OLG München: Wirkungskreis des Nachlasspflegers darf nicht auf die „Beendigung des Mietverhältnisses“ beschränkt werden
Das OLG München (Beschluss vom 20.03.12, 31 Wx 81/12) hatte anlässlich einer auf Vermieterantrag angeordneten Nachlasspflegschaft über den Umfang des anzuordnenden Wirkungskreises des Nachlasspflegers zu entscheiden.
Typischer Fall in der Vermieterpraxis:
Der allein lebende Mieter verstirbt. Erben sind dem Vermieter nicht bekannt, ober die Erben schlagen reihenweise aus.
Was kann bzw. muss der Vermieter tun, um seine Mietwohnung endlich wieder verwerten zu können?
Rechtlicher Hintergrund:
Das Problem ist hier, dass das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird (§ 564 BGB), wer auch immer letztlich Erbe wird, und zu seiner Beendigung gekündigt werden muss.
Hier hilft die sog. Nachlasspflegschaft:
Wenn ein Erbe unbekannt oder ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Sicherungsbedürfnis besteht, kann das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses Nachlasspflegschaft anordnen und einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 Abs. 1 BGB).
Dasselbe gilt auf Antrag eines Gläubigers, wenn die Bestellung zur Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs erforderlich ist (§ 1961 BGB).
Vermieterkündigung: Wirkungskreis bei Nachlasspflegschaft muss sich auch auf die Abwicklung des Mietverhältnisses erstrecken!
Nach der Entscheidung des OLG München darf bei einer auf Vermieterantrag angeordneten Nachlasspflegschaft der Wirkungskreis des Nachlasspflegers nicht „ausschließlich auf die Beendigung des Mietverhältnisses des Erblassers“ beschränkt werden.
Denn der Vermieter hätte sonst keine Möglichkeit, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gem. § 546 BGB durch Räumungsklage gerichtlich durchzusetzen.
Das OLG München hat daher auf die Beschwerde des Vermieters Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet.
Praxishinweis von Rechtsanwalt Ingo Lahn aus Hilden:
Die Entscheidung des OLG München ist richtig; ihr ist uneingeschränkt zuzustimmen.
Wie die Entscheidung eindrucksvoll aufzeigt, macht es überhaupt keinen Sinn, eine Nachlasspflegschaft auf einzelne Teile abzuwickelnder Vertragsverhältnisse zu beschränken, da ansonsten für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen kein Klagegegner vorhanden wäre.
Was nutzt es dem Vermieter, wenn er zwar das Mietverhältnis gegenüber einem Nachlasspfleger zu kündigen, dann aber seinen Räumungsanspruch nach § 546 BGB nicht durchsetzen könnte.
Gegen derart eingeschränkte Wirkungskreise muss der Gläubiger unbedingt mit der Beschwerde vorgehen.