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Wer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag besorgt, weil sich niemand der nächsten Angehörigen hierzu bereitgefunden hat, hat einen Anspruch gegen bestattungspflichtige Personen auf Aufwendungsersatz aus dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 679, 683 BGB), selbst wenn diese nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestattung verpflichtete Person nicht Erbe geworden ist oder gar das Verhältnis zum Verstorbenen zerrüttet war.

Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 17.11.11, III ZR 53/11) klargestellt.

Leitsätze des BGH, III ZR 53/11 (BGHZ 191, 325):

1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereit gefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die Ehefrau des Verstorbenen gem. §§ 2 Nr. 12, 13 II 1 SchlHBestattG).

2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet sind.

3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).

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