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Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern.
§ 2287 BGB gilt entsprechend für Schlusserben, sobald nach dem Vorversterben eines Ehegatten die im gemeinschaftlichen Testament angeordnete Schlusserbeneinsetzung bindend geworden ist.

Grundvoraussetzung ist jedoch eine Benachteiligungsabsicht des Schenkers.
Eine Benachteiligungsabsicht liegt jedoch dann nicht vor, wenn der Erblasser mit der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse verfolgt hat (z.B. Wart und Pflege als „Gegenleistung“).

Leitsatz des Urteils des BGH, IV ZR 72/11:

„Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen – etwa zur Betreuung im weiteren Sinne – übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will.“

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