.

Hier haben die Eheleute i.d.R. zunächst ein Berliner Testament errichtet, aber dann bestimmt, dass der überlebende Ehegatte für den Fall einer Wiederverheiratung z.B.

  • sich mit den Abkömmlingen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat;
  • den gesamten Nachlass oder Teile hiervon an die Abkömmlinge herauszugeben hat;
  • Vermächtnisse zugunsten der Abkömmlinge erfüllen muss.

Von solchen Modellen ist in der Regel abzuraten, einerseits weil die „Strafsanktion“ ohne weiteres durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft leicht umgangen werden kann, andererseits weil durch nachlässige Anordnung plötzlich eine ungewollte Vor- und Nacherbfolge angenommen werden könnte.

Dies dürfte wohl bei der obigen zweiten Fallalternative anzunehmen sein. Bis zu einer Wiederverheiratung wäre der überlebende Ehegatte auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe.
Da sich letztlich erst in der logischen Sekunde vor dem Ableben des längerlebenden Ehegatten wird sicher feststellen lassen, dass dieser nicht doch noch auf dem Sterbebett geheiratet hat, behandelt hier die h.M. den Längerlebenden als „befreiten Vorerben“.

Sollten Sie eine derartige Klausel wünschen, lassen Sie sich hierzu bitte unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Wohnungsrecht (-svermächtnis)
Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einem Dritten auch ein Wohnungsrecht (im Volksmund verbreitet fälschlich „Wohnrecht“ genannt) als Vermächtnis zuwenden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird ein dingliches Wohnungsrecht zugewandt. Der Berechtigte hat somit einen Anspruch auf Absicherung seines Wohnungsrechts im Grundbuch.

Wohnungsrecht

Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (Wohnungsrecht, § 1093 Abs. 1 BGB).

Das Wohnungsrecht ist nicht übertragbar und damit auch nicht vererblich.
Die Ausübung des Wohnungsrechts kann einem Dritten nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist (§ 1092 Abs. 1 S. 2 BGB).
Allerdings darf der Berechtigte Familienangehörige und Bedienstete (etwa zur Pflege; s. § 1093 Abs. 2 BGB) sowie nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1982, 1868) sogar auch einen nichtehelichen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen.

Der Berechtigte hat nach dem Gesetz die gewöhnlichen Erhaltungs- sowie die laufenden privaten und öffentlichen Lasten (Grundsteuer, Wasser, Müll, Strom, Heizung usw.) zu tragen, wohingegen der Erbe lediglich die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen (z.B. Neueindeckung des Daches, Austausch der Heizungsanlage) zu tragen hat.

Erlöschen des Wohnungsrechts

Das Wohnungsrecht endet durch Aufhebung, den Eintritt einer auflösenden Bedingung und regelmäßig mit dem Tod des Berechtigten.
Ein Wohnungsrecht endet ferner, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, mit dem Zuschlag im Rahmen einer Teilungs- oder Zwangsversteigerung (§ 91 ZVG).
Die Zerstörung des Gebäudes führt jedenfalls dann zum Erlöschen, wenn der Wiederaufbau dauernd unmöglich ist.

Was passiert, wenn das Wohnungsrecht dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann?

Ein in der Person des Berechtigten liegendes Ausübungshindernis führt nicht generell zum Erlöschen des Wohnungsrechts, selbst wenn das Hindernis auf Dauer besteht.

So hat der BGH hat mit Urteil vom 19.01.07 (V ZR 163/06) entschieden, dass ein Wohnungsrecht erst dann erlischt, wenn seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich wird.
Könne das Wohnungsrecht auf Grund der Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht ausgeübt werden, so bleibe dem Berechtigten nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch z.B. für sich einen Mietanspruch gegen den Besitzer der dem Recht unterliegenden Räume zu begründen.

Ein Anspruch des Berechtigten auf Gestattung der Vermietung besteht unterdessen nicht.
Auch der Belastete darf nicht auf eigene Rechnung vermieten, wohl aber die Wohnung selbst oder durch Dritte unentgeltlich nutzen.

Insoweit hat der BGH mit Urteil vom 09.01.2009 (V ZR 168/07) folgendes entschieden:

Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen.“
Im Hinblick darauf, dass eine Rückkehr des Berechtigten aus dem Pflegeheim in absehbarer Zeit offenbar nicht zu erwarten und die überlassene Wohnung zur Vermietung an Dritte geeignet sei, spreche viel dafür, den Vertrag dahin zu ergänzen, dass der Eigentümer berechtigt sein soll, die Wohnung zu vermieten.
Zwar könne die Ausübung eines Wohnungsrechts einem Dritten überlassen werden; enthalte der Vertrag eine solche Gestattung jedoch nicht, spräche dies dafür, dass der Eigentümer im Fall des Unvermögens des Berechtigten, sein Wohnungsrecht auszuüben, auch schuldrechtlich nicht verpflichtet sein sollte, die Nutzung durch Dritte zu dulden.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass das Wohnungsrecht der Alterssicherung des Berechtigten dient. Denn das bedeute nicht, dass der Eigentümer die Verpflichtung übernommen hätte, die Wohnung auch dann zur Sicherung der Lebensgrundlage des Berechtigten einzusetzen, wenn dieser sein Wohnungsrecht nicht mehr ausüben könne. Mit der Bestellung eines Wohnungsrechts hätten die Parteien die Alterssicherung im Zweifel bewusst auf ein höchstpersönliches Nutzungsrecht beschränkt. Andernfalls würde das Wohnungsrecht dadurch in unzulässiger Weise um Elemente eines – von den Parteien gerade nicht gewählten – Nießbrauchs an der Wohnung (§§ 1030 Abs. 1, 1059 Satz 2 BGB) erweitert (BGH, a.a.O., Rn 16 ff.).

Entsprechendes dürfte für ein Wohnrechtsvermächtnis gelten, wobei hier natürlich nicht auf die Auslegung eines nicht bestehenden Vertrages, sondern auf die ergänzende Testamentsauslegung mit Blick auf die Bestimmungen des Erblassers im Rahmen der Zuwendung des Wohnungsrechtsvermächtnisses abzustellen sein wird.

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Zehn-Jahres-Frist
Sehr häufig haben Mandanten im Internet etwas von einer Zehnjahresfrist gelesen.
Hier gilt es dann genau zu bestimmen, welche Zehnjahresfrist denn gemeint ist und ob diese für den vorliegenden Fall überhaupt einschlägig ist:

Zehnjahresfrist bei Schenkungen

Verarmt der Schenker nach einer Schenkung, so kann er das Geschenk von dem Beschenkten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung wieder herausverlangen (§ 528 BGB).
Der Herausgabeanspruch ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Leistung verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).

Zehnjahresfrist beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall geleistet hat, sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs mit ihrem Wert fiktiv dem Nachlass hinzuzurechnen.
Seit dem 01.01.10 gilt hier das sog. → „Abschmelzungsmodell“!

Zehnjahresfrist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) gewährten Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre erneut voll in Anspruch genommen werden (§ 14 ErbStG).

► Siehe auch in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ und → „Abschmelzung“!

Zentrales Testamentsregister
Seit dem 1.1.2012 betreibt die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.
Das Register dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden.

In das Zentrale Testamentsregister (ZTR) werden – nunmehr verpflichtend – die Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und in besondere amtliche Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testamenten aufgenommen.
Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist nunmehr verpflichtend.

Die Registrierung erfolgt elektronisch bei notariellen Urkunden durch den Notar, bei in Verwahrung gegebenen eigenhändigen Testamenten das Amtsgericht.

► Siehe vertiefend auch meine Seite → „ZTR / ZVR“.

Zugewinngemeinschaft / Zugewinnausgleich
Haben Eheleute ohne besondere güterrechtliche Vereinbarung geheiratet und auch danach keinen Ehevertrag über ihren Güterstand abgeschlossen, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, z.B. durch Ehescheidung oder Güterstandswechsel, so kann der Ehegatte, der weniger Zugewinn erzielt hat als der andere, den Zugewinnausgleich verlangen (§§ 1372 ff. BGB).

Dabei ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten (§ 1375 BGB) sein Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (Zugewinnausgleichsforderung, § 1378 Abs. 1 BGB).

Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so gelten nach § 1371 BGB Besonderheiten:

  • Nach § 1371 Abs. 1 BGB wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung, die Hälfte neben Verwandten der zweiten Ordnung, s. § 1931 Abs. 1 BGB) um ein Viertel der Erbschaft erhöht, wobei unerheblich ist, ob die Ehegatten im einzelnen Falle tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben (fiktiver Zugewinnausgleich).
  • Wird der Ehegatte aufgrund einer Verfügung von Todes wegen weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, so kann er den konkreten Zugewinnausgleich (wie bei einer Scheidung) sowie den Pflichtteil nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten (sog. „kleiner Pflichtteil“) verlangen, § 1371 Abs. 2 BGB.
  • Ist der Ehegatte – gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen – Erbe geworden, so kann er ausnahmsweise nach § 1371 Abs. 3 BGB die Erbschaft ausschlagen und den Zugewinnausgleich neben seinem „kleinen Pflichtteil“ verlangen, sofern er nicht durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

► Siehe vertiefend hierzu meine Seiten → „gesetzliche Erbfolge“ und → „Pflichtteil“ sowie in meinem Erbrecht-Glossar die Stichworte → „Ausschlagung“, → „Ehegattenerbrecht“ und → „Pflichtteil“!

Zusatzpflichtteil
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also geringer als sein Pflichtteil), so kann der pflichtteilsberechtigte Erbe von den Miterben den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils als Zusatzpflichtteil (auch Restpflichtteil oder Pflichtteilsrestanspruch genannt) verlangen, § 2305 BGB.

Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.
Das bedeutet, dass der unzureichend bedachte Erbe diese Belastungen dann voll tragen muss, ohne dass diese durch den Restpflichtteil ausgeglichen würden.
Hier muss der Erbe, wenn er den vollen Pflichtteil geltend machen möchte, die Erbschaft nach § 2306 BGB ausschlagen.

Die Vorschrift dient dazu, die Umgehung des Pflichtteilsrechts zu verhindern. Denn der Zusatzpflichtteil ist kein „zusätzlicher Pflichtteil“, sondern ergänzt lediglich die Differenz zwischen dem gesetzlichen Pflichtteil und dem niedrigeren, tatsächlichen Erbteil.

Zuschlag
Mit „Zuschlag“ bezeichnet man bei einer Versteigerung die Annahme des Meistgebots eines Bieters durch den Versteigerer.

Bei Immobilien wird der Ersteher durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluss rechtskräftig aufgehoben wird, § 90 ZVG.
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt haben.

Im Rahmen einer bei Erbengemeinschaften häufigen → Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks (§ 180 ff. ZVG) wird der Zuschlag durch einen besonderen Beschluss des Versteigerungsgerichts erteilt, der nur in seltenen Fällen direkt im Versteigerungstermin verkündet wird.

Zuwendungsverzicht
Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten, § 2352 BGB. Dasselbe gilt für einen erbvertraglich bedachten Dritten.

Ein derartiger Zuwendungsverzichtsvertrag bietet sich dann an, wenn der Erblasser aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags gebunden ist und nicht mehr anderweitig testieren kann.

Achtung: Seit dem 1.1.2010 erstreckt sich der Zuwendungsverzicht des Verzichtenden auch auf seine Abkömmlinge, da § 2352 BGB nunmehr auch auf § 2349 BGB verweist.

Zweckvermächtnis
Von einem Zweckvermächtnis spricht man, wenn der Erblasser bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen hat (§ 2156 BGB).

Beispiel: Der Erblasser bestimmt in seinem Testament, dass die juristische Ausbildung seines Neffen N aus seinem Vermögen bestritten werden soll.
Hier hat der Erblasser zwar den Zweck des Vermächtnisses angeordnet, nicht aber das „Wie“ der Unterstützung geregelt.
Daher wird der belastete Erbe die Höhe der Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen haben.

Bei solchen Zweckvermächtnissen sollte der Erblasser tunlichst genaue Anweisungen über die Art und Weise sowie die Höhe der Unterstützung erteilen, um zu verhindern, dass später Streit zwischen Vermächtnisnehmer und Verpflichtetem aufkommt.

► Siehe in meinem Erbrecht-Glossar auch das Stichwort → „Vermächtnis“!

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