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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.18 (I ZB 109/17) gleich mehrere Fragen zum notariellen Nachlassverzeichnis und seiner Vollstreckung höchstrichterlich geklärt:
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BGH, I ZB 109/17, Leitsätze:

1. Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist.

2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.

3. Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgeblich sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalls.

4. Ist der Erbe beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass gemacht, hat er bei fehlendem weiteren Aufklärungsbedarf seiner Mitwirkungspflicht genügt und ist nicht verpflichtet, in einem für die förmliche Aufnahme des Nachlassverzeichnisses bestimmten Termin, bei dem der Auskunftsberechtigte anwesend ist, erneut zu erscheinen.
(1.-4. amtliche Leitsätze)

5. Bei der Ermittlung des Nachlassbestands hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.
(nichtamtlicher Leitsatz)

 

Die drei wesentlichen Kernfragen und Entscheidungsgründe:

Der BGH hat mit seinem Beschluss für den Erbrechtspraktiker drei wesentliche Fragen beantwortet:

1. Vollstreckung der Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung erfolgt nach § 888 ZPO.

Es war bislang (nahezu) einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, dass die Auskunftsansprüche und der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB als nicht vertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt werden (a.A. zum Wertermittlungsanspruch zuletzt nur OLG Hamm, ZEV 2011, 383).
Nunmehr bestätigt der BGH höchstrichterlich, dass beide Auskunftsansprüche des § 2314 Abs. 1 S. 1 (privates Nachlassverzeichnis) und S. 3 (notarielles Nachlassverzeichnis) BGB nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind.

„Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt. Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO“, so der BGH (Rn. 14) zutreffend.

Nach § 888 ZPO ist der Schuldner auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Vornahme der gebotenen Handlung anzuhalten.

2. Die persönliche Anwesenheit des auskunftsverpflichteten Erben bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht grundsätzlich erforderlich.

Diese Frage war in Rechtsprechung und Literatur bislang umstritten. Während nach

  • einer Auffassung die Anwesenheit des Erben stets für erforderlich gehalten wird, da nur so sichergestellt werden könne, dass die erforderlichen Auskünfte vollständig und nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden könnten, ist nach
  • anderer Ansicht die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten kein allgemeiner Grundsatz; nur wenn der Notar Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information auskunftsbereiter Dritter habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen.

Der BGH nimmt eine vermittelnde Position ein und stellt auf die Umstände des Einzelfalls sowie darauf ab, in welchem Umfang die Mitwirkungspflicht des Erben für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist (s. Leitsatz 4.):

Danach genügt der Erbe seiner Mitwirkungspflicht, wenn

  • er beim Notar persönlich erschienen ist,
  • Angaben zum Nachlass gemacht hat und
  • kein weiterer Aufklärungsbedarf mehr besteht.

Unter diesen Voraussetzungen ist der Erbe nicht verpflichtet, persönlich zum Aufnahmetermin beim Notar zu erscheinen.
Allerdings stellt der BGH klar (Rn. 33):

„Besteht dagegen weiterer Aufklärungsbedarf, kann es erforderlich sein, dass der Auskunftspflichtige erneut persönlich vor dem Notar erscheint.“

Dass dies im Aufnahmetermin in Gegenwart des Pflichtteilsberechtigten zu geschehen hätte, sagt der BGH freilich nicht!

3. Bei der Ermittlung des Nachlassbestands hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

In Rn. 32 der Entscheidung wiederholt der BGH einige Grundsätze der fast ausufernd gewordenen Rechtsprechung zum in der Praxis immer wichtiger werdenden notariellen Nachlassverzeichnis:

„Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB soll eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten bieten. Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (BGHZ 33, 373, 377). Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen.“

Um schließlich das Ermessen des Notars zu konkretisieren:

„Dabei hat er [der Notar] diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.“

Der BGH stellt für die anzustellenden Nachforschungen damit auf die objektivierbare Sicht und damit das Informationsinteresse des Pflichtteilsberechtigten ab.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:

Dieser Beschluss, der nicht vom Erbrechtssenat des BGH gefasst wurde, sondern vom I. Zivilsenat, dem nach der Geschäftsverteilung die Rechtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheidungen u.a. über die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 ff ZPO) zugewiesen sind, ist auf ganzer Linie zu begrüßen.

So dürften nun wohl insbesondere die in der Praxis häufig forcierten Zuziehungsverlangen ein Ende finden, die vielfach nur deswegen gestellt wurden, um den Erben mit der eigenen Anwesenheit zu konfrontieren.
Denn der Erbe kann jetzt dem unangenehmen Zusammentreffen mit dem Pflichtteilsberechtigten im Aufnahmetermin entgehen, wenn er zuvor beim Notar persönlich erschienen ist und diesen mit allen notwendigen Informationen versorgt hat.
Selbst wenn später weiterer Aufklärungsbedarf entstehen sollte, kann der Erbe immer noch erneut beim Notar vorstellig werden, ohne auf den Pflichtteilsberechtigten treffen zu müssen.

Fazit:
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 BGB zwar ein Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein, der Erbe aber keine entsprechende Pflicht.
Eine Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, den Erben unter sein Angesicht zu zwingen, besteht nach dieser Entscheidung nicht mehr!

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