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BGH zur Zuwendung bei gleichzeitigem Erb- oder Pflichtteilsverzicht

Im Erbrecht stellt sich insbesondere bei der Ermittlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen die Frage, ob der Erb- oder Pflichtteilsverzicht bei einer Zuwendung eine entgeltliche Gegenleistung darstellt. Falls nicht, liegt eine pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkung vor, falls doch – oder nur zum Teil -, liegt entweder keine oder nur eine „gemischte“ Schenkung mit der Folge vor, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht oder nur vermindert in Betracht kommen.

Der u.a. für das Schenkungsrecht zuständige X. Senat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.07.15, X ZR 59/13) hatte nun über die rechtliche Qualifikation einer Zuwendung bei gleichzeitigem Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu befinden und stellte dafür entscheidend auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss ab. Für eine wirkliche Klarstellung hat dies allerdings nicht gesorgt.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Kläger eine Zuwendung „wegen groben Undanks“ widerrufen konnte.
Dies wäre ihm nur dann möglich, wenn es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung gehandelt hätte (§§ 516, 530 BGB).

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung X ZR 59/13:

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
b) Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
c) Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.

Für die Abgrenzung ist nach der Entscheidung des BGH vorrangig auf den Willen der Parteien abzustellen:

  • Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen.
  • Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen.

Rechtsanwalt Ingo Lahn, Fachanwalt für Erbrecht in Hilden, meint zum Erb- oder Pflichtteilsverzicht bei einer Zuwendung:

Es bleibt abzuwarten, ob und wie diese zum Schenkungsrecht ergangene Entscheidung in die schenkungsrechtlichen Problematiken des Erbrechts – insbesondere des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach §§ 2325, 2329 BGB oder des Anspruchs nach § 2287 BGB – einzuordnen sein wird (vgl. hierzu die nicht nur sprachlich missglückte Rz. 20 der Entscheidung…).

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