Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung vom 08.07.26 (IV ZR 256/25) die umstrittene Frage geklärt und bejaht, dass die Erberwartung eines Vertragserben durch eine Schenkung des Erblassers auch dann objektiv beeinträchtigt wird, wenn der Erblasser sich in dem Erbvertrag zwar ein Rücktrittsrecht vorbehalten, aber nicht erklärt hat. In einem obiter dictum hat er weiter ausgeführt, dass auch die Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen einem Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB nicht entgegensteht.
Amtlicher Leitsatz des BGH, IV ZB 256/25:
Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt.
Sachverhalt (stark verkürzt):
Die Eltern hatten sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu befreiten Vorerben und Sohn und Tochter zu Nacherben und Schlusserben des Längerlebenden eingesetzt. In einem Nachtrag behielten sich die Eheleute ein bedingungsloses Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor und erteilten dem überlebenden Ehegatten die Befugnis, die Verfügung hinsichtlich seines eigenen Nachlasses abzuändern.
Der Erblasser schenkte seiner Tochter in der Folge zwei Immobilien und Geldbeträge.
Nachdem die Ehefrau nach dem Tod des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen hatte, machte der Sohn gegen die Tochter Ansprüche aus § 2287 BGB wegen der beeinträchtigenden Schenkungen geltend.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, das OLG Nürnberg (ErbR 2026, 131 mAnm Goldkamp ErbR 2026, 100 ff.) wies die Klage ab. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Rechtlicher Hintergrund:
Ist ein späterer Erblasser durch einen Erbvertrag an seine getroffenen Verfügungen von Todes wegen gebunden, so kann er doch weiterhin durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über sein Vermögen frei verfügen (§ 2286 BGB). Allerdings schützt das Gesetz den Vertragserben davor, dass der Erblasser seine Verfügungsfreiheit dadurch missbraucht, dass er sich durch Schenkungen an Dritte absichtlich entreichert, um den Vertragserben zu benachteiligen. In einem solchen Fall kann der Vertragserbe, sobald der Erbfall eingetreten ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen (§ 2287 BGB). Dies gilt analog auch für einen wechselbezüglich eingesetzten Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments, sobald dieses durch den Tod eines Ehegatten bindend geworden ist.
Voraussetzung für einen Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB ist u.a. eine objektive Beeinträchtigung der Erberwartung des Vertragserben, weil der Schutz des Erben nicht weiter reicht als die erbvertraglich eingegangene Bindung des Erblassers.
So soll ein Anspruch mangels Beeinträchtigung etwa nicht gegeben sein, wenn dem Erblasser in dem Erbvertrag das Recht eingeräumt wurde, über den Nachlass frei zu verfügen, oder er Gegenstände verschenkt, die er dem Beschenkten auch hätte vermächtnisweise zukommen lassen können.
Auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb seiner Anfechtungsfrist (§§ 123 f., 2078 Abs. 2, 2281, 2283 BGB) oder bei Bestehen eines Rücktrittsvorbehalts vornimmt, sollten nach verbreiteter Auffassung ebenfalls nicht herauszugeben sein, selbst wenn der Erblasser die Verfügung von Todes wegen letztlich nicht angefochten oder den Rücktritt nie ausgeübt hat.
Dem ist der BGH für den Rücktrittsvorbehalt entgegengetreten und hat zudem in einem obiter dictum auch die bloße Anfechtbarkeit nicht ausreichen lassen (Rn. 26 f.).
Die wesentlichen Entscheidungsgründe des BGH, IV ZB 7/25:
Die berechtigte Erberwartung eines Vertragserben entfalle nicht allein aufgrund eines im Erbvertrag vorgesehenen Rücktrittsvorbehalts gem. § 2293 BGB. Die Schenkung eines erbvertragsmäßig gebundenen Erblassers liege ungeachtet eines Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen des Erblassers.
Dies folge „aus dem Regelungszusammenhang der §§ 2287, 2289, 2293 ff. BGB, insbesondere dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Bindungswirkung des Erbvertrags und den Rücktritt hiervon, unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers“ (Rn. 17).
Wie § 2293 BGB zeige, wirke sich die Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts als solche auf die erbvertragliche Bindung des Erblasser nicht aus; der Erbvertrag bleibe bis zur Ausübung des Rücktritts wirksam und bindend (Rn. 20).
Somit lasse der Rücktrittsvorbehalt auch „die berechtigte Erberwartung des Vertragserben nicht schon vor Eintritt der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts und damit unabhängig von der fortbestehenden erbrechtlichen Bindung des Erblassers entfallen“ (Rn. 23).
Würde man dies anders sehen und Schenkungen ohne ausgeübtes Rücktrittsrecht nicht in den Schutzbereich des § 2287 BGB fallen lassen, „könnte der Erblasser den nichtsahnenden und sich daher nicht zu anderweitigen – lebzeitigen oder letztwilligen – Verfügungen veranlasst sehenden anderen Vertragschließenden zu dessen Lebzeiten durch heimliches Wegschenken von Vermögen hintergehen“ (Rn. 24).
Außerdem könnte der Erblasser „die ihn treffende erbvertragliche Bindung durch Schenkungen wirtschaftlich aushöhlen, ohne die mit der wirksamen Erklärung eines Rücktritts verbundenen Folgen, etwa die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrags in den Fällen des § 2298 Abs. 2 Satz 1 BGB, fürchten zu müssen“ (Rn. 25).
Auch die Gesetzesmaterialien bestätigten dieses Ergebnis. Der historische Gesetzgeber habe eine Ausnahme vom Herausgabeanspruch bei vorbehaltenem Rücktritt ausdrücklich abgelehnt; solange der Rücktritt nicht erklärt sei, müsse der Erbvertrag den allgemeinen Regeln unterliegen (Mot. V S. 330). „Die dazu angeführte Erwägung, anderenfalls werde dem Erblasser ein teilweiser Rücktritt gestattet und dieser brauche nicht einmal gegenüber dem Vertragserben erklärt zu werden, gilt in Fällen entsprechend, in denen der andere Vertragschließende nicht selbst Vertragserbe ist“ (Rn. 29).
Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:
Erfreulicherweise hat der BGH nicht nur entschieden, das ein lediglich vorbehaltener, aber letztlich nicht ausgeübter Rücktritt Ansprüche nach § 2287 BGB nicht hindert, er hat in einem obiter dictum gleichzeitig klargestellt, dass auch die bloße Anfechtbarkeit einer bindenden Verfügung die Erberwartung nicht entfallen lässt und eine missbräuchliche Schenkung nicht dem Schutzbereich des § 2287 BGB entzieht.
Der Senat grenzt den Rücktrittsvorbehalt auch deutlich vom Änderungsvorbehalt ab: Bei einem Änderungsvorbehalt sei die erbvertragliche Bindung – und damit die berechtigte Erberwartung – von vornherein einschränkt.
Die Begründung des BGH vermag allerdings nicht zu überzeugen, soweit sie auf den Vertrauensschutz des Vertragspartners abstellt, wenn, wie hier, der andere Vertragschließende nicht der Vertragserbe ist. Der Vertrauensschutz des Vertragspartners hat nichts mit der Frage zu tun, ob die Erberwartung des Vertragserben berechtigt ist. Vielmehr wird der Vertrauensschutz durch die für den Erbvertrag gesetzlich angeordnete Bindungswirkung bewirkt. Die Berechtigung der Erberwartung des Vertragserben lässt sich ausschließlich aus ebendieser Bindungswirkung und dem mutmaßlichen Parteiwillen herleiten, den wirtschaftlichen Erfolg der vertragsmäßigen Verfügung gegen lebzeitige Schenkungen zu sichern (Mot. V S. 329).
Nur dies rechtfertigt die denkbar dünne Begründung des BGH in Rn. 29 a.E., die in Mot. V S. 330 niedergelegte Erwägung, andernfalls werde dem Erblasser ein teilweiser Rücktritt gestattet und dieser brauche nicht einmal gegenüber dem Vertragserben erklärt zu werden, gelte „in Fällen entsprechend, in denen der andere Vertragschließende nicht selbst Vertragserbe ist.“
Übrigens: Die Ehefrau hatte im entschiedenen Fall die Erbschaft nach ihrem Mann ausgeschlagen. Damit hat sie ihre Testierfreiheit wiedererlangt. Sie kann nun ihre Verfügungen durch ein neues Testament aufheben (§ 2298 Abs. 2 S. 3 BGB) und die Erbfolge nach sich neu regeln. Dann kann sie auch nach Herzenslust schenken…
Beachte: Diese „befreiende“ Ausschlagung funktioniert nur bei einem vorbehaltenen Rücktritt.
