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OLG Düsseldorf: Irrtum des Ausschlagenden über die Person des Nächstberufenen bei Anfechtung beachtlich

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21.09.17, I-3 Wx 173/17 den Irrtum des eine Erbschaft Ausschlagenden über Nächstberufene als einen zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigenden Rechtsfolgenirrtum angesehen.
Da es sich mit dieser Entscheidung gegen die bisher einhellige gegenteilige Meinung in Rechtsprechung und Literatur gestellt hat, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese ist jedoch nicht eingelegt worden.

Leitsatz OLG Düsseldorf, I-3 Wx 173/17:

Schlagen der Sohn des Erblassers und dessen Ehefrau für die gemeinsam von ihnen vertretene Tochter (Enkelin des Erblassers) die Erbschaft aus, so liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung vor, wenn die Mutter der Enkelin des Erblassers nicht wusste, dass der Erblasser noch eine Schwester hatte und deshalb – wenn auch in fälschlicher Weise – davon überzeugt war, dass es außer ihrem Ehemann und der Ehefrau des Erblassers andere potentielle gesetzliche Erben nicht gab, mithin infolge der Ausschlagung der Nachlass zu 100 % der Ehefrau des Erblassers zufallen werde.

Sachverhalt (verkürzt):

Der Erblasser war ohne Testament verstorben. Da sein Sohn wollte, dass seine hinterbliebene Mutter Alleinerbin wird, schlugen zunächst er und sodann er und seine Frau für ihre Tochter, die Enkelin des Erblassers, die Erbschaft aus.
Erst hiernach erfuhren der Sohn und seine Frau, dass der Erblasser noch eine ihnen unbekannte Schwester hat, und erklärten daraufhin die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärungen.
Das Nachlassgericht hielt die Anfechtungserklärungen im nachfolgenden Erbscheinsverfahren für unbeachtlich, da der Irrtum des ausschlagenden Miterben, sein Erbteil falle durch die Ausschlagung einem anderen Miterben an, einen unbeachtlichen Motivirrtum darstelle.
Das OLG Düsseldorf wies den Erbscheinsantrag der Schwester zurück.

Rechtlicher Hintergrund:

Ein Erbe kann eine ihm angefallene Erbschaft ausschlagen. Sie fällt dann nach § 1953 Abs. 2 BGB demjenigen an, der (nach dem Gesetz oder einer Verfügung von Todes wegen) berufen wäre, wäre der Ausschlagende bereits vor dem Erblasser verstorben.
Gibt es keine Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge), sind die Erben zweiter Ordnung berufen. Das sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB), hier also die Schwester des Erblassers.
Die Schwester wäre damit infolge der Ausschlagung des Sohnes und der Enkelin neben der Witwe zur Miterbin berufen (§ 1931 Abs. 1 BGB).

Eine Ausschlagungserklärung kann jedoch (fristgebunden) angefochten werden, wenn ein beachtlicher Irrtum i.S.d. § 119 BGB vorliegt. Dies kann auch ein Rechtsfolgenirrtum sein, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft, hier die Ausschlagungserklärung, wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Der Irrtum über zusätzlich oder mittelbar eintretende Rechtswirkungen stellt dagegen einen Motivirrtum dar, der unbeachtlich ist.

Meinungsstand zum Irrtum über den nächstberufenen Erben:

  • Nach herrschender Meinung ist die falsche Vorstellung darüber, wem die Erbschaft infolge der Ausschlagung zugutekommt, lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum (OLG Düsseldorf, ZEV 1997, 258; OLG Schleswig, ZEV 2005, 526; OLG München, NJW 2010, 687; OLG Hamm, FGPrax 2011, 236; so wohl auch OLG Frankfurt, ZEV 2017, 515).
  • Nach anderer Auffassung in Teilen der Literatur soll auch die Fehlvorstellung über die Person des Nächstberufenen als Anfechtungsgrund anzuerkennen sein (MüKo/Leipold, § 1954 Rn 7; Ivo, Anm. ZEV 2005, 527, und Anm. ZEV 2017, 518).

Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf, I-3 Wx 173/17:

Das OLG Düsseldorf hat sich der Mindermeinung angeschlossen mit folgenden Erwägungen:

Ob es sich bei dem zu beurteilenden Irrtum um einen solchen über wesentlich verschiedene Rechtsfolgen oder nur um einen solchen über nicht erwünschte Nebenwirkungen handelt, bedarf wertender Betrachtung (vgl. Ivo, a.a.O.). Diese wertende Betrachtung ist maßgeblich an der Vorstellung des Ausschlagenden auszurichten. Man kann die unmittelbaren und wesentlichen Rechtsfolgen einer Ausschlagung der Erbschaft nicht generell darauf beschränken, dass der Erklärende die ihm zugefallene Stellung als Erbe rückwirkend auf den Erbfall aufgeben will.
Zu den unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung gehört keineswegs nur, dass der Ausschlagende die ihm zugedachte Rechtsstellung aufgibt, sondern ebenso, dass diese Rechtsstellung dem Nächstberufenen gem. § 1953 Abs. 2 BGB anfällt. Beide Folgen sind zwei Seiten derselben Medaille (so BGH, NJW 2006, 3353 zur Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums über die Auswirkungen auf den Pflichtteilsanspruch).

Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausschlagende – wenn auch fälschlicher Weise – davon überzeugt war, dass es außer ihr und der Beteiligten zu 1 keine anderen potentiellen gesetzlichen Erben gab und dass die Erbschaft daher nach der Ausschlagung zwangsläufig der Beteiligten zu 1 in voller Höhe anwachsen würde, liegt daher ein Irrtum über die unmittelbaren und wesentlichen Wirkungen der Ausschlagung vor.

Anmerkung von Fachanwalt für Erbrecht Ingo Lahn, Hilden:

Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall zeigt, dass insbesondere „taktische Ausschlagungen“ gründlich durchdacht und juristisch überprüft werden müssen.
Die Entscheidung des OLG erweitert scheinbar die Möglichkeit der Anfechtung einer im Ziel „fehlgeschlagenen“ Ausschlagung um den Irrtum über die Person des nachberufenen Erben.
Ob diese Rechtsauffassung Bestand haben wird, darf bezweifelt werden. Leider betreibt das OLG nur einen äußerst geringen Begründungsaufwand, modifiziert ein Zitat aus der „berühmten“ BGH-Entscheidung vom 05.07.06 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210, Rn 22; bestätigt mit Urteil vom 29.06.16, IV ZR 387/15, hier besprochen) und lässt eine Subsumtion vermissen.

Ich halte die Entscheidung auch für nicht zutreffend:
Unmittelbare und wesentliche Folge einer Ausschlagungserklärung ist der rückwirkende Wegfall des eigenen Erbrechts und (als weitere Folge, gleichsam zweite Seite derselben Medaille) der Anfall der Erbschaft bei einem gesetzlichen oder gewillkürten Nächstberufenen (z.B. dem Ersatz- oder Nacherben).
Irrt der Ausschlagende nun über die Person oder die Existenz eines Nachberufenen, dann irrt er weder über den Wegfall seines Erbrechts noch den Anfall bei jemand anderem, sondern ausschließlich darüber, wo die Erbschaft „ankommt“, also bei der Einschätzung des Ergebnisses seiner mit der Ausschlagung bezweckten Erbfolgesteuerung als Gestaltungsmittel.
Er unterliegt somit keiner Fehlvorstellung über Rechtsfolgen oder Rechtswirkungen der Ausschlagung, sondern einer Fehleinschätzung bei seinen Vorüberlegungen, Vorstellungen oder Erwartungen, kurz: einem bei der Willensbildung unterlaufenen Irrtum im Beweggrund. Dies ist aber ein klassischer Motivirrtum, der eine Anfechtung nicht rechtfertigt.

Lassen Sie sich vor einer beabsichtigten Ausschlagung, insbesondere wenn es um eine „taktische“ Ausschlagung geht, unbedingt von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten!

Nachtrag vom 20.07.19:

Das OLG Düsseldorf hat mit einer weiteren Entscheidung vom 12.03.19, I-3 Wx 166/17 (BeckRS 2019, 11301 = ZErb 2019, 213), seine Rechtsprechung bestätigt, dass der „lenkend“ Ausschlagende seine Erklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten kann, „wenn das Verfehlen des Lenkungsziels darauf beruht, dass die Erbschaft bei einer anderen Person, als beabsichtigt“, eintritt.
An der Beachtlichkeit des Rechtsirrtums ändere sich auch nichts dadurch, dass der Irrtum von einem Rechtskundigen verursacht wurde.

Da die durch die Entscheidung Begünstigte die einzige Beteiligte des Verfahrens war, gab es keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, so dass auf eine Überprügung durch den BGH weiter gewartet werden muss.

Nachtrag vom 07.10.19:

Das Kammergericht Berlin hat mit seinem erst vor Kurzem veröffentlichten Beschluss vom 11.07.19, 19 W 50/19, befunden, dass der Irrtum über die Erbfolge ein für die Anfechtung unbeachtlicher Motivirrtum ist. Hier hatte sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Düsseldorfer Entscheidungen berufen.
Ausdrücklich wegen der Divergenz zu den genannten Entscheidungen des OLG Düsseldorf hat das Kammergericht die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese wurde aber augenscheinlich nicht eingelegt…

Nachtrag vom 17.08.22:

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 21.04.22, 15 W 51/19, entschieden, dass der Irrtum über die Person, die durch die Ausschlagung zur Erbfolge gelangen soll, grundsätzlich ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum sei. Auch hier hat das Gericht wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (und des OLG Frankfurt) die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Diese wurde eingelegt und trägt beim BGH das Aktenzeichen IV ZB 12/22.

Nachtrag vom 02.05.23 – BGH:

Der BGH hat mit Beschluss vom 22.03.23, IV ZB 12/22 entschieden, dass der Irrtum über den Nächstberufenen bei einer lenkenden Ausschlagung nicht zur Anfechtung berechtigt (siehe hier die Rezension zur Entscheidung). 

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