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BGH: Die letztwillig angeordnete Beschränkung der Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind umfasst auch das Recht zur Ausschlagung

 

Hintergrund:

Nach § 1638 BGB kann ein Erblasser durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass die Vermögenssorge eines oder beider sorgeberechtigten Elternteile für Vermögen, das ein minderjähriges Kind von ihm von Todes wegen erwirbt, beschränkt oder ausgeschlossen sein soll.
In diesem Zusammenhang war lange umstritten, ob die Ausschlagung ebendieser Erbschaft unter den Teilbereich „Personensorge“ oder den der „Vermögenssorge“ als Teilbereiche des Sorgerechts fällt.

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr (Beschl. v. 29.06.16, XII ZB 300/15) diesen Streit entschieden und die Ausschlagung der Vermögenssorge zugeordnet. Dies hatte zur Konsequenz, dass die alleinsorgeberechtigte Kindsmutter mangels Vertretungsbefugnis die Erbschaft des minderjährigen Kindes nicht für dieses ausschlagen konnte.

Leitsätze BGH XII ZB 300/15:

„Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft.
Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.“

Sachverhalt und Gründe:

Aus der Beziehung des Erblassers mit der beteiligten Mutter war 2008 ein Sohn hervorgegangen. Der Erblasser verstarb und hinterließ ein Testament, in dem er seine Schwester und seinen Sohn je hälftig zu Erben eingesetzt hatte. Ferner war Testamentsvollstreckung angeordnet für den Fall, dass der Sohn beim Tode des Erblassers das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte, sowie weiterhin, dass die Kindsmutter von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die der Sohn aufgrund des Testaments an dem Nachlass des Erblassers erwirbt, ausgeschlossen ist, falls der Sohn beim Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte.
Die Kindsmutter erklärte namens des Kindes die Ausschlagung der Erbschaft, die vom Familiengericht genehmigt wurde.

Mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen dessen Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ihres minderjährigen Kindes hatte die Mutter Erfolg.

Allerdings war die Rechtsbeschwerde nicht etwa deshalb erfolgreich, weil der nach § 1638 BGB angeordnete Ausschluss der Vermögenssorge die „Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen“ nicht erfassen und damit eine Pflegschaftsanordnung entbehrlich machen würde, sondern weil ein Pflichtteilsanspruch des Kindes gar nicht erst gegeben war.
Denn der Mutter fehlte, so der BGH, aufgrund der testamentarischen Anordnung des Erblassers die gesetzliche Vertretungsmacht, um im Namen des Kindes wirksam die Ausschlagung erklären zu können.

Meinungsstand:

  • Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird die Ausschlagung der Erbschaft von der Beschränkung der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst.
  • Nach einer Mindermeinung in der Literatur erfasst die Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB die Vermögenssorge hinsichtlich des Erbes insgesamt, so dass der Elternteil von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen ist und nur ein Pfleger die Erbschaft für einen Minderjährigen ausschlagen könne.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung damit gegen die herrschende Meinung entschieden.

BGH: Im Falle des § 1638 Abs. 1 BGB fehlt es bei jeglichen auf das ererbte Vermögen bezogenen Willenserklärungen an der elterlichen Vertretungsmacht.

(Rn. 20) „Das Ausschlagungsrecht ist wie die Erbschaft vermögensrechtlicher Natur und unterfällt folglich der Sorgerechtsbeschränkung nach § 1638 Abs. 1 BGB. Als Gestaltungsrecht gibt es dem Erben die Rechtsmacht, den eingetretenen Erbschaftsanfall durch einseitige Willenserklärung rückgängig zu machen. Eine Zuordnung der Ausschlagung einer Erbschaft zur Personensorge widerspräche dieser Rechtsnatur des Ausschlagungsrechts als auf die Erbschaft bezogenes und folglich vermögensrechtliches Gestaltungsrecht. (…) Die Ausschlagung hat als Willenserklärung für das Kind (…) keine personenrechtlichen, sondern vermögensrechtliche Folgen und ist daher der Vermögenssorge zuzuordnen.“
(Rn. 22) „Dass durch die Verfügung von Todes wegen in das Elternrecht eingegriffen wird, entspricht vielmehr dem Zweck des § 1638 BGB, der das dem Kind von Todes wegen zugeflossene Vermögen dem Einfluss der Eltern gerade entziehen soll. Würde den Eltern mit der Befugnis zur Ausschlagung ausgerechnet die Möglichkeit zur Verfügung stehen, dem Kind die Erbschaft insgesamt zu nehmen, so stünde dies im direkten Widerspruch zu der gesetzlichen Zielsetzung. Die Eltern hätten dann beispielsweise nicht die Befugnis, ein geerbtes Grundstück zu veräußern, wohl aber die viel weiter reichende Möglichkeit, durch Ausschlagung die Erbschaft selbst rückgängig zu machen.“

Da eine Genehmigung der ohne Vertretungsmacht erklärten Ausschlagung nicht möglich ist, ist die im vorliegenden Fall von der Mutter erklärte Ausschlagung unwirksam.
Dass die Ausschlagung vom Familiengericht genehmigt worden ist, vermag den Mangel der Vertretungsmacht schließlich nicht zu heilen.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:

Der BGH hat in seiner Entscheidung sogar zwei grundlegende (und m.E. zutreffende) Aussagen getroffen, die bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden waren (weshalb es verwundert, dass die Entscheidung nicht zur Aufnahme in die amtliche Entscheidungssammlung BGHZ vorgesehen ist), aber Rechtssicherheit für die Gestaltungspraxis schaffen:

  1. Die Beschränkung der Vermögenssorge nach § 1638 BGB umfasst (auch) die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (mit der h.M.).
  2. Die Beschränkung der Vermögenssorge nach § 1638 BGB entzieht dem Sorgeberechtigten die Vertretungsmacht bei der Ausschlagung der Erbschaft (entgegen der ganz überwiegenden h.M.).
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