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OLG München bejaht Rechtsschutzinteresse des Erben an der Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung einer Vollmachturkunde.

Das Oberlandesgericht München hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 27.06.2018 (34 Wx 438/17) der Beschwerde zweier Erben stattgegeben, die sich gegen die ablehnende amtsgerichtliche Entscheidung gewandt hatten, die Kraftloserklärung einer Vorsorgevollmacht (genauer: der Vollmachtsurkunde), die der Erblasser seiner zweiten Ehefrau erteilt hatte, öffentlich bekannt zu machen.
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Leitsatz des OLG München, 34 Wx 438/17:

Infolge der einer Vollmachtsurkunde innewohnenden Legitimationswirkung besteht in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung der Urkunde, für die er der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf.

Rechtlicher Hintergrund:

Vollmacht“ nennt man die einem Dritten (Vertreter) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Rechtsmacht (Vertretungsmacht, § 166 Abs. 2 BGB), eigene Willenserklärungen im Namen und mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber (Vertretenen) abgeben zu dürfen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt eine erteilte Vollmacht regelmäßig über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Sie kann vom Vollmachtgeber oder seinen Erben grundsätzlich jederzeit frei widerrufen werden (§ 168 BGB), wenn nicht der Widerruf vertraglich ausgeschlossen wurde.
Wurde die Vollmacht Dritten gegenüber erteilt (Außenvollmacht), so bleibt sie diesen gegenüber unterdessen so lange in Kraft, bis ihnen das Erlöschen vom Vollmachtgeber angezeigt wurde (s. §§ 170 ff. BGB).
Hat der Vollmachtgeber gar eine Urkunde über die Vertretungsmacht ausgehändigt (Vollmachtsurkunde), dann bleibt die Vertretungsmacht so lange bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder die Urkunde für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).
Erst mit Wirksamwerden der Kraftloserklärung entfällt der von der Vollmachtsurkunde ausgehende Rechtsschein; es entfällt die Legitimationswirkung der Urkunde, das Vertrauen Dritter in den Bestand der Vollmacht wird nicht mehr geschützt.

Hierzu hat der Vollmachtgeber oder sein Erbe

  • die Vollmachtsurkunde für kraftlos zu erklären und
  • die Erklärung beim zuständigen Amtsgericht mit dem Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung einzureichen.

Gibt das Gericht dem Antrag statt, so erfolgt die Veröffentlichung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel (§ 186 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann darüber hinaus auch die ein- oder mehrmalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern anordnen (§ 187 ZPO).
Die Kraftloserklärung wird wirksam mit Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter (§ 176 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der entschiedene Sachverhalt:

Der verstorbene Erblasser hatte seiner Ehefrau in einer notariellen Urkunde eine Vorsorgevollmacht erteilt, nach der sie ihn „in allen persönlichen, vermögensrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten uneingeschränkt gegenüber jedermann zu vertreten“ durfte, und zudem bestimmt, dass die Vollmacht über seinen Tod hinaus wirksam bleiben sollte.
Der Notar erteilte eine Ausfertigung für die Ehefrau, die er dem Erblasser übersandt hatte.

Nach dem Tod des Erblasser wurden seine beiden Kinder seine Alleinerben. Sie widerriefen die Vollmacht gegenüber der Ehefrau und forderten die Herausgabe der Urkunde.
Nachdem die Witwe die Kinder informiert hatte, dass sie nicht im Besitze der Vollmachtsurkunde sei und auch über den Verbleib der Ausfertigung nichts wisse, beantragten sie beim Amtsgericht die Kraftloserklärung öffentlich bekannt zu machen.
Dies lehnte das Amtsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab; ein Missbrauch der Vorsorgevollmacht durch die Ehefrau drohe nicht.
Auf die Beschwerde der Erben wies das OLG München das Amtsgericht an, über den Antrag neu zu befinden.

Wesentliche Entscheidungsgründe des OLG München, 34 Wx 438/17:

Hat der Vollmachtgeber dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt, so ergeben sich hieraus Rechtsscheinwirkungen. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht durch Widerruf (§ 168 Sätze 2 und 3 BGB) materiell-rechtlich erloschen ist, gilt  (Fiktion!) die Vertretungsmacht gegenüber Dritten so lange als fortbestehend, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird (§ 172 Abs. 2 BGB).
Aus dieser gesetzlichen Fiktion folge in der Regel ein Rechtsschutzinteresse des Vollmachtgebers an der Kraftloserklärung, für die er gemäß § 176 BGB der Mitwirkung des Gerichts durch Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung seiner rechtsgestaltenden Erklärung bedarf. Denn erst die Kraftloserklärung zerstört mit ihrem Wirksamwerden durch Ablauf der Monatsfrist ab öffentlicher Bekanntmachung die Rechtsscheinwirkung der Urkunde.

Ein Rechtsschutzbedürfnis könne nicht schon deshalb verneint werden, weil Anhaltspunkte für einen bereits erfolgten oder auch nur beabsichtigten Missbrauch der Vollmachtsurkunde fehlen.
Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 176 BGB fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis vielmehr nur in besonderen Ausnahmekonstellationen, in denen der Vollmachtgeber in vergleichbar sicherer Weise wie durch eine öffentlich bekannt gemachte Kraftloserklärung vor Haftungsrisiken geschützt ist, weil eine von der Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr ausgehende Legitimationswirkung nicht (mehr) zu erwarten ist. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn

  • die Rückgabe der Urkunde positiv feststeht oder
  • aufgrund einer aus der Urkunde hervorgehenden zeitlichen Befristung der Vollmacht deren Unwirksamkeit im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung feststeht.

Da eine solche Ausnahmesituation nicht vorlag, konnten sich die Beteiligten als Erben des Vollmachtgebers vor der Legitimationswirkung der Urkunde nur durch die öffentliche Bekanntmachung der Kraftloserklärung schützen.

Praxishinweis von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:

Der Fall des OLG München betrifft eine in der Erbrechtspraxis häufige Situation: Der Erblasser hat eine oder mehrere Vollmachten hinterlassen, die über seinen Tod hinaus gelten. Zu denken ist hier insbesondere an Konten-, General- oder Vorsorgevollmachten.
Der Erbe muss nun schnell prüfen, welche Vollmachten es gibt, und prüfen, ob er sie widerrufen muss, um einen seinen Interessen zuwiderlaufenden Ge- oder gar Missbrauch zu verhindern.

  • Die Vollmacht sollte gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen werden mit der Aufforderung, sich jeglicher Verfügung zu enthalten.
    War die Vollmacht nur durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt (Innenvollmacht), muss nichts Weiteres veranlasst werden.
  • Wurde die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritte (Geschäftsgegner, z.B. der Bank bei einer Kontovollmacht) erteilt (Außenvollmacht), reicht auch der Widerruf gegenüber dem Dritten. Zumindest muss aber dem Dritten der gegenüber dem Bevollmächtigten ausgesprochene Widerruf angezeigt werden, da bis zu einer solchen Erlöschensanzeige die Vollmacht dem Dritten gegenüber in Kraft bleibt (§ 170 BGB).
  • Einen Sonderfall bilden die durch besondere Mitteilung, öffentliche Bekanntmachung oder Vollmachtsurkunde erteilten Vollmachten (nach außen kundgemachte Innenvollmachten). Hier bleibt die Vertretungsmacht so lange bestehen, bis der Widerruf in derselben Weise kundgetan wird, wie die Vollmachtserteilung erfolgte (§ 171 Abs. 2 BGB).
    Bei einer Vollmachtsurkunde bleibt die Vertretungsmacht sogar so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben ist oder für kraftlos erklärt wurde.

Vorgehen bei General- oder Vorsorgevollmachten:

Um den weiteren Gebrauch der Vollmachtsurkunden zu verhindern, muss der Erbe unverzüglich

  1. gegenüber dem Bevollmächtigten die Vollmacht nachweislich (per Einschreiben oder Gerichtsvollzieherzustellung) widerrufen und ihn mit kurzer Fristsetzung zur Herausgabe der Vollmachtsurkunde auffordern;
  2. nach fruchtlosem Fristablauf beim zuständigen Amtsgericht die Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde beantragen.

Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und vertreten!

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