02103 254457 | kanzlei [at] erbrecht-lahn.de

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.05.26, Az. IV ZB 7/25, entschieden, dass auch nach einem jahrelangen Ruhen eines Scheidungsverfahrens das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen bleibt.

Amtlicher Leitsatz des BGH, IV ZB 7/25:

Der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 S. 1 BGB.

Sachverhalt (stark verkürzt):

Die Ehefrau hatte im Jahre 2002 Scheidungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung stimmte der Ehemann zu. Nach Verhandlungen über Versorgungsausgleich und Zugewinn kam es zu Vergleichsgesprächen, deretwegen letztlich auf Antrag beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Sodann geschah 18 Jahre lang nichts…
Mit Schriftsatz vom 20.12.21 nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag zurück; der Schriftsatz wurde der Verfahrensbevollmächtigten erst nach dem Tod des Ehemanns, der am 20.01.22 ohne Testament verstorben war, zugestellt.
Die Ehefrau beantragte nunmehr einen Erbschein, der sie hälftig neben der Tochter des Erblassers aus erster Ehe ausweisen sollte. Schließlich sei man ja nicht geschieden worden.
Nachlassgericht und Oberlandesgericht lehnten dies ab; der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurück.

Rechtlicher Hintergrund:

Das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten setzt nach § 1931 BGB das Bestehen einer Ehe voraus. Mit Rechtskraft der Scheidung (oder einer Eheaufhebung) endet das gesetzliche Erbrecht – und damit auch das Pflichtteilsrecht. Stirbt der Erblasser noch vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, wird der Zeitpunkt des Verlustes des Erbrechts vorverlegt: Nach § 1933 S. 1 Alt. 2 BGB erlischt nämlich das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten bereits, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Für die gewillkürte Erbfolge gelten entsprechende Vorverlagerungen in §§ 2077, 2268 BGB für das Testament und § 2279 BGB für den Erbvertrag.

Die wesentlichen Entscheidungsgründe des BGH, IV ZB 7/25:

Die Ehefrau war gem. § 1933 S. 1 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen, da ein Scheidungsverfahren rechtshängig war und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte.
Der Ehemann konnte damals seine Zustimmung zum Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklären (§ 630 Abs. 2 S. 2 ZPO aF, heute § 134 FamFG); seine Erklärung unterlag nicht dem Anwaltszwang (§§ 608, 78 Abs. 5 ZPO aF, heute § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
Der Scheidungsantrag ist nicht wirksam zurückgenommen worden (und damit das Scheidungsverfahren rückwirkend entfallen), da die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Zustimmung des Erblassers (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 1 ZPO) nicht vorlag.
Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann ein Scheidungsantrag nämlich nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 1 ZPO). Eine solche habe aber spätestens mit der anwaltlichen Erörterung zum Zugewinnausgleich begonnen.
Das jahrelange Ruhen des Verfahrens kann auch nicht als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrag und konkludenter Widerruf der Zustimmung hierzu gewertet werden. Denn hierfür wäre erforderlich gewesen, dass das Verhalten der Beteiligten den Willen zur Rücknahme bzw. zum Widerruf eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH v. 3.4.1996 – VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885 mwN); bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht.
Auch das Ruhen des Verfahrens führt nicht zur Einschränkung der Wirkung des § 1933 BGB. Es würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gewissen, nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbausschluss keine Geltung mehr entfalten würde. Stattdessen hätten es die Eheleute während des Ruhens des Verfahrens selbst in der Hand, das Scheidungsverfahren zu beenden oder (abweichend) zu testieren und dadurch die Folgen des § 1933 S. 1 BGB entfallen zu lassen.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:

Bei der Regelung des § 1933 BGB sowie den entsprechenden Regelungen bei der gewillkürten Erbfolge (durch Testament und Erbvertrag, s.o.) ist zu beachten, dass lediglich das Erbrecht des Antragsgegners nach dem Antragsteller ausgeschlossen ist, nicht aber umgekehrt das Erbrecht des die Scheidung verlangenden Antragstellers nach dem Antragsgegner! Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts tritt also asymmetrisch ein.
Der Antragsgegner wird nur dann nicht vom Antragsteller beerbt (für den Fall eines Versterbens vor Rechtskraft der Scheidung), wenn und sobald der Antragsgegner dem Scheidungsantrag zugestimmt oder selbst einen Scheidungsantrag gestellt hat. Allerdings hat die Zustimmung dann keine Auswirkung mehr, wenn durch die Antragsrücknahme das Scheidungsverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).
Daher ist dem Antragsgegner eines Scheidungsverfahrens zum Ausschluss des Erb- und Pflichtteilsrechts seines Ex-Partners stets zu raten, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen!

Rate this post