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BGH: Kein Wertabschlag bei Miteigentumsanteilen im Rahmen der Pflichtteilsberechnung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.05.15 (IV ZR 138/15) den Streit entschieden, ob bei der Pflichtteilsberechnung der Wert eines Miteigentumsanteils – hier eines Grundstücks – exakt mit dem anteiligen Wert oder mit einem Abschlag anzusetzen ist.

Rechtlicher Hintergrund:

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils. Für die Bemessung des Anspruchs stellt das Gesetz auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles ab. Dabei ist der Pflichtteilsberechtigte so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dabei ist zu ermitteln, welchen Verkaufserlös der Nachlass am Tag des Erbfalles tatsächlich erbracht hätte.
Wurde ein Nachlassgegenstand veräußert, steht mit dem Veräußerungserlös der anzusetzende Verkehrswert fest. Fand ein Verkauf nicht statt, muss der Wert geschätzt werden (§ 2311 Abs. 2 S. 1 BGB).
In diesem Kontext war umstritten, wie ein Gegenstand zu bewerten ist, der im Miteigentum mehrerer Personen steht.

Meinungsstand:

  • Nach überwiegend vertretender Meinung soll es dann, wenn ein halber Miteigentumsanteil einer vom anderen Miteigentümer eigengenutzten Immobilie in den Nachlass fällt, unzulässig sein, den halben Verkehrswert des Grundstücks samt Gebäude anzusetzen, da die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering sei. Es sei daher ein deutlicher Abschlag vorzunehmen.
  • Nach anderer Auffassung soll der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils jedenfalls dann dem hälftigen Wert der Immobilie insgesamt entsprechen, wenn der bisherige Eigentümer der einen ideellen Hälfte mit dem Erbfall auch die andere Hälfte des Eigentums erlangt.

Der BGH schloss sich der letztgenannten Auffassung an.

Leitsatz BGH IV ZR 138/15:

„Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist.“

Denn eine Verwertung des Miteigentums an der Immobilie sei mit dem Erbfall bei dieser Sachlage problemlos möglich, und es seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, einen Abschlag vorzunehmen.
Andernfalls flösse dem Erben im Moment des Erbfalles der volle Wert der ideellen Miteigentumshälfte im Sinne des hälftigen Verkehrswerts zu, weil er nun als Alleineigentümer den vollen Verkehrswert realisieren könne, während der Pflichtteilsberechtigte aber entweder nichts oder jedenfalls deutlich weniger als den seinem Pflichtteil entsprechenden Anteil am hälftigen Verkehrswert der Immobilie erhielte.
Es sei auch nicht deshalb ein deutlicher Abschlag vorzunehmen, weil nur ein Miteigentumsanteil zum Nachlass gehöre und deshalb nur darauf abzustellen sei, zu welchem Preis dieser im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hätte verkauft werden könne. Vielmehr sei für eine sachgerechte Bewertung des Pflichtteilsanspruchs an dem hälftigen Miteigentumsanteil der Erblasserin bei Alleineigentum des Erben im Zeitpunkt des Erbfalles auf den hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen.

Nachtrag vom 30.03.16:

Mit Urteil vom 24.02.16, IV ZR 342/15 (ab Rn. 11) hat der BGH diese Rechtsprechung fortgesetzt. Hier ging es um die Frage der Teilunentgeltlichkeit einer Verfügung eines Testamentsvollstreckers.

Leitsatz BGH IV ZR 342/15:

„Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers gem. § 2205 S. 3 BGB ist beim Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen.“

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